Unsere Themen

Sustainability

Wir beraten umfassend zu Nachhaltigkeit in der Lieferkette. Der deutsche Gesetzgeber und die Europäische Union haben zahlreiche Regelungen zu Menschenrechten, CO2-Emissionen, Biodiversität und Ressourcenschonung erlassen, die umfangreiche Pflichten für Unternehmen enthalten. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, die Betroffenheit ihrer Lieferketten zu analysieren und Strategien zu entwickeln, um den Verpflichtungen effizient nachzukommen oder deren Auswirkungen abzumildern. Hierbei greifen wir auf unsere jahrelange Erfahrung und Expertise im Bereich Zoll und Außenhandel zurück.

01
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (LkSG/ CSDDD)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt bereits seit 2023, für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland findet es seit 2024 Anwendung. Mit der EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten (Directive on Corporate Sustainability Due Diligence - CSDDD) werden strenge Menschenrechts- und Umweltschutzstandards in den Lieferketten für Unternehmen in ganz Europa und z.T. weltweit gelten. Unternehmen müssen die Risiken von Menschenrechtsverstößen in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und geeignete Maßnahmen ergreifen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Schadensersatzansprüche.

02
Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Unter dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism; CBAM), werden seit dem 1. Januar 2026 bestimmte CO2-intensive Waren nach ihrer Einfuhr mit einem "CO2-Preis" belegt. Betroffen sind diverse Waren der Kategorien Eisen, Stahl, Aluminum, Zement, Düngemittel und Wasserstoff, außerdem die Einfuhr von elektrischem Strom. Wer mehr als 50 Tonnen der betroffenen Waren einführt, muss bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung den Status "zugelassener CBAM-Anmelder" besitzen. CBAM-Anmelder müssen jährlich eine CBAM-Erklärung abgeben, mit der die eingebetteten Emissionen der eingeführten Waren an die EU-Kommission berichtet werden. Für jede Tonne CO2-Äquivalent müssen die Importeure CBAM-Zertifikate erwerben. Das komplexe Regelungswerk, das in den nächsten Jahren noch erweitert werden soll, hat Auswirkungen auf Lieferketten und Beschaffungswege. Aktuell wird eine Erweiterung des Warenkatalogs auf viele weitere Zolltarifnummern diskutiert. Fehler im Umgang mit Emissionsdaten oder Einfuhren von CBAM-Waren können empfindliche Sanktionen zur Folge haben und zum Abriss von Lieferketten führen. Gleichzeitig bieten sich Chancen im Wettbewerb durch gute Planung von Lieferketten und umsichtige Absicherung von Risiken.

03
Entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)

Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) sieht umfassende Sorgfaltspflichten vor für das Inverkehrbringen, Bereitstellen und Ausführen von bestimmten Rohstoffen, nämlich Rindern, Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Kautschuk und Holz sowie Erzeugnissen daraus. Unter anderem erlaubt die Verordnung die Ein- und Ausfuhr relevanter Erzeugnisse nur, sofern diese entwaldungsfrei sind, entsprechend den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und eine Sorgfaltserklärung an ein Informationssystem übermittelt wurde. Die EUDR erfordert eine umfassende Lieferkettentransparenz bis zum Ursprungsgrundstück des Rohstoffs. Kurz vor dem Anwendungsbeginn der bereits in Kraft getretenen Verordnung wurde der Anwendungsbeginn für mittlere und große Unternehmen auf den 30. Dezember 2026 verschoben. Die betroffenen Unternehmen haben dadurch Zeit gewonnen, die sie zur Umsetzung nutzen sollten.

04
Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten

Die EU hat im Dezember 2024 eine Verordnung erlassen, mit der in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verboten werden. Diese Maßnahme soll den Schutz der Menschenrechte in Lieferketten stärken und ergänzt die EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten (Directive on Corporate sustainability due diligence - CSDDD). Unternehmen müssen ihre Lieferketten transparenter gestalten, detaillierte Risikoanalysen durchführen und ihre Zulieferer regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass in der Lieferkette keine Zwangsarbeit stattfindet. Andernfalls droht unter anderem ein Importverbot. Dies erfordert eine aktive Herangehensweise und Schulungen für das Personal, um das Bewusstsein für die Risiken von Zwangsarbeit zu erhöhen.

