In der Nacht auf den 28. September 2025 ist die Frist des von Deutschland, Frankreich und Großbritannien in Gang gesetzten sogenannten „Snapback-Mechanismus" abgelaufen. Damit sind die seit Januar 2016 suspendierten Sanktionen des UN-Sicherheitsrats gegen den Iran wieder in Kraft. Die EU hat umgehend reagiert und die UN-Sanktionen in unmittelbar geltendes EU-Recht umgesetzt.
Am 29. September 2025 trat eine neue Interim Final Rule des US Bureau of Industry and Security in Kraft, die (re-)exportkontrollrechtliche Beschränkungen auf verbundene Unternehmen bestimmter gelisteter Unternehmen ausweitet.
EU-Kommissarin Jessica Roswall, Generaldirektion für Umwelt, Wasserresilienz und wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft, hat heute in einem Schreiben an das Europäische Parlament die Absicht der Kommission mitgeteilt, dass die Kommission plant. die Anwendung der Europäischen Entwaldungsverordnung („EUDR") um ein Jahr zu verschieben. Dies wurde auch von Alois Rainer, dem deutschen Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat, bestätigt. Die Verordnung, die am 29. Juli 2023 in Kraft getreten ist, sollte ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Nach einer früheren Verschiebung war der Anwendungszeitpunkt bereits auf den 30. Dezember 2025 verschoben worden.
Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 („Dual-Use-Verordnung"), der Güter, einschließlich Software und Technologien, listet, die als „Dual-Use" zu klassifizieren sind – also sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können – und die daher bei ihrer Ausfuhr aus der EU stets einem Genehmigungserfordernis unterfallen, wird üblicherweise einmal jährlich aktualisiert. Am 8. September 2025 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Delegierten Verordnung zur Änderung des Anhangs I veröffentlicht (C(2025) 5947 final). Die angekündigte Aktualisierung bringt zahlreiche neue technische Einträge mit sich, insbesondere im Bereich Halbleitertechnologie, Kryotechnik und Quantencomputing. Unternehmen, die Güter in Drittstaaten exportieren, müssen sich mit den Änderungen zeitnah auseinandersetzen. Endgültig in Kraft treten wird der Rechtsakt voraussichtlich Ende 2025.
In dem Urteil vom 1. August 2025 in der Rechtssache C-602/24 äußert sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhr von Gegenständen nach der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG. Der Gerichtshof stellt klar, dass auch solche Lieferungen unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, die ursprünglich vom Lieferer als innergemeinschaftliche Lieferung angemeldet wurden, dann aber ohne dessen Wissen vom Erwerber nach Orten außerhalb der EU geliefert wurden. Er bekräftigt damit, dass für die Umsatzsteuerbefreiung allein die tatsächlichen Umstände entscheidend sind und es nicht auf die Vorstellungen und Absichten des Steuerpflichtigen ankommt. Dem dürfen auch formale Anforderungen im nationalen Recht nicht entgegenstehen. Dies gilt – wie in allen Fällen dieser Art – nicht, wenn der Steuerpflichtige bösgläubig handelt. Seine bisherige Rechtsprechung fortführend betont der EuGH den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, die Bedeutung des guten Glaubens sowie die Unbeachtlichkeit formeller Verstöße bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung.
Am 28. August 2025 haben Deutschland, Frankreich und das Vereinigten Königreich den in Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats vorgesehenen Snapback-Mechanismus ausgelöst. Dadurch könnten die durch den UN-Sicherheitsrat verhängten wirtschaftlichen Sanktionen gegen den Iran wiedereingesetzt werden. Die Sanktionen waren 2015 im Gegenzug gegen die Verpflichtung des Irans zum Abbau seines Atomprogramms im Wege des Joint Comprehensive Plan of Action (JCPoA) ausgesetzt worden. Aufgrund der andauernden Verstöße gegen die Verpflichtungen des JCPoA durch den Iran sowie des Scheiterns der Verhandlungen über ein mögliches Nachfolgeabkommens könnten die Sanktionen nun wieder in Kraft treten, sofern nicht innerhalb von 30 Tagen eine Einigung erzielt wird.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat seinen Referentenentwurf 28. Juli 2025 zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht. Der Referentenentwurf sieht eine deutliche Entlastung für Unternehmen vor. Kernpunkte sind die Abschaffung der Berichtspflicht und eine Einschränkung der Bußgeldtatbestände. Die Kontrollbefugnisse des BAFA bleiben dagegen unverändert bestehen.
Am 22. Juli 2025 hat die Europäische Kommission eine Aufforderung zur Stellungnahme (Call for Evidence) im Vorfeld eines möglicherweise bevorstehenden Umwelt-Omnibus-Pakets veröffentlicht. Ziel ist es, die regulatorischen Anforderungen im Umweltbereich in den Bereichen Abfall, Produkte und Industrieemissionen, zu vereinfachen und zu vereinheitlichen sowie die bürokratische Belastung für Unternehmen zu reduzieren, ohne dabei die durch die Gesetzgebung verfolgten Ziele zu beeinträchtigen. Wir geben einen Überblick über das Omnibus-Vorhaben und Ihre Beteiligungsmöglichkeiten.
Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 einen umfassenden Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2011/64/EU (Tabaksteuerrichtlinie) vorgelegt. Mit der Neufassung der Tabaksteuerrichtlinie soll die Besteuerung von Tabak und verwandten Produkten grundlegend modernisiert werden.
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