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Omnibus-Paket IV: Neuerungen zur F-Gas Verordnung

Jun 30, 2025

Mit dem Omnibus IV schlägt die Europäische Kommission unter anderem eine Reduzierung der Registrierungspflichten für Ein- und Ausführer von fluorierten Treibhausgasen vor. Dies hätte zur Folge, dass für zahlreiche Ein- und Ausführer fluorierter Treibhausgase künftig die Verpflichtung zur Registrierung im F-Gas-Portal entfallen würde:

Vereinfachungen der Registrierungspflicht im F-Gas-Portal

Bislang ist die Registrierung im F-Gas-Portal vor Ausführung einer Vielzahl in Artikel 20 Abs. 4 der F-Gas-Verordnung genannten Tätigkeiten Pflicht. Dies führt dazu, dass jegliche Unternehmen unabhängig von der ein- oder ausgeführten Menge und dem Treibhauspotenzial der betreffenden fluorierten Treibhausgase von der Registrierungspflicht betroffen sind. Dies bringt für Unternehmen aufgrund der erforderlichen Angaben zur Geschäftstätigkeit und finanziellen Identität einen nicht zu unterschätzenden Verwaltungsaufwand mit sich. Aber auch für die Europäische Kommission wird nennenswert Kapazität durch diese Registrierungspflicht gebunden. Vor dem Hintergrund der angestrebten Vereinfachungen und des Bürokratieabbaus wurden nun gezielte Korrekturen an der Registrierungspflicht für Ein- und Ausfuhren nach Artikel 20 Abs. 4 lit. a) der F-Gas-Verordnung vorgeschlagen.

Künftig wäre die Registrierung nach dem Vorschlag nur noch für folgende Ein- und Ausfuhrtätigkeiten Pflicht:

  • Die Einfuhr und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen (als Massengut).
  • Bezüglich der Einfuhr und Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen (z.B. Kühlanlagen, Klimaanlagen), die fluorierte Treibhausgase enthalten nur noch: Das Inverkehrbringen, sofern pro Kalenderjahr bestimmte Mengen (Schwellenwerte) überschritten werden, ab denen die Meldepflicht über das F-Gas-Portal nach Artikel 26 der F-Gas-Verordnung greift. Die Ausfuhr, sofern diese mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von 1000 oder mehr enthalten oder für ihre Funktionsfähigkeit benötigen. Die Registrierungspflicht gilt ab dem jeweils in Artikel 22 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung angegebenen Verbotsdatum.  

Im Übrigen lässt der Omnibus IV die Registrierungspflicht für Tätigkeiten nach Artikel 20 Abs. 4 b) bis g) der F-Gas-Verordnung unverändert. Dazu gehören unter anderem die Anmeldung zum Erhalt einer Quotenzuweisung für die Einfuhr teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) sowie alle Tätigkeiten, über die jährlich über das F-Gas-Portal an die EU-Kommission zu berichten ist. Vor Ausführung der dort genannten Tätigkeiten müsste weiterhin die Registrierung im F-Gas-Portal erfolgen.  

Ausblick

Das Omnibus IV-Paket ist derzeit nur durch die Europäische Kommission vorgeschlagen werden und muss nun zunächst das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Dabei müssen sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat zunächst jeweils eine eigene Verhandlungsposition formulieren, mit der Trilogverhandlungen zwischen allen drei Institutionen begonnen werden können. Die Positionsfindung im Rat für die Änderungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD für Corporate Sustainability Due Diligence Directive), die sich über Monate hinzog, zeigten allerdings, dass dies nicht zwingend ein Selbstläufer ist. Ob die Änderungen an der F-Gas-Verordnung, wie vorgeschlagen, in Kraft treten, bleibt daher abzuwarten. Wir verfolgen die Entwicklungen für Sie.

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