05
Ökodesign

Die EU-Verordnung für das Ökodesign nachhaltiger Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation - ESPR) ist eine zentrale Verordnung des europäischen Green Deals (Circular Economy), die nachhaltige Ökodesign-Anforderungen für Produkte festlegt und die Richtlinie 2009/125/EG ersetzt. Sie gilt für fast alle Produkte, mit Ausnahme von beispielsweise Lebensmitteln oder Arzneimitteln, und fordert die Dokumentation durch digitale Produktpässe. Erste Anforderungen für Textilien, Stahl und Möbel werden 2026 veröffentlicht und gelten ab 2027. Entsprechen die Produkte dann nicht dem Ökodesign, dürfen sie unter anderem nicht eingeführt werden.  Zudem enthält die ESPR Wegwerfverbote für Kleidung und Schuhe.

06
Abfallverbringung

Die EU hat mit der neuen Abfallverbringungsverordnung, die am 20. Mai 2024 in Kraft trat, ein neues und ausgedehnteres System zur Überwachung und Kontrolle von Abfalltransporten innerhalb und außerhalb ihrer Grenzen eingeführt, um die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu schützen. Die neue Abfallverbringungsverordnung trägt dazu auch einer grenzüberschreitenden Circular Economy Rechnung. Die Verordnung sieht Ausfuhrbeschränkungen ab Mai 2027 vor. Ab November 2026 dürfen bereits keine Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten exportiert werden. Die Verordnung zielt darauf ab, illegale Abfallverbringungen zu verhindern und die Rückverfolgbarkeit von Abfalltransporten zu verbessern. Unternehmen, die Abfälle exportieren, müssen nachweisen, dass die Abfälle in der Empfängereinrichtung umweltgerecht behandelt werden. Ein EU-weites Durchsetzungsnetzwerk wird eingerichtet, um die Zusammenarbeit und Koordination gegen illegale Abfallverbringungen zu stärken.

07
Verpackungen (PPWR)

Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation - PPWR) ist Teil des Circular Economy Action Plans und bezweckt, die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu verringern. Sie gilt ab dem 12. August 2026. Die PPWR sieht verschiedene Designvorgaben für Verpackungen vor, die auf die Reduzierung des Verpackungsgewichts, die Förderung der Kreislaufwirtschaft und die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung abzielen. Eine Vielzahl an konkreten Vorgaben wird nach Inkrafttreten der PPWR durch delegierte Rechtsakte durch die Europäische Kommission festgelegt werden. Ziel ist es, dass graduell aber überwiegend ab 2030 alle Verpackungen in der EU recycelbar sind. Aufgrund der PPWR werden erhebliche Veränderungen für Verpackungslieferketten und -kreisläufe erwartet.

08
Batterien

Die EU-Batterieverordnung ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und sieht zum einen Nachhaltigkeitsdesign-Vorgaben für Batterien vor, um dem Circular-Economy-Gedanken Rechnung zu tragen. Gefordert werden insbesondere die CE-Kennzeichnung sowie die Registrierung eines digitalen Produktpasses. Damit enthält die Batterieverordnung der Ökodesign-Verordnung ähnliche und dieser gegenüber vorrangige Vorgaben. Zum anderen sieht sie in Kapitel VII Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette vor, die wiederum Synergien mit den Anforderungen des LkSG ermöglichen.

09
Konfliktmineralien

Die EU-Verordnung zu Konfliktmineralien, in Kraft seit dem 1. Januar 2021, zielt darauf ab, den Handel mit Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus Konfliktgebieten verantwortungsvoll zu gestalten. Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette erfüllen, um sicherzustellen, dass ihre Einkäufe nicht zur Finanzierung bewaffneter Konflikte beitragen. Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, und betrifft weltweit alle Konfliktregionen. Unternehmen müssen ein Managementsystem implementieren, Risiken bewerten, unabhängige Prüfungen durchführen lassen und transparent über ihre Praktiken berichten.

10
Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), in Kraft seit dem 5. Januar 2023, verpflichtet Unternehmen zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht. Die Pflichten greifen gestaffelt nach Unternehmensgröße und umfassen die Bewertung wesentlicher Nachhaltigkeitsthemen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, die Offenlegung quantitativer und qualitativer Informationen nach vorgegebenen Standards sowie die Sicherstellung einer unabhängigen Prüfung. Wir unterstützen nicht nur bei Fragen der Nachhaltigkeitsberichterstattung an sich sondern auch hinsichtlich Synergien mit anderen Regularien und monitoren Veränderungen der CSRD zeitnah und aktuell.