Das 18. Sanktionspaket der EU gegen Russland
Am 18. Juli 2025 hat die Europäische Union (EU) ihr bereits 18. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, welches am 20. Juli 2025 in Kraft trat. Neben den personen- und güterbezogenen Sanktionen gegen Russland wurden auch die Sanktionen gegen Belarus verschärft. Das Paket setzt sich aus den folgenden Verordnungen, jeweils vom 18. Juli 2025, zusammen:
- Verordnung (EU) 2025/1494 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren („VO 833/2014“);
- Verordnung (EU) 2025/1472 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine („VO 765/2006“);
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1476 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen („VO 269/2014“); und
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1469 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 VO 765/2006.
Die wesentlichen Änderungen bzw. Ergänzungen stellen wir im Folgenden vor:
Ausweitung personenbezogener Beschränkungen
Anhang I der VO 269/2014 wurde um 14 natürliche und 42 juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen („POE“) erweitert. Die neuen Listungen juristischer POE umfassen neben in Russland ansässigen juristischen POE auch solche aus Drittstaaten wie China und den Vereinigten Arabischen Emiraten, die entweder an der sog. russischen Schattenflotte beteiligt sind oder Rüstungs- und Dual-Use-Güter nach Russland liefern. Darüber hinaus wurde Anhang I der VO 765/2006 um acht Unternehmen der belarussischen Rüstungsindustrie ergänzt. Die Listung hat unter anderem zur Folge, dass den gelisteten POE weder unmittelbar noch mittelbar Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen (sog. Bereitstellungsverbot).
Änderungen der Russland-Embargo-VO 833/2014
Genehmigungsbedürftigkeit der Ausfuhr von Anhang VII-Gütern in Drittländer
Die Ausfuhr von in Anhang VII gelisteten Gütern in andere Drittländer als Russland ist nunmehr genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für natürliche oder juristische POE in Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind oder bestimmt sein könnten (Art. 2a Abs. 1aa). Zudem wurde Teil A um diverse chemische Bestandteile für Treibstoffe und Teil B um zusätzliche nummerische Werkzeugmaschinen ergänzt.
Ergänzung des Art. 3k und des Anhang XXIII
Anhang XXIII wurde um weitere KN-Codes ergänzt, zu finden in den neu angefügten Anhängen XXIIIE und XXIIIF. In Anhang XXIII gelistete Güter dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an POE in Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden. Auch ist die Erbringung zahlreicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern verboten (Art. 3k). In Hinblick auf die neu aufgenommenen Güter greifen Altvertragsregelungen und in einigen Fällen können die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Einfuhrverbot für Erdölprodukte aus russischem Rohöl
Darüber hinaus führt die EU ein Importverbot für sowie ein Verbot für die Erbringung von bestimmten Dienstleistungen in Bezug auf raffinierte Erdölprodukte ein, die in einem Drittland aus russischem Rohöl hergestellt wurden (Art. 3ma). Damit soll verhindert werden, dass russisches Rohöl über Umwege doch noch auf den EU-Markt gelangt.
Senkung des Ölpreisdeckels
Ein zentrales Element des 18. Sanktionspakets ist die Senkung des Ölpreisdeckels, der im Rahmen der G7-Kooperation bisher bei 60 US-Dollar pro Barrel Rohöl lag. Dieser wird mit Wirkung zum 3. September 2025 auf 47,60 US-Dollar pro Barrel Rohöl reduziert. Zugleich wurde ein dynamischer Mechanismus eingeführt, der künftig eine halbjährliche Anpassung des Preisdeckels an die Marktverhältnisse ermöglichen soll (Art. 3n Abs. 11).
Ausweitung der Liste der russischen „Schattenflotte”
Änderungen gibt es auch hinsichtlich des Anhangs XLII der VO 833/2014, der Schiffe der russischen „Schattenflotte” listet, die unter anderem zur Umgehung der Ölpreisobergrenze genutzt werden. Drei Schiffe wurden aus Anhang XLII der VO 833/2014 gestrichen. Außerdem wurden sieben Einträge korrigiert und weitere 105 Schiffe gelistet. Es sind nunmehr insgesamt 444 Schiffe in Anhang XLII der VO 833/2014 gelistet und damit den Beschränkungen nach Art. 3s unterworfen.
Dienstleistungsverbote gemäß Art. 5n VO 833/2014
Art. 5n Abs. 2b i.V.m. Anhang XXXIX wurde um Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor ergänzt, sodass es nunmehr auch im Hinblick auf diese Software verboten ist, sie unmittelbar oder mittelbar an die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische POE zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen. Soll die Software an Tochtergesellschaften von EU- oder Anhang VIII-Partnerland-Unternehmen bereitgestellt werden, dürfte insoweit die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 greifen.
