Aktuelles zur Novellierung der F-Gas-Verordnung
Die Novellierung der Verordnung (EU) 2024/573, die am 11. März 2024 in Kraft trat, zielt darauf ab, einen beschleunigten Ausstieg der EU aus den Emissionen durch fluorierte Treibhausgase zu bewirken. Die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr fluorierter Treibhausgase wurden somit verschärft. Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase in die EU ein- oder ausführen, müssen sich nun im neu geschaffenen F-Gas-Portal registrieren, um eine gültige Lizenz zu erhalten. Der Jahresbeginn 2025 brachte dynamische Entwicklungen mit sich: Zunächst sind seit dem 1. Januar 2025 neue Regelungen zu Kennzeichnungspflichten und zur kostenpflichtigen Quotenzuweisung anwendbar. Darüber hinaus wurden im März 2025 ergänzende Durchführungsverordnungen sowie Guidelines der EU-Kommission für die Registrierung im F-Gas-Portal veröffentlicht, die wertvolle Hilfestellungen bieten.
Anwendungsbeginn der Regelungen zu Kennzeichnungspflichten und zur Quotenzuweisung
Die Verordnung (EU) 2024/573 (im Folgenden „F-Gas-Verordnung“) ist am 11. März 2024 in Kraft getreten und hat die seit dem 1. Januar 2015 geltende Verordnung 517/2014 abgelöst. Es existieren zudem verschiedene Durchführungsverordnungen, die die Regelungen aus der F-Gas-Verordnung ergänzen. Seit dem 1. Januar 2025 sind die neuen Vorschriften über Kennzeichnungspflichten sowie Regelungen zu den Modalitäten der Quotenzuweisung für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe anwendbar. Außerdem gelten seit dem 1. Januar 2025 Verbote des Inverkehrbringens für Produkte, die fluorierte Treibhausgase mit einem besonders hohen Treibhauspotenzial enthalten. Weitere Vorschriften betreffend die Nutzung des „F-Gas-Portals“ gelten seit dem 3. März 2025.
Die F-Gas-Verordnung als Baustein des Europäischen Green Deals
Mit der Überarbeitung der F-Gas-Verordnung treibt die EU-Kommission das durch den Europäischen Green Deal gesteckte Ziel, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen, voran. Die EU verfolgt das ehrgeizige Vorhaben, die Emissionen durch fluorierte Treibhausgase bis 2050 auf „Null“ zu reduzieren.
Fluorierte Treibhausgase sind künstlich hergestellte Chemikalien, bei denen es sich um sehr starke Treibhausgase handelt, die oft tausendfach stärker wirken als Kohlendioxid (CO2). Die Verordnung gilt für die fluorierten Treibhausgase und Gemische, die in den Anhängen I bis III der Verordnung gelistet sind. Sie gelten besonders klimaschädlich; finden aber in bestimmten Industriezweigen nach wie vor Verwendung. Insbesondere Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sind auf Grund der Verwendung chemischer Stoffe auf fluorierte Treibhausgase angewiesen. Die EU möchte mit der Verschärfung der F-Gas-Verordnung Anreize schaffen, auf bereits verfügbare Alternativen mit niedrigeren Klimawirkungen umzusteigen oder innovative neue Lösungen zu entwickeln.
Wesentliche Änderungen
Bereits die Regelungen der Vorgängerverordnung (EU) 517/2014 bewirkten eine schrittweise Reduzierung der unionsweiten Emissionen durch fluorierte Treibhausgase. Die Neufassung der F-Gas-Verordnung zielt nun auf einen schnelleren Ausstieg der EU aus den Emissionen durch fluorierte Treibhausgase ab. Dies betrifft sowohl die Ein- und Ausfuhr als auch die Produktion und Verwendung dieser Treibhausgase innerhalb der Union. Die Verbote des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Produkte wurden angepasst und ausgeweitet.
Registrierung im F-Gas-Portal
Ein- und Ausführer fluorierter Treibhausgase sowie von Einrichtungen und Erzeugnissen, die diese enthalten, müssen sich künftig vorher im elektronischen F-Gas-Portal registrieren und den Zollbehörden vor der Ein- und Ausfuhr gültige Lizenzen vorlegen. Das F-Gas-Portal löst das bisher von der EU geführte elektronische Register ab. Das F-Gas-Portal soll zukünftig mit der Single-Window-Umgebung der EU, sobald dieses geschaffen wurde, für den Zoll verbunden werden, so dass die Zollbehörden die Umsetzung der Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr übernehmen können.
Kostenpflichtige Quotenzuweisung
Die in der EU jährlich verfügbaren Mengen teilfluorierter Treibhausgase werden in der Verordnung bis 2050 weiter reduziert. Die Herstellung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union ist nur noch nach Zuweisung mengenmäßiger Produktionsrechten zulässig. Hersteller und Einführer teilfluorierter Kohlenwasserstoffe müssen für das Inverkehrbringen, wie bereits nach der Vorgängerverordnung, die Zuweisung von Quoten beantragen. Künftig ist die Zuweisung der Quoten allerdings kostenpflichtig. Sie erfolgt vorbehaltlich einer Zahlung von 3 EUR je Tonne zuzuweisendes CO2-Äquivalent. Hersteller und Einführer haben die Möglichkeit, nur einen Teil der zugewiesenen Quote zu bezahlen und dadurch ihr Kontigent entsprechend ihren Bedürfnissen zu verringern. Bis 2028 werden die auf diesem Weg ungenutzten Quoten kostenfrei verteilt. Ab 2028 werden ungenutzte Quoten aufgehoben. Zudem wurden die Möglichkeiten, Quoten zu übertragen, verschärft. Zugewiesene Quoten dürfen nur noch ein einziges Mal übertragen werden.
Ausblicke und Herausforderungen
Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase in die Union einführen oder aus der Union ausführen, müssen sich um die Registrierung im F-Gas-Portal und den Erhalt der Lizenz kümmern. Das Verbot des Inverkehrbringens gilt seit dem 1. Januar 2025 nun zum Beispiel auch für weitere Kühlgeräte, Kälteanlagen, Brandschutzeinrichtungen und Körperpflegeprodukte. Zudem wird die Liste der Verbote des Inverkehrbringens für bestimmte Produkte, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie der Verwendungsbeschränkungen stetig erweitert. Seit dem 1. Januar 2025 gilt außerdem ein Verbot für Dosier-Aerosole, die mit den in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind. Ab dem 3. März 2025 wird die Verknüpfung des F-Gas-Portals mit der bisher noch nicht aktiven Single-Window-Umgebung der Zollbehörden geschaffen. Seitens der EU-Kommission wurden entsprechende TARIC-Codierungen bereits veröffentlicht und entsprechend integriert. Die EU-Kommission veröffentlicht außerdem sukzessive immer wieder Ausnahmen von der Verordnung für bestimmte Waren. Am 16. Dezember 2024 wurden beispielsweise Ausnahmen für Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfroster sowie für mechanische kryogene Gefriergeräte mit -150 Grad Celsius veröffentlicht. Die EU-Kommission hat außerdem am 17. März 2025 Guidelines für die Registrierung im F-Gas-Portal veröffentlicht. Am 31. März 2025 wurden zudem Durchführungsverordnungen betreffend die Zertifikate für die Rückgewinnung von Lösemitteln sowie Arbeiten an Brandschutzanlagen und elektrischen Schaltanlagen veröffentlicht. Die Mitteilungen der Kommission sind daher im Blick zu behalten.