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Das 20. Sanktionspaket nimmt die Hürde Orbán – Neue Sanktionen gegen Russland mit Fokus auf Umgehungsbekämpfung

27.4.2026

Nach zähen Ringen und rund zweimonatigem politischen Stillstand verabschiedete der Rat der Europäischen Union („EU") am 23. April 2026 das 20. Sanktionspaket gegen Russland. Das Paket, das die Kommission bereits am 6. Februar 2026 vorgelegt hatte, sollte ursprünglich zum 24. Februar 2026, dem vierten Jahrestag des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, in Kraft treten. Die Annahme scheiterte zunächst am Einstimmigkeitserfordernis im Rat auf Grund des wiederholten Vetos Ungarns und der Slowakei im Zusammenhang mit dem Streit über die Reparatur und Wiederinbetriebnahme der Druschba-Ölpipeline durch die Ukraine. Erst nach Abschluss der Reparatur und Freigabe des Öltransits wurde der Weg sowohl für den 90-Milliarden-Euro-EU-Kredit an die Ukraine als auch für das neue Sanktionspaket frei. Mit dem Paket verfolgt die Union das Ziel, den wirtschaftlichen und finanziellen Handlungsspielraum Russlands weiter einzuschränken und Umgehungslücken zu schließen. Das Paket adressiert insbesondere Russlands Einnahmen aus Energie, Schattenflotten-Strukturen, Finanz- und Kryptodienstleistungen sowie sanktionsumgehende Drittstaatenakteure, um dadurch den Druck auf Russland zur Aufnahme ernsthafter Verhandlungen zu erhöhen.

Das 20. Sanktionspaket nimmt die Hürde Orbán – Neue Sanktionen gegen Russland mit Fokus auf Umgehungsbekämpfung

Neue Spielregeln im EU-Zollrecht: Die Reform des UZK

21.4.2026

Mit der Ende März 2026 erzielten politischen Einigung über die Reform der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ("Unionszollkodex - UZK") modernisieren Europäisches Parlament und Rat das unionsweite Zollrecht umfassend und reagieren damit auf tiefgreifende Veränderungen im globalen Handel, insbesondere im Bereich des stark gewachsenen E-Commerce. Der Reform-Entwurf verfolgt das Ziel, die Zollaufsicht stärker zu vereinheitlichen, datenbasiert auszugestalten und den Schutz vor unsicheren oder nicht konformen Waren zu erhöhen. Zentrales Element ist dabei die Einrichtung einer neuen EU-Zollbehörde sowie der Aufbau einer neuen zentralen digitalen Plattform ("EU Customs Data Hub"), die die bislang fragmentierten IT-Systeme der Mitgliedstaaten schrittweise ersetzt, erstmals einen EU-weiten Echtzeit-Datenaustausch sowie konsolidierte Risikoanalysen realisieren soll. Vorgesehen sind zudem weitreichende Anpassungen der Regelungen zur Entstehung der Zollschuld sowie neue Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass E-Commerce-Plattformen bei Fernabsatzgeschäften mit Verbraucherinnen und Verbrauchern in der EU künftig stärker zollrechtlich in die Verantwortung genommen werden. Weitere Elemente sind Privilegierungen für besonders zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte sowie die Abschaffung der 150-Euro-Freigrenze, die künftig durch eine Handling-Fee bei Direktlieferungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher ersetzt werden soll.

Neue Spielregeln im EU-Zollrecht: Die Reform des UZK

Brücken über weite Distanzen - EU und Australien intensivieren ihre Beziehungen

16.4.2026

In die Reihe der neuen Partnerschaften der EU fügt sich in diesem Jahr ein weiteres Highlight ein: der Abschluss eines neuen Freihandelsabkommens („FTA“) und die Gründung einer Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft zwischen der Europäischen Union („EU“) und Australien. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und der australische Premierminister Anthony Albanese gaben am 24. März 2026 in Canberra die politische Einigung über die Inhalte des Freihandelsabkommens bekannt; die Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft war bereits zuvor virtuell unterzeichnet worden. Nach den jüngst abgeschlossenen Abkommen – unter anderem mit den Mercosur-Staaten und Indien – trägt dieses Abkommen zur weiteren Diversifizierung des Netzwerkes der EU-Handelspartner in der strategisch wichtigen Regionen bei. Für die EU bringt das Freihandelsabkommen insbesondere eine weitgehende Abschaffung der Zölle auf Warenausfuhren, einen verbesserten Zugang zum australischen Markt für kritische Rohstoffe sowie erleichterte Bedingungen für dieTeilnahme an öffentlichen Ausschreibungen in Australien mit sich.

