Omnibus-Paket IV: Neuerungen zur Batterieverordnung
Im Rahmen des Omnibus-IV Pakets hat die Europäische Kommission am 21. Mai 2025 eine Verordnung vorgeschlagen, um den Anwendungsbeginn der Sorgfaltspflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung) auf den 27. August 2027 zu verschieben und der Europäischen Kommission gleichzeitig mehr Zeit für die Veröffentlichung der Leitlinien zur Ausformung der Sorgfaltspflichten zu geben. Außerdem werden Erleichterungen für sogenannte Small-Mid-Caps vorgeschlagen. Der Rat hat dem neuen Datum bereits am 19. Juni 2025 zugestimmt. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand.
Verschiebung des Anwendungsbeginns für Wirtschaftsakteure
Die Batterieverordnung sieht in Art. 48 Abs. 1 vor, dass Wirtschaftsakteure vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Batterien bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, die in der Ausformung denen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ähneln. Beispielsweise müssen sie eine umfassende Unternehmensstrategie verabschieden (Art. 49 Abs. 1), für die sie bestimmte Informationen sammeln müssen (Art. 49 Abs. 2), sowie Risiken in den jeweiligen Lieferketten ermitteln und bewerten (Art. 50 Abs. 1), und den Behörden relevante Informationen zur Verfügung stellen (Art. 52 Abs. 1).
Der ursprüngliche Anwendungsbeginn vom 18. August 2025 soll nun mit dem am 21. Mai 2025 von der Europäischen Kommission veröffentlichten und vom Rat am 19. Juni 2025 angenommenen Vorschlag auf den 18. August 2027 verschoben werden. Als Grund für die Verschiebung wird unter anderem angeführt, dass die Batterieindustrie durch eine sich verändernde geopolitische Landschaft und der damit zusammenhängenden Herausforderungen mehr Zeit für die Anpassung der Lieferketten benötige, und gut die Hälfte der Mitgliedsstaaten noch keine notifizierende Stelle gemäß Art. 48 Abs. 2 Batterieverordnung für die Prüfung der Unternehmensstrategien benannt hat.
Verschiebung der Leitlinien der Europäischen Kommission; Harmonisierung mit CSDDD
Darüber hinaus hätte die Europäische Kommission gemäß Art. 48 Abs. 5 Batterieverordnung bis zum 18. Februar 2025 Leitlinien zu den Sorgfaltspflichten der Art. 48, 49, 50 und 52 veröffentlichen müssen. Dies ist bislang nicht geschehen. Der Vorschlag sieht nun vor, dass die Leitlinien stattdessen bis zum 26. Juli 2026 veröffentlicht werden müssen. Die Europäische Kommission begründet dies mit einer angestrebten inhaltlichen Harmonisierung mit den noch ausstehenden Leitlinien zur EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Die Leitlinien zur CSDDD sollen Stand jetzt zwar gemäß Art. 19 Abs. 3 CSDDD bis zum 26. Januar 2027 veröffentlicht werden. Da die Änderungen der CSDDD mit dem Omnibus-I Paket weiterhin diskutiert werden und insbesondere die Positionsfindung im Rat sich langwierig gestaltete, scheint diese Harmonisierungsbestrebungen allerdings fraglich. In jedem Fall werden Wirtschaftsakteure wohl noch ein wenig auf die Leitlinien zu den Sorgfaltspflichten unter der Batterieverordnung warten müssen.
Befreiung von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Small-Mid-Caps
Außerdem schlägt die Kommission mit der sogenannten „mid-cap“ Kategorie Erleichterungen für Unternehmen des Mittelstandes vor. Diese „mid-cap“ Unternehmen sind Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind, gleichzeitig aber weniger als 750 Mitarbeitende haben und entweder weniger als 150 Millionen EUR Umsatzerlös oder eine Bilanzsumme von weniger als 129 Millionen EUR vorweisen. Nach dem neuen Vorschlag für den Art. 47 Batterieverordnung sollen dementsprechend auch Unternehmen mit weniger als 150 Millionen EUR Umsatz vom Anwendungsbereich des Kapitels VII ausgenommen werden. Dadurch soll verhindert werden, dass zu viele Unternehmen als „Großunternehmen“ eingestuft werden, und durch übermäßige Verpflichtungen Wachstum gehemmt und die Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt wird.
Ausblick
Mit dem Kommissionsvorschlag wurde das Gesetzgebungsverfahren angestoßen. Wie bereits für das Stop-the-clock-Vorhaben des Omnibus-I Pakets wurde auch hier Tempo gemacht. Nach Annahme der Verschiebung durch den Rat am 19. Juni 2025 finden nun Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament statt. Angesichts des baldigen aktuellen Anwendungsbeginns am 18. August 2025 ist auf eine zeitnahe Einigung auch im Interesse der Rechtssicherheit zu hoffen.