EU-Kommission schlägt Änderungen an EUDR vor
Im Anschluss an die Sitzung des Umweltrates der EU am 21. Oktober 2025 kündigte EU-Kommissarin Jessika Roswall ein gezieltes Vereinfachungspaket für die Verordnung über entwaldungsfreie Erzeugnisse (nachfolgend “EUDR”) an.
Der Ankündigung folgte noch am selben Tag ein formeller Vorschlag zur Änderung der EUDR, einschließlich der Einführung eines neuen Anhangs III (Link). Die Kommission schlägt wesentliche Änderungen an der EUDR vor, hält aber am Datum des Anwendungsbeginns der EUDR unverändert fest. Die Kommission schlägt lediglich eine sechsmonatige Fristverlängerung für Kleinst- und Kleinunternehmen bis zum 30. Dezember 2026 (anstelle des 30. Juni 2026) vor.
Wesentliche inhaltliche Änderungen betreffen insbesondere sogenannte „nachgelagerte Marktteilnehmer“ und „Kleinst- und Kleinunternehmen“.
1. Anwendungsbeginn und Durchsetzungsbeginn
Entscheidend ist, dass die EUDR auch nach dem Vorschlag weiterhin ab dem 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen gelten wird. Das bedeutet, dass die Kommission beschlossen hat, den ursprünglichen Vorschlag von Kommissarin Roswall, die Umsetzungsfrist der EUDR für alle betroffenen Unternehmen, um ein weiteres Jahr zu verlängern, zurückzuziehen.
Der ursprüngliche Plan zur Verschiebung der EUDR, wie er von Kommissarin Roswall geäußert wurde, beschränkt sich nun auf Kleinst- und Kleinunternehmen. Für diese gelten die Verpflichtungen ab dem 30. Dezember 2026, was einer Verschiebung von sechs Monaten gegenüber dem derzeitigen Anwendungsdatum am 30. Juni 2026 entspricht. Eine wesentliche vorgeschlagene Änderung betrifft das relevante Datum, zu dem ein Kleinst- und Kleinunternehmen gegründet worden sein muss, um von der vorgeschlagenen Verzögerung zu profitieren: Anstelle des 31. Dezembers 2020 muss das Kleinst- und Kleinunternehmen bis zum 31. Dezember 2024 als solches gegründet worden sein.
Für Unternehmen, auf die die EUDR ab dem 30. Dezember 2025 Anwendung findet, schlägt die Kommission eine Übergangsfrist hinsichtlich der Durchsetzung für die zuständigen Behörden vor. Die Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden (festgelegt in Art. 16 bis 19 und Art. 24 EUDR) gelten gemäß dem Vorschlag ab dem 30. Juni 2026. Für Kleinst- und Kleinunternehmen beginnt die Durchsetzung am 30. Dezember 2026. Während der Übergangsfrist können die zuständigen Behörden Verwarnungen und Empfehlungen aussprechen, aber keine Strafen oder Bußgelder verhängen.
Was die Aufhebung der Europäischen Holzverordnung (nachfolgend “EUTR”) betrifft, so behält der geänderte Art. 37 grundsätzlich die Bestimmungen des derzeitigen Art. 37 EUDR bei, gewährt jedoch leicht abweichende Fristen für Kleinst- und Kleinunternehmen oder Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 als Kleinunternehmen oder Kleinstunternehmen gegründet wurden.
2. Verpflichtungen für verschiedene Rollen
Der Vorschlag führt neben „Marktteilnehmer“ und „Händler“ zwei neue Rollen ein, nämlich „kleine und kleinste Primärmarktteilnehmer“ und „nachgelagerte Marktteilnehmer“.
2.1 Marktteilnehmer
Die Definition des Begriffs „Marktteilnehmer“ umfasst gemäß dem Vorschlag nicht mehr die sogenannten „nachgelagerten Marktteilnehmer“ (siehe unten 2.3). Dies bedeutet im Wesentlichen, dass die meisten EUDR-Verpflichtungen auf den „ersten“ Marktteilnehmer beschränkt sind, einschließlich der Unternehmen, die EUDR-relevante Erzeugnisse von außerhalb der EU beziehen und relevante Rohstoffe innerhalb der EU abbauen.
Die Sorgfaltspflichten dieser ersten Marktteilnehmer bleiben unverändert und gelten ab dem 30. Dezember 2025. Ausnahmen gelten nur für Kleinst- und Kleinunternehmen (siehe unten 2.2.)