Transaktionsverbote
Die bereits bestehenden Transaktionsverbote wurden ergänzt und neue Transaktionsverbote eingeführt:
Das Transaktionsverbot in Art. 5aa wird durch eine neue Ausnahme ergänzt. Nach dem neu eingefügten Abs. 2f soll das Transaktionsverbot nicht für in der EU niedergelassene Tochtergesellschaften von in Anhang XIX gelisteten POE gelten, die im Namen oder auf Anweisung der in Anhang XIX gelisteten Muttergesellschaft oder einer mehrheitlich von letzterer gehaltenen drittländischen Tochtergesellschaft handeln (Art. 5aa Abs. 1 lit. c), sofern durch behördliche Maßnahmen sichergestellt ist, dass die in der EU niedergelassenen POE unter einer öffentlich-rechtlichen Treuhandschaft oder einer ähnlichen Firewall-Maßnahme stehen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin funktionsfähig sind und restriktive Maßnahmen einhalten. Diese neue gesetzliche Ausnahme und die Erwägungsgründe hierzu dürften mit der (nicht rechtsverbindlichen) FAQ 36 des BMWE nicht vereinbar sein, wonach das Transaktionsverbot in Art. 5aa Abs. 1 lit. c auf EU-Tochtergesellschaft von in Anhang XIX gelisteten POE grundsätzlich keine Anwendung finden soll, und damit die Aussage in der FAQ überlagern.
Im Hinblick auf das Transaktionsverbot nach Art. 5ac Abs. 1 soll nunmehr für eine Aufnahme in Anhang XLIV genügen, dass die betreffenden POE das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen (Art. 5ac Abs. 1). Allerdings wurde Anhang XLIV zunächst nicht um weitere Eintragungen ergänzt.
In Verbindung mit dem Transaktionsverbot des Art. 5ad wurden erstmals zwei Unternehmen mit Wirkung zum 9. August 2025 in Anhang XLV Teil A gelistet und das Verbot damit scharfgeschaltet. Anhang XLV Teil B und Teil C bleiben hingegen vorerst leer.
Zudem wurden weitere Transaktionsverbote in die VO 833/2014 eingefügt: Zum einen wurde ein Verbot sämtlicher wirtschaftlichen Transaktionen, einschließlich Transaktionen im Zusammenhang mit der Finanzierung, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung der Pipelines Nord Stream 1 und 2 betreffen, niedergelegt (Art. 5af Abs. 1). Dies unterstreicht die strategische Abkopplung Europas von russischem Gas, wobei in Einzelfällen Ausnahmen oder Genehmigungsmöglichkeiten greifen.
Zum anderen wurde gemäß dem neu eingefügten Art. 5ag Abs. 1 verboten, mit dem Russian Direct Investment Fund (RDIF) Transaktionen zu tätigen. Das Transaktionsverbot erstreckt sich auch auf juristische POE, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des RDIF befinden; im neu angefügten Anhang XLIX oder dem ebenfalls neu eingefügten (aber noch leeren) Anhang L gelistet sind; oder im Namen oder auf Anweisung einer der o.g. Organisationen handeln. Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Das Verbot, spezielle Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen („SWIFT-Abkopplung“), wurde zudem durch ein umfassendes Transaktionsverbot ersetzt. Anhang XIV wurde um 22 weitere Einträge ergänzt, sodass nunmehr insgesamt 45 Finanzinstitute in Anhang XIV gelistet sind.
Änderungen der Belarus-Embargo-VO 765/2006
Hier spiegeln sich die Änderungen der VO 833/2014 wider:
Entsprechend der Erweiterung des Export- und Verkaufsverbots des Art. 3k und des Anhanges XVIII der VO 833/2014 wurde Anhang VIII um Güter erweitert, die weder unmittelbar noch mittelbar an POE in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden dürfen. Teilweise greifen Altvertragsregelungen und Genehmigungsmöglichkeiten.
Für in Anhang Va gelistete Güter wird ebenfalls ein neues Ausfuhrgenehmigungserfordernis entsprechend Art. 2a Abs. 1aa VO 833/2014 eingeführt. Bei der Ausfuhr in andere Drittländer als Belarus ist demnach eine Genehmigung erforderlich, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für POE in Belarus oder zur Verwendung in Belarus bestimmt sind oder bestimmt sein könnten (Art. 1f Abs. 1aa).
Das in Art. 1zb Abs. 1 enthaltene Verbot, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für in Anhang XV gelistete POE oder POE, deren Anteile zu mindestens 50% von einer solchen gelisteten POE gehalten werden, zu erbringen („SWIFT-Abkopplung“), wird ebenfalls durch ein vollumfängliches Transaktionsverbot mit den betroffenen POE ersetzt. In Einzelfällen gelten hier Ausnahmen oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben eine Genehmigungsmöglichkeit.