Mercosur-EU-Abkommen auf der Zielgeraden
Am 9. Januar 2026 wurde das Mercosur-EU-Abkommen von der Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angenommen. Damit rückt das Inkrafttreten des Abkommens in greifbare Nähe. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und die weiteren Schritte.
Kontext des Mercosur-EU-Abkommens
Der Mercosur (Mercado Común del Sur) ist ein südamerikanischer Binnenmarkt, dem aktuell Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay als Vollmitglieder angehören. Seit 1999 verhandeln die Europäische Union und der Mercosur über ein umfassendes Assoziierungsabkommen, dessen wirtschaftlicher Kern ein Freihandelsabkommen bildet. Zwar wurden nach der Grundsatzeinigung im Juni 2019 am 6. Dezember 2024 noch ausstehende Nachverhandlungen abgeschlossen, bis zur Annahme dauerte es allerdings noch über ein Jahr.
Nach erheblichen Protesten von europäischen Bauern hatten sich die EU-Institutionen am 17. Dezember 2025 auf zusätzliche Handelsschutzmaßnahmen für europäische landwirtschaftliche Produkte (hierzu unter 2.) und die Verschiebung der finalen Abstimmung im Rat auf Anfang Januar geeinigt. Am 9. Januar 2026 stimmte nun die notwendige qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten von 65 % im Rat für das Abkommen. Polen und Frankreich stimmten gegen das Abkommen; Italien hatte sich am Vorabend bereits zugunsten des Abkommens geäußert.
Das Mercosur-EU-Abkommen ist auch im Kontext der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) zu sehen, deren Anwendungsbeginn insbesondere auf Druck gerade der Agrar- und Forstbranche am 30. Dezember 2026 um ein Jahr verschoben und vereinfacht wurde. Diese Verordnung sieht hohe Umweltstandards insbesondere für landwirtschaftliche Produkte vor – etwa Rinder und Soja – und gilt auch für Produkte, die in den Mercosur-Staaten produziert werden.
Zentraler Inhalt des Mercosur-EU-Abkommens
Zollpräferenzen und Zollkontingente
Das Mercosur-EU-Abkommen enthält zollrechtliche Vorzugsbehandlungen (Präferenzen) für Produkte aus der Europäischen Union und den Mercosur-Staaten. Die begünstigten europäischen Güter stammen aus verschiedenen Branchen: Automobilindustrie, Maschinenbau, Textilien, Spirituosen, Schokolade und Wein sowie der Informations‑ und Kommunikationstechnologie. Für bestimmte sensible Produkte aus den Mercosur-Staaten, wie Rindfleisch, Geflügel, Reis, Biodiesel und Ethanol, wird die Vorzugsbehandlung durch Zollkontingentsregelungen umgesetzt. Es kann nur eine bestimmte Menge dieser Produkte zu vergünstigten oder zollfreien Bedingungen in die Europäische Union eingeführt werden. Auch der Handel mit Dienstleistungen soll erleichtert werden. Die Umsetzung der Erleichterungen erfolgt gestaffelt je nach Produkt- oder Dienstleistungskategorie in unterschiedlichen Zeiträumen.
Stabilität
Das Mercosur-EU-Abkommen enthält zudem die Verpflichtung aller Vertragsparteien, die bestehenden Zölle beizubehalten und keine weiteren einzuführen. Darüber hinaus verpflichten sie sich zu gemeinsamen Regeln für den elektronischen Handel sowie für Bereiche wie Telekommunikation- und Finanzdienstleistungen sowie Postdienste. Weiterhin beibehalten wird die Möglichkeit Beschränkungen in Bezug auf Leistungen und Produktion sowie Beteiligungen an Unternehmen zu erlassen.
Nachhaltigkeit
Das Mercosur-EU-Abkommen enthält zudem Verpflichtungen für beide Seiten zur Zusammenarbeit im Bereich der Arbeits- und Umweltstandards. Das Abkommen enthält eigene Streitbeilegungsmechanismen in diesem Zusammenhang, um etwaige Meinungsverschiedenheiten zu lösen.
Bilaterale Schutzklauseln
Für den Fall, dass die Auswirkungen des Mercosur-EU-Abkommens zu einer ernsthaften Gefährdung der heimischen Wirtschaft führen oder drohen sollten, sieht das Abkommen bilaterale Schutzklauseln vor. In diesem Fall kann jede Seite die Zollpräferenzen vorübergehend aussetzen oder reduzieren. Solche Maßnahmen sind auf zwei Jahre begrenzt und setzen eine formelle Untersuchung, eine belegbare Begründung und vorherige Konsultationen voraus.
Zusätzliche Handelsschutzmaßnahmen für landwirtschaftliche Produkte
Am 17. Dezember 2025 hatten sich der Rat und das Parlament auf Handelsschutzmaßnahmen im Kontext des Mercosur-EU-Abkommens geeinigt und die Liste der sensiblen Produkte um Zitrusfrüchte erweitert. Mit leichten Änderungen wurden diese am 9. Januar 2026 vom Rat angenommen. Hiernach wird festgelegt, dass die Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Importe von sensiblen Produkten aus Mercosur-Ländern vorübergehend ausgesetzt werden können, wenn diese Importe europäischen Erzeugern schaden. Für die Annahme des Schadens und die Einleitung einer Untersuchung genügt grundsätzlich eine Preisunterbietung von 5 % kombiniert mit entweder einem Anstieg der Präferenzimporte um 5 % (Dreijahresdurchschnitt) oder einem Rückgang der Importpreise um 5 %. Am 17. Dezember 2025 hatten sich die Institutionen noch auf 8% geeinigt. Untersuchungen müssen innerhalb von vier Monaten abgeschlossen werden; in dringenden Fällen können vorläufige Maßnahmen innerhalb von 21 Tagen ergriffen werden.
Die Kommission wird Importe sensibler Produkte kontinuierlich überwachen und mindestens alle sechs Monate dem Parlament und dem Rat Bericht erstatten. Die Überwachung kann auf weitere Produkte ausgeweitet werden, wenn die europäische Industrie dies begründet beantragt. Zudem wird die Kommission bis zum 1. März 2026 technische Leitlinien zur Unterstützung der Marktüberwachung auf nationaler und lokaler Ebene veröffentlichen. Die Handelsschutzmaßnahmen ermöglicht es der Kommission außerdem, gegen Umgehungsversuche von Schutzmaßnahmen vorzugehen.
Nächste Schritte und Ausblick
Das Abkommen soll nun in Paraguay unterzeichnet werden, das derzeit den rotierenden Vorsitz des Mercosur innehat. Der Präsident der Europäischen Kommission könnte das Abkommen mit den Mercosur-Partnern der EU – Brasilien, Paraguay, Argentinien und Uruguay – bereits am 17. Januar 2026 unterzeichnen. Der Handelsteil des Abkommens muss nach Art. 218 Abs. 6 lit. a Nr. 5 AEUV noch vom Europäischen Parlament bestätigt werden. Nur für diesen Teil hat die Europäische Union nach Art. 207 AEUV die ausschließliche Kompetenz. Es genügt nach Art. 231 AEUV die einfache Mehrheit der Abgeordneten. Bei Annahme kann der Handelsteil des Mercosur-EU-Abkommens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten. Mit Blick auf den bilateralen Teil des Abkommens, der Schutzklauseln vorsieht, ist die Zustimmung der nationalen Parlamente notwendig.

