Am 14. Oktober 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission (die „Kommission") ihren fünften Jahresbericht über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union. Hierin beschreibt sie die jüngsten Entwicklungen im Bereich ausländischer Direktinvestitionen (Foreign Direct Investments, „FDIs") in der EU, sowie die legislativen Entwicklungen auf mitgliedstaatlicher und europäischer Ebene und sonstige Trends in der FDI-Überprüfung.
Mit seinem Urteil C-206/24 vom 1. August 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Zollbehörde verpflichtet ist, rechtsgrundlos erhobene Einfuhrabgaben von Amts wegen zu erstatten. Der EuGH stellt klar: Eine Erstattung von Amts wegen setzt voraus, dass die Zollbehörde innerhalb von drei Jahren nach buchmäßiger Erfassung selbst feststellt, dass die Abgaben rechtsgrundlos erhoben wurden – und dabei auch die Identität der betroffenen Person sowie den Erstattungsbetrag kennt. Fehlen diese Informationen, muss die Behörde angemessene, aber nicht unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um sie zu beschaffen. Gelingt dies nicht, entfällt die Erstattungspflicht nach Fristablauf – selbst dann, wenn sie innerhalb der Frist festgestellt hat, dass die Abgaben nicht gesetzlich geschuldet waren.
Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union (EU) ihr 19. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Das neue Paket zielt insbesondere auf den Energie- sowie den Finanzsektor ab. Gleichzeitig wurden aber auch Ausfuhr- und Dienstleistungsverbote verschärft sowie personenbezogene Beschränkungen ausgeweitet.
Im Anschluss an die Sitzung des Umweltrates der EU am 21. Oktober 2025 kündigte EU-Kommissarin Jessika Roswall ein gezieltes Vereinfachungspaket für die Verordnung über entwaldungsfreie Erzeugnisse (nachfolgend "EUDR") an.Der Ankündigung folgte noch am selben Tag ein formeller Vorschlag zur Änderung der EUDR, einschließlich der Einführung eines neuen Anhangs III (Link). Die Kommission schlägt wesentliche Änderungen an der EUDR vor, hält aber am Datum des Anwendungsbeginns der EUDR unverändert fest. Die Kommission schlägt lediglich eine sechsmonatige Fristverlängerung für Kleinst- und Kleinunternehmen bis zum 30. Dezember 2026 (anstelle des 30. Juni 2026) vor.Wesentliche inhaltliche Änderungen betreffen insbesondere sogenannte „nachgelagerte Marktteilnehmer" und „Kleinst- und Kleinunternehmen".
In der Nacht auf den 28. September 2025 ist die Frist des von Deutschland, Frankreich und Großbritannien in Gang gesetzten sogenannten „Snapback-Mechanismus" abgelaufen. Damit sind die seit Januar 2016 suspendierten Sanktionen des UN-Sicherheitsrats gegen den Iran wieder in Kraft. Die EU hat umgehend reagiert und die UN-Sanktionen in unmittelbar geltendes EU-Recht umgesetzt.
Am 29. September 2025 trat eine neue Interim Final Rule des US Bureau of Industry and Security in Kraft, die (re-)exportkontrollrechtliche Beschränkungen auf verbundene Unternehmen bestimmter gelisteter Unternehmen ausweitet.
EU-Kommissarin Jessica Roswall, Generaldirektion für Umwelt, Wasserresilienz und wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft, hat heute in einem Schreiben an das Europäische Parlament die Absicht der Kommission mitgeteilt, dass die Kommission plant. die Anwendung der Europäischen Entwaldungsverordnung („EUDR") um ein Jahr zu verschieben. Dies wurde auch von Alois Rainer, dem deutschen Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat, bestätigt. Die Verordnung, die am 29. Juli 2023 in Kraft getreten ist, sollte ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Nach einer früheren Verschiebung war der Anwendungszeitpunkt bereits auf den 30. Dezember 2025 verschoben worden.
Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 („Dual-Use-Verordnung"), der Güter, einschließlich Software und Technologien, listet, die als „Dual-Use" zu klassifizieren sind – also sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können – und die daher bei ihrer Ausfuhr aus der EU stets einem Genehmigungserfordernis unterfallen, wird üblicherweise einmal jährlich aktualisiert. Am 8. September 2025 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Delegierten Verordnung zur Änderung des Anhangs I veröffentlicht (C(2025) 5947 final). Die angekündigte Aktualisierung bringt zahlreiche neue technische Einträge mit sich, insbesondere im Bereich Halbleitertechnologie, Kryotechnik und Quantencomputing. Unternehmen, die Güter in Drittstaaten exportieren, müssen sich mit den Änderungen zeitnah auseinandersetzen. Endgültig in Kraft treten wird der Rechtsakt voraussichtlich Ende 2025.
In dem Urteil vom 1. August 2025 in der Rechtssache C-602/24 äußert sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhr von Gegenständen nach der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG. Der Gerichtshof stellt klar, dass auch solche Lieferungen unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, die ursprünglich vom Lieferer als innergemeinschaftliche Lieferung angemeldet wurden, dann aber ohne dessen Wissen vom Erwerber nach Orten außerhalb der EU geliefert wurden. Er bekräftigt damit, dass für die Umsatzsteuerbefreiung allein die tatsächlichen Umstände entscheidend sind und es nicht auf die Vorstellungen und Absichten des Steuerpflichtigen ankommt. Dem dürfen auch formale Anforderungen im nationalen Recht nicht entgegenstehen. Dies gilt – wie in allen Fällen dieser Art – nicht, wenn der Steuerpflichtige bösgläubig handelt. Seine bisherige Rechtsprechung fortführend betont der EuGH den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, die Bedeutung des guten Glaubens sowie die Unbeachtlichkeit formeller Verstöße bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung.
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