Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 („Dual-Use-Verordnung"), der Güter, einschließlich Software und Technologien, listet, die als „Dual-Use" zu klassifizieren sind – also sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können – und die daher bei ihrer Ausfuhr aus der EU stets einem Genehmigungserfordernis unterfallen, wird üblicherweise einmal jährlich aktualisiert. Am 8. September 2025 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Delegierten Verordnung zur Änderung des Anhangs I veröffentlicht (C(2025) 5947 final). Die angekündigte Aktualisierung bringt zahlreiche neue technische Einträge mit sich, insbesondere im Bereich Halbleitertechnologie, Kryotechnik und Quantencomputing. Unternehmen, die Güter in Drittstaaten exportieren, müssen sich mit den Änderungen zeitnah auseinandersetzen. Endgültig in Kraft treten wird der Rechtsakt voraussichtlich Ende 2025.
Anhang I der Dual-Use-Verordnung enthält keine von der EU autonom gelisteten Güter, sondern dient der Umsetzung internationaler Exportkontrollregime. Zentral für die aktuelle Änderung ist das Wassenaar-Abkommen, ein multilaterales Exportkontrollabkommen von 42 Staaten, darunter ein Großteil der EU-Mitgliedsstaaten, die USA, Kanada, Japan und Australien aber etwa auch Russland und Indien. Ziel des Abkommens ist die Kontrolle konventioneller Rüstungsgüter und Dual-Use-relevanter Güter und Technologien.
Im Dezember 2024 wurde im Rahmen des Wassenaar-Abkommens eine Reihe neuer Listungen und technischer Klarstellungen, insbesondere zu sogenannten Emerging Technologies beschlossen. Diese Beschlüsse sind nicht rechtlich bindend, verpflichten die Mitgliedstaaten jedoch politisch zur nationalen Umsetzung. Die vollständige Integration in das EU-Recht stellt dabei eine harmonisierte Umsetzung zwischen den EU-Mitgliedstaaten sicher.
Die überarbeitete Fassung des Anhangs I bringt zahlreiche Neuerungen, insbesondere in technologischen Hochrisikobereichen. Die betroffenen Produktgruppen spiegeln aktuelle sicherheitspolitische und wirtschaftliche Entwicklungen wider – etwa die zunehmende strategische Bedeutung von Quantencomputern, fortgeschrittener Halbleitertechnologie und kryogener Systeme. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Nach Art. 3 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung gilt, dass für die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern, d.h. für ihre Lieferung in ein Drittland außerhalb der EU – stets eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.
Derartige Genehmigungen können in Gestalt Allgemeiner Genehmigungen (AGG) vorliegen, die entweder von der EU erlassen werden können (AGG EU001 bis EU008 in Anhang II der Dual-Use-Verordnung; diese gelten EU-weit), oder aber von den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden (diese können nur von juristischen und natürlichen Personen genutzt werden, die ihren Sitz in dem betreffenden Land haben bzw. dort ansässig sind).
Kann keine derartige AGG genutzt werden, muss vorab eine Ausfuhrgenehmigung bei der zuständigen nationalen Behörde, in Deutschland das BAFA, eingeholt werden. Wer ein gelistetes Gut ohne Genehmigung ausführt, riskiert empfindliche Bußgelder und in schweren Fällen sogar strafrechtliche Konsequenzen. Unternehmen sollten daher ihre Exportgüter sorgfältig prüfen, ob sie ganz oder in Teilen unter die technischen Parameter der neuen Einträge fallen.
Ganz neu sind die Beschränkungen für deutsche Unternehmen nicht: Mehrere der nun auf EU-Ebene gelisteten Technologien waren bereits zuvor als national kontrollierte Dual-Use-Güter in der deutschen Ausfuhrliste (Teil I Abschnitt B der AWV) enthalten. Mit der 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung hatte Deutschland bereits ab dem 23. Juli 2024 die Ausfuhr einiger der oben aufgeführten Güter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV einem Genehmigungserfordernis unterworfen. Dazu gehören beispielsweise parametrische Signalverstärker, kryogene Kühlsysteme und Quantenbauelemente / Qubits. Auch andere Mitgliedsstaaten wie Spanien hatten bereits vergleichbare Regelungen geschaffen. Durch die Übertragung in Anhang I der Dual-Use-Verordnung ist eine EU-weite Einheitlichkeit der Regelungen nun sichergestellt.
Die aktuelle Änderung des Anhangs I erfolgt durch eine Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Delegierten Verordnung ist Art. 17 Dual-Use-Verordnung. Dieser erlaubt es der Kommission, technische Anpassungen der Güterliste eigenständig vorzunehmen. Bevor die Delegierte Verordnung jedoch in Kraft tritt, wird er dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU übermittelt. Diese beiden Organe haben anschließend eine Frist von zwei Monaten, um dem Rechtsakt gegebenenfalls zu widersprechen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einspruch erhoben, tritt die Verordnung automatisch in Kraft. Ein Veto von Parlament oder Rat würde das Inkrafttreten der Delegierte Verordnung jedoch verhindern. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag noch verlängert werden. In der Praxis bedeutet dies: Die Änderungen werden voraussichtlich Ende 2025 oder spätestens Anfang 2026 verbindlich gelten.