In die Reihe der neuen Partnerschaften der EU fügt sich in diesem Jahr ein weiteres Highlight ein: der Abschluss eines neuen Freihandelsabkommens („FTA“) und die Gründung einer Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft zwischen der Europäischen Union („EU“) und Australien. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und der australische Premierminister Anthony Albanese gaben am 24. März 2026 in Canberra die politische Einigung über die Inhalte des Freihandelsabkommens bekannt; die Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft war bereits zuvor virtuell unterzeichnet worden. Nach den jüngst abgeschlossenen Abkommen – unter anderem mit den Mercosur-Staaten und Indien – trägt dieses Abkommen zur weiteren Diversifizierung des Netzwerkes der EU-Handelspartner in der strategisch wichtigen Regionen bei. Für die EU bringt das Freihandelsabkommen insbesondere eine weitgehende Abschaffung der Zölle auf Warenausfuhren, einen verbesserten Zugang zum australischen Markt für kritische Rohstoffe sowie erleichterte Bedingungen für dieTeilnahme an öffentlichen Ausschreibungen in Australien mit sich.
Die Außenwirtschaftskanzlei Cattwyk baut ihre Präsenz in Brüssel deutlich aus. Zum 1. April 2026 wechselt der renommierte International Trade Partner Yves Melin mit seinem Team von 3 Counseln und 2 Associates von der US-Kanzlei Cassidy Levy Kent (CLK) zu Cattwyk. Mit den Neuzugängen wächst das Brüsseler Büro von Cattwyk auf insgesamt zehn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
„The urgency could not be greater“, erklärte EU‑Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen auf dem European Industry Summit in Antwerpen am 11. Februar 2026. Zuvor hatte sie die tiefgreifenden Herausforderungen skizziert, mit denen die Europäische Union in einem zunehmend wettbewerbsintensiven globalen Markt und einem sich rasant wandelnden geopolitischen Umfeld konfrontiert ist. Vor diesem Hintergrund erkennt die EU mehr denn je die Notwendigkeit einer strategisch ausgerichteten und widerstandsfähigen Industriepolitik. Ihr erklärtes Ziel: den anhaltenden Rückgang der Industrieproduktion stoppen und den Anteil der verarbeitenden Industrie bis 2035 wieder auf mindestens 20 % des EU‑BIP steigern. Um diesen Wandel zu unterstützen, hat die EU‑Kommission am 4. März 2026 den Entwurf des Industrial Accelerator Act (“IAA”) vorgelegt. Er soll die industriepolitischen Zielsetzungen des Clean Industrial Deal sowie die wirtschaftssicherheitsrelevanten Prinzipien des JOIN/2025/977 in eine unmittelbar anwendbare Verordnung überführen. Der Entwurf benennt mehrere strategisch zentrale Sektoren: energieintensive Industrien, Netto‑Null‑Technologien und die Automobilindustrie. In diesen Bereichen möchte die EU zusätzliches industrielles Potenzial freisetzen, unter anderem durch verbindliche Herkunfts‑ und Dekarbonisierungsvorgaben für den Zugang zu öffentlichen Vergabeverfahren und staatlichen Förderprogrammen und verschärften Genehmigungspflichten für bestimmte Direktinvestitionen aus Drittstaaten.
In einer Pressemitteilung vom 30. Januar 2026 gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ein gemeinsam mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschlossenes neues Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Vereinfachung der Exportkontrolle für Rüstungs- und Dual-Use-Güter bekannt. Im Kontext der aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen umfasst das Paket mehrere überarbeitete und neu eingeführte Allgemeine Genehmigungen (AGGen), die zum 1. Februar 2026 in Kraft getreten sind. Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Die Verwaltung von zahlreichen Zollkontingenten erfolgt nach dem sogenannten „Windhundprinzip“. Maßgeblich für die Inanspruchnahme eines begünstigten Zollsatzes im Rahmen eines Zollkontingents ist der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun klargestellt: Eine fehlende Kontingentnummer kann nicht nachträglich ergänzt werden, um von einem bereits ausgeschöpften Kontingent zu profitieren und einen niedrigeren Zollsatz zu erhalten. Die Kontingentnummer muss bei Abgabe der Anmeldung vollständig und korrekt angegeben sein – andernfalls greift der reguläre Zollsatz.
Es ist bekannt, dass unverkaufte Produkte (insbesondere Textilien) teilweise routinemäßig vor ihrer Verwendung vernichtet werden. Dies führt zu hohen vermeidbaren Abfällen und CO²-Emissionen. Um dieses Problem anzugehen, verpflichtet Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR) Unternehmen zur Offenlegung von vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte, während Art. 25 ESPR ein vollständiges Verbot der Vernichtung bestimmter Verbraucherprodukte festlegt. Am 9. Februar 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission (EK) einen delegierten Rechtsakt, in dem Ausnahmen von diesem Verbot festgelegt sind (Abschnitt 1), sowie eine Durchführungsverordnung, in der das Format für die Offenlegungspflichten in Bezug auf ausrangierte unverkaufte Verbraucherprodukte festgelegt ist (Abschnitt 2).
Mit dem am 6. Februar 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union werden insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Vorgaben der EU-Richtlinie zum Sanktionsstrafrecht, Richtlinie (EU) 2024/1226, angepasst. Ziel ist es, Strafbarkeitslücken zu schließen und ein EU-weit einheitliches, wirksames Strafregime für Verstöße gegen EU-Sanktionen zu schaffen. Die Änderungen führen teilweise zu einer Verschärfung der strafrechtlichen Risiken für Unternehmen und verantwortliche Personen. Zahlreiche bislang lediglich bußgeldbewehrte Verstöße gegen EU-Sanktionen werden künftig als Straftaten verfolgt, während zugleich neue Tatbestände eingeführt und bestehende Strafrahmen ausgeweitet werden. Die für Unternehmen wichtigsten Änderungen sollen im Folgenden dargestellt werden.
Mit der politischen Einigung auf ein Freihandelsabkommen („FTA“) zwischen der Europäischen Union („EU“) und Indien ist am 27. Januar 2026 nach jahrelangen Verhandlungen ein bedeutender Durchbruch erzielt worden. Der Beitrag fasst die zentralen Inhalte des geplanten Abkommens zusammen und erläutert die nächsten Schritte auf dem Weg zum Inkrafttreten.
Am 9. Januar 2026 wurde das Mercosur-EU-Abkommen von der Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angenommen. Damit rückt das Inkrafttreten des Abkommens in greifbare Nähe. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und die weiteren Schritte.
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