Brücken über weite Distanzen - EU und Australien intensivieren ihre Beziehungen

Cattwyk gewinnt Trade-Team um den renommierten Partner Yves Melin für Brüssel

30.3.2026

Die Außenwirtschaftskanzlei Cattwyk baut ihre Präsenz in Brüssel deutlich aus. Zum 1. April 2026 wechselt der renommierte International Trade Partner Yves Melin mit seinem Team von 3 Counseln und 2 Associates von der US-Kanzlei Cassidy Levy Kent (CLK) zu Cattwyk. Mit den Neuzugängen wächst das Brüsseler Büro von Cattwyk auf insgesamt zehn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Cattwyk gewinnt Trade-Team um den renommierten Partner Yves Melin für Brüssel

„The urgency could not be greater“: Der EU-Entwurf zum Industrial Accelerator Act

18.3.2026

„The urgency could not be greater“, erklärte EU‑Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen auf dem European Industry Summit in Antwerpen am 11. Februar 2026. Zuvor hatte sie die tiefgreifenden Herausforderungen skizziert, mit denen die Europäische Union in einem zunehmend wettbewerbsintensiven globalen Markt und einem sich rasant wandelnden geopolitischen Umfeld konfrontiert ist. Vor diesem Hintergrund erkennt die EU mehr denn je die Notwendigkeit einer strategisch ausgerichteten und widerstandsfähigen Industriepolitik. Ihr erklärtes Ziel: den anhaltenden Rückgang der Industrieproduktion stoppen und den Anteil der verarbeitenden Industrie bis 2035 wieder auf mindestens 20 % des EU‑BIP steigern. Um diesen Wandel zu unterstützen, hat die EU‑Kommission am 4. März 2026 den Entwurf des Industrial Accelerator Act (“IAA”) vorgelegt. Er soll die industriepolitischen Zielsetzungen des Clean Industrial Deal sowie die wirtschaftssicherheitsrelevanten Prinzipien des JOIN/2025/977 in eine unmittelbar anwendbare Verordnung überführen. Der Entwurf benennt mehrere strategisch zentrale Sektoren: energieintensive Industrien, Netto‑Null‑Technologien und die Automobilindustrie. In diesen Bereichen möchte die EU zusätzliches industrielles Potenzial freisetzen, unter anderem durch verbindliche Herkunfts‑ und Dekarbonisierungsvorgaben für den Zugang zu öffentlichen Vergabeverfahren und staatlichen Förderprogrammen und verschärften Genehmigungspflichten für bestimmte Direktinvestitionen aus Drittstaaten.

„The urgency could not be greater“: Der EU-Entwurf zum Industrial Accelerator Act

Neue und aktualisierte Allgemeine Genehmigungen

3.3.2026

In einer Pressemitteilung vom 30. Januar 2026 gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ein gemeinsam mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschlossenes neues Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Vereinfachung der Exportkontrolle für Rüstungs- und Dual-Use-Güter bekannt. Im Kontext der aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen umfasst das Paket mehrere überarbeitete und neu eingeführte Allgemeine Genehmigungen (AGGen), die zum 1. Februar 2026 in Kraft getreten sind. Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Neue und aktualisierte Allgemeine Genehmigungen

Zollkontingente: EuG bestätigt Anforderungen an das Windhundprinzip

27.2.2026

Die Verwaltung von zahlreichen Zollkontingenten erfolgt nach dem sogenannten „Windhundprinzip“. Maßgeblich für die Inanspruchnahme eines begünstigten Zollsatzes im Rahmen eines Zollkontingents ist der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun klargestellt: Eine fehlende Kontingentnummer kann nicht nachträglich ergänzt werden, um von einem bereits ausgeschöpften Kontingent zu profitieren und einen niedrigeren Zollsatz zu erhalten. Die Kontingentnummer muss bei Abgabe der Anmeldung vollständig und korrekt angegeben sein – andernfalls greift der reguläre Zollsatz.

Zollkontingente: EuG bestätigt Anforderungen an das Windhundprinzip

ESPR: Verbot der Vernichtung von unverkauften Verbraucherprodukten und Offenlegungspflichten

18.2.2026

Es ist bekannt, dass unverkaufte Produkte (insbesondere Textilien) teilweise routinemäßig vor ihrer Verwendung vernichtet werden. Dies führt zu hohen vermeidbaren Abfällen und CO²-Emissionen. Um dieses Problem anzugehen, verpflichtet Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR) Unternehmen zur Offenlegung von vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte, während Art. 25 ESPR ein vollständiges Verbot der Vernichtung bestimmter Verbraucherprodukte festlegt. Am 9. Februar 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission (EK) einen delegierten Rechtsakt, in dem Ausnahmen von diesem Verbot festgelegt sind (Abschnitt 1), sowie eine Durchführungsverordnung, in der das Format für die Offenlegungspflichten in Bezug auf ausrangierte unverkaufte Verbraucherprodukte festgelegt ist (Abschnitt 2).

ESPR: Verbot der Vernichtung von unverkauften Verbraucherprodukten und Offenlegungspflichten

Änderungen in AWG und AWV zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226

6.2.2026

Mit dem am 6. Februar 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union werden insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Vorgaben der EU-Richtlinie zum Sanktionsstrafrecht, Richtlinie (EU) 2024/1226, angepasst. Ziel ist es, Strafbarkeitslücken zu schließen und ein EU-weit einheitliches, wirksames Strafregime für Verstöße gegen EU-Sanktionen zu schaffen. Die Änderungen führen teilweise zu einer Verschärfung der strafrechtlichen Risiken für Unternehmen und verantwortliche Personen. Zahlreiche bislang lediglich bußgeldbewehrte Verstöße gegen EU-Sanktionen werden künftig als Straftaten verfolgt, während zugleich neue Tatbestände eingeführt und bestehende Strafrahmen ausgeweitet werden. Die für Unternehmen wichtigsten Änderungen sollen im Folgenden dargestellt werden.

Änderungen in AWG und AWV zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226

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