In einer Pressemitteilung vom 30. Januar 2026 gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ein gemeinsam mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschlossenes neues Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Vereinfachung der Exportkontrolle für Rüstungs- und Dual-Use-Güter bekannt. Im Kontext der aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen umfasst das Paket mehrere überarbeitete und neu eingeführte Allgemeine Genehmigungen (AGGen), die zum 1. Februar 2026 in Kraft getreten sind. Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Die Verwaltung von zahlreichen Zollkontingenten erfolgt nach dem sogenannten „Windhundprinzip“. Maßgeblich für die Inanspruchnahme eines begünstigten Zollsatzes im Rahmen eines Zollkontingents ist der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun klargestellt: Eine fehlende Kontingentnummer kann nicht nachträglich ergänzt werden, um von einem bereits ausgeschöpften Kontingent zu profitieren und einen niedrigeren Zollsatz zu erhalten. Die Kontingentnummer muss bei Abgabe der Anmeldung vollständig und korrekt angegeben sein – andernfalls greift der reguläre Zollsatz.
Es ist bekannt, dass unverkaufte Produkte (insbesondere Textilien) teilweise routinemäßig vor ihrer Verwendung vernichtet werden. Dies führt zu hohen vermeidbaren Abfällen und CO²-Emissionen. Um dieses Problem anzugehen, verpflichtet Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR) Unternehmen zur Offenlegung von vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte, während Art. 25 ESPR ein vollständiges Verbot der Vernichtung bestimmter Verbraucherprodukte festlegt. Am 9. Februar 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission (EK) einen delegierten Rechtsakt, in dem Ausnahmen von diesem Verbot festgelegt sind (Abschnitt 1), sowie eine Durchführungsverordnung, in der das Format für die Offenlegungspflichten in Bezug auf ausrangierte unverkaufte Verbraucherprodukte festgelegt ist (Abschnitt 2).
Mit dem am 6. Februar 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union werden insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Vorgaben der EU-Richtlinie zum Sanktionsstrafrecht, Richtlinie (EU) 2024/1226, angepasst. Ziel ist es, Strafbarkeitslücken zu schließen und ein EU-weit einheitliches, wirksames Strafregime für Verstöße gegen EU-Sanktionen zu schaffen. Die Änderungen führen teilweise zu einer Verschärfung der strafrechtlichen Risiken für Unternehmen und verantwortliche Personen. Zahlreiche bislang lediglich bußgeldbewehrte Verstöße gegen EU-Sanktionen werden künftig als Straftaten verfolgt, während zugleich neue Tatbestände eingeführt und bestehende Strafrahmen ausgeweitet werden. Die für Unternehmen wichtigsten Änderungen sollen im Folgenden dargestellt werden.
Mit der politischen Einigung auf ein Freihandelsabkommen („FTA“) zwischen der Europäischen Union („EU“) und Indien ist am 27. Januar 2026 nach jahrelangen Verhandlungen ein bedeutender Durchbruch erzielt worden. Der Beitrag fasst die zentralen Inhalte des geplanten Abkommens zusammen und erläutert die nächsten Schritte auf dem Weg zum Inkrafttreten.
Am 9. Januar 2026 wurde das Mercosur-EU-Abkommen von der Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angenommen. Damit rückt das Inkrafttreten des Abkommens in greifbare Nähe. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und die weiteren Schritte.
Am 8. Dezember 2025 wurde im EU‑Trilogverfahren eine Einigung über den sogenannten „Omnibus I"-Vorschlag, welchen die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 vorgelegt hatte, erzielt. Der Omnibus I ist Teil der Vereinfachungspakete, die von der Kommission vorgeschlagen wurden, um die regulatorische Belastung für Unternehmen zu reduzieren. Das Omnibus I-Paket befasst sich insbesondere mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Die sogenannte „Stop-the-clock"-Richtlinie, die im April 2025 ebenfalls als Teil des Omnibus I angenommen wurde, hatte bereits den Anwendungsbeginn der CSRD und CSDDD verschoben. Die neue Richtlinie soll nun bestimmte materielle Bestimmungen der CSRD und der CSDDD vereinfachen.
Nachdem der Bundestag das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz („NIS2UmsuCG") im November 2025 beschlossen hat und der Bundesrat dem Gesetz am zustimmte, wurde es am 5. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Das NIS2UmsuCG setzt die auf EU-Ebene beschlossene NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 mit einiger Verspätung in nationales Recht um. Es sieht umfassende Änderungen insbesondere des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik („BSIG") vor. Mit dem NIS2UmsuCG werden neben den bereits zuvor regulierten Betreibern kritischer Anlagen („KRITIS") nunmehr weitere Einrichtungen die im novellierten BSIG niedergelegten Pflichten im Bereich der Cybersicherheit erfüllen müssen. Der Anwendungsbereich des BSIG wird damit auf etwa 30.000 weitere Unternehmen in vielen Wirtschaftsbereichen erweitert.
Am 17. November 2025 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) den Referentenentwurf für das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG-E) vorgelegt. Das geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) soll an die Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) angepasst werden, die ab dem 12. August 2026 gilt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Hintergründe und wesentlichen Neuerungen im Verpackungsrecht.
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