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Der Snapback-Mechanismus gegenüber dem Iran – Wiedereinführung der EU-Sanktionen

Oct 2, 2025

In der Nacht auf den 28. September 2025 ist die Frist des von Deutschland, Frankreich und Großbritannien in Gang gesetzten sogenannten „Snapback-Mechanismus“ abgelaufen. Damit sind die seit Januar 2016 suspendierten Sanktionen des UN-Sicherheitsrats gegen den Iran wieder in Kraft. Die Möglichkeit eines solchen Wiederinkrafttretens wurde im Rahmen des Wiener Abkommens über das iranische Atomprogramm (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPoA) im Jahre 2015 völkerrechtlich verankert. Die EU hat umgehend reagiert und die UN-Sanktionen durch die Verordnung (EU) 2025/1975 sowie die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1980 und 2025/1982 in unmittelbar geltendes EU-Recht umgesetzt. Durch diese wurden die im Januar 2016 aus der EU-Iran-Sanktions-Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichenen Restriktionen wieder in die Verordnung eingefügt. Damit sind nahezu alle zuvor aufgehobenen Sanktionen gegen den Iran erneut in Kraft.

Die Verordnung ist am 30. September 2025 in Kraft getreten und in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Verstöße können national straf- oder bußgeldrechtlich geahndet werden.

Sektorale Beschränkungen

Kern der Verordnung ist ein weitreichendes sektorales Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und den Export bestimmter Güter, einschließlich Technologien und Software, sowie für die Erbringung technischer Unterstützung und die Bereitstellung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit diesen Gütern an iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen („POE“) oder zur Verwendung in Iran – unabhängig davon, ob der Vorgang innerhalb oder außerhalb der EU, direkt oder indirekt erfolgt. Die Verbote betreffen insbesondere Dual-Use-Güter, Rüstungsgüter, Komponenten für die Urananreicherung, Technologien im Bereich Raketenbau sowie Schlüsseltechnik und Ausrüstung für den Öl-, Gas- und Petrochemiesektor. Darüber hinaus sind auch industrielle Software, Schiffbauausrüstungen, bestimmte Metalle, Graphite, Edelmetalle, Gold und Diamanten erfasst. Gleichzeitig werden auch bestimmte Einfuhren von Waren mit Ursprung Iran oder ausgeführt aus Iran untersagt, darunter Rohöl und Erdölerzeugnisse, Erdgas, und petrochemische Erzeugnisse.

Für Verträge, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, sowie für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sind (teilweise meldepflichtige) Altvertragsregeln für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 vorgesehen. Einschränkungen gelten insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand als sensibel im Hinblick auf eine mögliche militärische oder nukleare Nutzung gilt. Die Verordnung enthält darüber hinaus weitere Befreiungen und Genehmigungsmöglichkeiten, etwa für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke. Genehmigungen müssen bei den zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das BAFA) beantragt und im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung geprüft werden. Dies gilt insbesondere auch für Dienstleistungen oder Finanzierungen im Zusammenhang mit gelisteten Gütern.

Ferner wurden weitreichende Dienstleistungsbeschränkungen in Bezug auf iranische Schiffe wieder in die Verordnung aufgenommen.

Finanzsanktionen

Ergänzt werden diese Maßnahmen durch umfassende Finanzsanktionen. Neu (wieder) auf die Sanktionsliste gesetzt wurden etwa die National Iranian Oil Company (NIOC), die National Iranian Gas Company, die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), die Bank Melli und dieEuropäisch-Iranische Handelsbank (EIH). Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter iranischer POE sind einzufrieren und es ist verboten, ihnen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Ausnahmen sind in engen Grenzen möglich.

Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen

Zahlungsströme zwischen EU-Finanzinstituten und iranischen Banken oder sonstigen iranischen POE wurden erneut weitreichenden Beschränkungen unterworfen. Abhängig von Betrag, Zweck und Beteiligten gelten abgestufte Melde- und Genehmigungspflichten, wobei Transfers unter 10.000 EUR in der Regel von der Genehmigungs- und Meldepflicht ausgenommen sind. Bei aus mehreren Teilzahlungen bestehenden Transaktionen wird auf den Gesamtvorgang abgestellt. Genehmigungen (für deren Erteilung in Deutschland die Deutsche Bundesbank zuständig ist) gelten als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausdrücklich abgelehnt werden. Finanzinstitute sind verpflichtet, erhöhte Sorgfalt walten zu lassen, Transaktionen zu dokumentieren, verdächtige Aktivitäten zu melden und Unterlagen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.

Weitere Regelungen betreffen das Verbot, neue Geschäftsbeziehungen mit iranischen Finanzinstituten einzugehen, etwa durch Kontoeröffnungen oder Joint Ventures, sofern diese nach dem Stichtag 30. September 2025 aufgenommen würden. Auch der Handel mit oder die Vermittlung von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen mit iranischer Beteiligung ist untersagt, ebenso wie die Bereitstellung von Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen – mit begrenzten Ausnahmen, etwa für Altverträge, Pflichtversicherungen oder nicht-gelistete Privatpersonen.