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BMAS veröffentlicht Referentenentwurf zur Änderung des LkSG

Aug 29, 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat seinen Referentenentwurf 28. Juli 2025 zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht. Der Referentenentwurf sieht eine deutliche Entlastung für Unternehmen vor. Kernpunkte sind die Abschaffung der Berichtspflicht und eine Einschränkung der Bußgeldtatbestände. Die Kontrollbefugnisse des BAFA bleiben dagegen unverändert bestehen.

Wegfall der Berichtspflicht – Entlastung für Unternehmen

Die zentrale Neuerung des Referentenentwurfs ist die vollständige Abschaffung der Berichtspflicht. Wird der Entwurf des BMAS unverändert angenommen, müssen Unternehmen künftig keinen jährlichen Bericht mehr erstellen, veröffentlichen oder an das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln. § 10 LkSG soll entsprechend angepasst werden: Die bisherige „Dokumentations- und Berichtspflicht“ wird dann auf eine reine Dokumentationspflicht reduziert. Damit würden auch die §§ 12 und 13 LkSG entfallen, die bislang die Einreichung und behördliche Prüfung der Berichte regelten. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche bürokratische Entlastung: Laut Gesetzesbegründung soll sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4,1 Mio. Euro reduzieren.

Die Pflicht zur internen Dokumentation soll bestehen bleiben. Unternehmen müssen also weiterhin nachweisen können, dass sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllen. Die Dokumentation ist mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Anpassungen bei Ordnungswidrigkeiten und behördlicher Kontrolle

Die Bußgeldtatbestände in § 24 LkSG sollen deutlich reduziert werden. Künftig sollen nur noch Verstöße gegen folgende Pflichten bußgeldbewehrt sein:

  • Die Pflicht zur rechtzeitigen Ergreifung von Präventionsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 LkSG,
  • Die Pflicht zur rechtzeitigen Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach § 7 Abs. 1 LkSG,
  • Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines terminierten Konzepts zur Beendigung oder Minimierung von Verstößen gegen die Menschenrechte oder umweltbezogene Maßnahmen bei unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferern nach § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 Nr. 3 LkSG,
  • Die Pflicht zur Einrichtung eines wirksamen Beschwerdeverfahrens nach § 8 Abs. 1 LkSG.

Nicht mehr ordnungswidrig wäre eine fehlende oder fehlerhafte Risikoanalyse (§ 5 LkSG). Praktisch bleibt die Risikoanalyse jedoch unverzichtbar, da Präventionsmaßnahmen nur auf Grundlage einer Risikoanalyse ergriffen werden können. Wer keine Risikoanalyse durchführt, kann keine Präventionsmaßnahmen umsetzen – und das ist weiterhin bußgeldbewehrt.

Unverändert bleiben zudem die §§ 14 ff. LkSG: Das BAFA behält seine umfassenden Kontrollbefugnisse. Unternehmen müssen daher weiterhin mit risikobasierten Prüfungen und Anordnungen rechnen.

Wie es jetzt weitergeht

Der Referentenentwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Nach der Verbändeanhörung und der Kabinettsbefassung wird der Regierungsentwurf in den Bundestag eingebracht. Die Kabinettsabstimmung ist für den 3. September 2025 geplant. Mit einem Inkrafttreten ist voraussichtlich kurz nach der Verkündung zu rechnen; die Änderungen zur Berichtspflicht sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 gelten. Die Anpassungen bei den Bußgeldvorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Wird der Entwurf wie vom BMAS vorgelegt im Gesetzgebungsverfahren angenommen, können Unternehmen die gesetzliche Berichtspflicht einstellen, da sie rückwirkend ab Januar 2023 entfällt. Wer jedoch aus Gründen der Transparenz oder im Rahmen freiwilliger Nachhaltigkeitsberichterstattung weiterhin berichten möchte, kann dies tun – eine freiwillige Berichterstattung bleibt möglich, was insbesondere für die Stakeholder-Kommunikation sinnvoll sein kann.

Unabhängig davon sollten Unternehmen ihre internen Prozesse nicht vernachlässigen: Die Dokumentationspflicht besteht fort, sodass alle Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nachvollziehbar festgehalten und mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden müssen. Ebenso bleibt ein funktionierendes Risikomanagement erforderlich, da Risikoanalysen die Grundlage für Präventions- und Abhilfemaßnahmen bilden. Ohne Risikoanalyse können keine wirksamen Präventions- oder Abhilfemaßnahmen umgesetzt werden, was weiterhin bußgeldbewehrt ist. Das BAFA bleibt weiterhin befugt, die Einhaltung des LkSG zu kontrollieren.

Darüber hinaus sollten Unternehmen prüfen, ob ihr Beschwerdeverfahren den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und sich auf mögliche BAFA-Kontrollen vorbereiten. Trotz des Wegfalls der Berichtspflicht und der Anpassungen auf Ebene der Ordnungswidrigkeiten bleibt die Behörde befugt, umfassende Prüfungen durchzuführen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Compliance-Strukturen rechtssicher zu gestalten. Sofern wegen des anstehenden Wegfalls der Berichtspflicht Prozesse verschlankt werden, sollte das Schutzniveau gleichbleiben.

Der Entwurf bringt spürbare Entlastungen, aber keine Abkehr von den Kernpflichten. Unternehmen sollten die Änderungen als Chance begreifen, ihre Lieferketten-Compliance effizienter und zugleich rechtssicher aufzustellen.

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