2.2 Kleinst- und Kleinunternehmen
Die Kommission schlägt die neue Rolle eines „Kleinst- und Kleinunternehmens“ vor, dessen Verpflichtungen sich auf die Einreichung einer einmaligen Erklärung beschränken. Gemäß dem Vorschlag müssen Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne des neuen Art. 2 Abs. 15 lit. a) die Verpflichtungen in Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. c) EUDR nicht erfüllen. Kleinst- und Kleinunternehmen müssen lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung an das Informationssystem übermitteln, für die ihnen eine Erklärungskennung zugewiesen wird. Die Kommission schlägt einen neuen Anhang III vor, der die Angaben enthält, die Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Einreichung der vereinfachten Erklärung machen müssen. Wenn alle in Anhang III aufgeführten Informationen in einem System oder einer Datenbank (außer dem EUDR-Informationssystem TRACES) verfügbar sind, das bzw. die bereits gemäß den Rechtsvorschriften der EU oder der Mitgliedstaaten besteht, müssen Kleinst- und Kleinunternehmen keine vereinfachte Erklärung einreichen, und es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, diese Informationen dem EUDR-Informationssystem TRACES zur Verfügung zu stellen. Schließlich können Kleinst- und Kleinunternehmen die Geolokalisierungsdaten durch die Postanschrift aller Parzellen ersetzen, auf denen die betreffenden Erzeugnisse angebaut, geerntet, gewonnen oder gezüchtet wurden.
2.3 Verpflichtungen für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
Der Vorschlag fasst im Wesentlichen alle Verpflichtungen des neu definierten „nachgelagerten Marktteilnehmers” mit denen des „Händlers” in einem neu formulierten Art. 5 zusammen. Gemäß dem Vorschlag werden nachgelagerte Marktteilnehmer wie folgt definiert:
„jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse, die unter eine Sorgfaltspflicht-Erklärung oder eine vereinfachte Erklärung fallen, in Verkehr bringt oder exportiert”.
Dies umfasst alle Händler und Marktteilnehmer, die sich von Lieferanten mit Sitz in der EU mit relevanten Erzeugnissen oder Rohstoffen beliefern lassen. Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, die Verantwortung der nachgeschalteten Marktteilnehmer oder Händler für die Konformität der Erzeugnisse auf Fälle beschränken, in denen begründete Bedenken der Nichtkonformität vorliegen. Der neue Art. 5 wird die einzige Grundlage für ihre Verpflichtungen sein – vergleichbar mit dem Konzept der Verpflichtungen für Händler gemäß der EUTR.
Der Vorschlag sieht vor, dass nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, keine Sorgfaltserklärungen mehr abgeben müssen. Stattdessen müssen sie die Referenznummer sowie bestimmte Informationen von ihren Lieferanten sammeln und an ihre Kunden weitergeben. Darüber hinaus müssen nachgelagerte Marktteilnehmer, die keine KMU sind, und nicht-KMU-Händler sich im Informationssystem registrieren, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder exportieren. Das bedeutet, dass zwar keine Übermittlung an das Informationssystem erforderlich ist, die Referenznummer jedoch weiterhin entlang der Lieferkette weitergegeben werden muss. Der Vorschlag sieht mithin weiterhin die vollständige Rückverfolgbarkeit relevanter Erzeugnisse entlang der Lieferkette vor.
Außerdem schlägt die Kommission die Einführung eines neuen Art. 5 Abs. 7 vor, wonach nachgelagerte Marktteilnehmern, die keine KMU sind, und nicht-KMU-Händlern das Inverkehrbringen, die Bereitstellung oder der Export relevanter Erzeugnisse untersagt ist, wenn begründete Bedenken hinsichtlich der Nichtkonformität bestehen, es sei denn, diese Bedenken wurden ordnungsgemäß überprüft und es wurde festgestellt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität vorliegt.
Es ist zu beachten, dass gemäß Art. 16 EUDR die von den zuständigen Behörden durchgeführten Untersuchungen weiterhin auch nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler umfassen. Gemäß dem neu vorgeschlagenen Art. 19 können solche Kontrollen die Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen sowie Stichproben und Audits umfassen. Darüber hinaus müssen gemäß dem vorgeschlagenen Art. 25 Abs. 3 Korrekturmaßnahmen – wie z. B. die Anordnung des Produktrückrufes und von Abhilfemaßnahmen – alle in der Sorgfaltspflichtregelung festgestellten Mängel beheben, mit dem Ziel, das Risiko einer künftigen Nichteinhaltung der Verordnung zu mindern.
3. Nächste Schritte
Der formelle Vorschlag muss nun im Europäischen Parlament und im Rat diskutiert werden. Beide Institutionen müssen die gezielten Änderungen der EUDR formell verabschieden, damit die oben genannten Änderungen der EUDR in Kraft treten können. Die Kommission hat die Mitgesetzgeber aufgefordert, den Vorschlag bis Ende 2025 zügig zu verabschieden. Die nächstmöglichen Termine für eine Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments sind der 12. bis 13. November oder der 24. bis 27. November, für den Rat der 17. oder 24. November.


