Mit dem 18. Sanktionspaket verschärft die Europäische Union ihre finanzbezogenen Maßnahmen gegenüber Russland und Belarus. An die Stelle des bislang geltenden SWIFT-Ausschlusses tritt ein umfassendes Transaktionsverbot, das nicht nur technische Kommunikationswege, sondern jegliche wirtschaftliche Interaktion mit gelisteten Finanzinstituten untersagt.
Am 18. Juli 2025 hat die Europäische Union (EU) ihr bereits 18. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, welches am 20. Juli 2025 in Kraft trat. Wir stellen die wesentlichen Änderungen vor.
Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2025/1227 vom 17. Juni 2025 tiefgreifende Änderungen an den Einfuhrzöllen für Düngemittel und landwirtschaftliche Waren aus Russland und Belarus vorgenommen. Russische und belarussische Erzeugnisse können nicht mehr im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden; Zölle auf diese Waren werden drastisch erhöht. Für Düngemittel werden schrittweise Zölle eingeführt.
Im Rahmen des Omnibus-IV Pakets hat die Europäische Kommission am 21. Mai 2025 eine Verordnung vorgeschlagen, um den Anwendungsbeginn der Sorgfaltspflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung) auf den 27. August 2027 zu verschieben und der Europäischen Kommission gleichzeitig mehr Zeit für die Veröffentlichung der Leitlinien zur Ausformung der Sorgfaltspflichten zu geben. Außerdem werden Erleichterungen für sogenannte Small-Mid-Caps vorgeschlagen. Der Rat hat dem neuen Datum bereits am 19. Juni 2025 zugestimmt. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand.
Wer glaubte, dass der Omnibus vor der Verordnung über fluorierte Treibhausgase – Verordnung (EU) 2024/573 (im Folgenden „F-Gas-Verordnung“) Halt macht, wurde enttäuscht. Auch für diesen Rechtsakt hat die Europäische Kommission am 21. Mai 2025 einen Vorschlag für das Omnibus IV-Paket veröffentlicht, welches auf die Vorschläge für die Omnibus-Pakete I und II vom 26. Februar 2025 und Omnibus-Paket III vom 14. Mai 2025 folgte.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass formale Fehler bei der Wiedereinfuhr von Waren – etwa fehlende Gestellung oder Anmeldung – einer Mehrwertsteuerbefreiung nicht entgegenstehen, sofern keine Täuschungsabsicht vorliegt (Rs. C-125/24). Im Fokus stand die Rückführung von Turnierpferden ohne ordnungsgemäße Zollformalitäten. Der EuGH betont den Vorrang materieller Voraussetzungen und schützt gutgläubige Wirtschaftsteilnehmer vor steuerlichen Nachteilen bei bloß fahrlässigen Verstößen. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit im EU-Zollrecht über den Einzelfall hinaus.
Als Reaktion auf den Sturz des Assad-Regimes hat die Europäische Union (EU) die bislang geltenden Sanktionen gegen Syrien weitgehend aufgehoben. Wir fassen die Änderungen des Sanktionsregimes gegen Syrien zusammen.
Am 22. Mai hat die Europäische Kommission das lang erwartete Benchmarking-System gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 1115/2023 sowie die zugrunde gelegte Methodik veröffentlicht.
Am 20. Mai 2025 hat die Europäische Union (EU) das mittlerweile 17. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Wir stellen die wesentlichen Änderungen im Rahmen des 17. Sanktionspakets vor.
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