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Das 17. Sanktionspaket gegen Russland

May 22, 2025

Am 20. Mai 2025 hat die Europäische Union (EU) das mittlerweile 17. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Es setzt sich aus den folgenden Verordnungen, jeweils vom 20. Mai 2025, zusammen:

  • Verordnung (EU) 2025/932 zur Änderung der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 („VO 833/2014“);  
  • Verordnung (EU) 2025/964 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2642 („VO 2024/2642“);  
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/933 zur Durchführung der Russland-Sanktions-Verordnung (EU) Nr. 269/2014 („VO 269/2014“);  
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/958 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1485 („VO 2024/1485“); und
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/965 zur Durchführung der VO 2024/2642.

Die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 normierten Sanktionen der EU gegen Belarus sowie die in den Verordnungen (EU) Nr. 692/2014 und (EU) Nr. 2022/263 niedergelegten Sanktionen in Bezug auf von Russland besetze Gebiete der Ukraine wurden zunächst nicht verschärft.

Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen im Rahmen des 17. Sanktionspakets vor:

Ausweitung der personenbezogenen Beschränkungen

Es wurden weitere natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen („POE“) gelistet, deren Vermögenswerte eingefroren werden und denen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen (sog. „Bereitstellungsverbot“).

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/933 wurde die Liste der in Anhang I der VO 269/2014 aufgeführten POE um 17 natürliche Personen und 28 Einrichtungen erweitert. Hierbei handelt es sich insbesondere um Personen und Einrichtungen, die in der russischen Militär- und Verteidigungsindustrie tätig sind und dem militärisch-industriellen Komplex angehören.

Ferner wurde auch die Liste der in Anhang IV der VO 2024/1485 aufgeführten POE um 27 natürliche Personen erweitert. Bei diesen handelt es sich um Justizbeamte in russischen Gerichten und Staatsanwaltschaften, die in verschiedenen Funktionen an der staatlichen Verfolgung und Verurteilung des Politikers Alexei Nawalny und anderer Personen beteiligt waren bzw. sind.

Darüber hinaus wurde die Liste der in Anhang I der VO 2024/2642 aufgeführten POE um 21 natürliche Personen und insgesamt sechs juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert. Die gelisteten Personen werden allen voran für Desinformationskampagnen und Destabilisierungsmaßnahmen im Ausland verantwortlich gemacht, insbesondere durch Verbreitung von Fehlinformationen oder Erbringung technischer Unterstützung hierfür.

Ausweitung der Liste von Schiffen der sog. „Schattenflotte“

Im Fokus der EU steht erneut die sog. „Schattenflotte“ Russlands, mit deren Hilfe die bestehende Ölpreisobergrenze umgangen werde. Weitere 189 Schiffe wurden in Anhang XLII der VO 833/2014 gelistet, sodass hier nunmehr insgesamt 342 Schiffe gelistet sind.

Die Listung hat kein umfassendes Einfrierensgebot und Bereitstellungsverbot in Bezug auf diese Schiffe zur Folge. Stattdessen greifen die sektoralen Beschränkungen gemäß Art. 3s Abs. 1 VO 833/2014. Unter anderem dürfen diese Schiffe keine Häfen, Ankerzonen und Schleusen im Gebiet der Union anlaufen, sie dürfen nicht in die Union ein- oder ausgeführt, erworben, verkauft oder verchartert werden, ihnen dürfen keine Finanzmittel und Finanzhilfen, einschließlich Versicherungen, bereitgestellt werden und ihnen gegenüber dürfen keine schiffstypischen Dienstleistungen wie Schiffsmaklerdienste, Bunkerung, Schiffsversorgung, Besatzungswechsel, Frachtverladungs- und -entladungsdienste, Befenderungs- oder Schleppdienste erbracht werden.

Weitere Beschränkungen des Handels mit Advanced Technologies

Güter des Anhangs VII der VO 833/2014 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an POE in Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden (Art. 2a Abs. 1 VO 833/2014). Verboten ist auch die Durchfuhr dieser Güter durch Russland (Art. 2a Abs. 1a VO 833/2014) und es greifen Dienstleistungsverbote (Art. 2a Abs. 2 VO 833/2014). Darüber hinaus ist es verboten, Güter des Anhangs VII (ebenso wie Güter des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821) an in Anhang IV der VO 833/2014 gelistete POE zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen und auszuführen sowie damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe bereitzustellen, auch wenn die Güter im konkreten Fall nicht für eine Verwendung in Russland bestimmt sind (Art. 2b Abs. 1, Abs. 1a VO 833/2014).

Anhang IV wurde nunmehr um 31 weitere Unternehmen ergänzt. Unter den neu gelisteten Unternehmen befinden sich erneut nichtrussische Unternehmen, nämlich Unternehmen aus der Türkei (sechs neue Einträge), Vietnam (drei neue Einträge), den Vereinigten Arabischen Emiraten (zwei neue Einträge) sowie Usbekistan und Serbien (jeweils ein neuer Eintrag). Hervorzuheben ist, dass das chinesische Unternehmen Qisda Optronics (Suzhou) Co. Ltd., das am 26. Februar 2025 Klage gegen seine Listung eingereicht hatte (Rechtssache T-139/25), von der Liste gestrichen wurde. Damit sind nunmehr insgesamt 790 Unternehmen in Anhang IV der VO 833/2014 gelistet.

Außerdem wurde Anhang VII Teil B der VO 833/2014 um Waren der KN-Unterpositionen 2804 5010, 2829 1100, 2829 1900, 7603 1000, 7603 2000, 8104 3000, 8482 4000, 8483 4030, 8484 9000 und 9031 8020 sowie um Waren der HS-Unterposition 8482 91 erweitert.

Neue Transaktionsverbote

Der neu eingefügte Art. 1a Abs. 1 VO 2024/2642 verbietet es, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die sich auf die in Anhang III der VO 2024/2642 aufgeführten materiellen Vermögenswerte beziehen oder diese betreffen. Der Anhang III der VO 2024/2642 ist derzeit noch nicht befüllt. Gelistet werden können hier in Zukunft Vermögenswerte wie Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Elemente digitaler Netze und von Kommunikationsnetzen.

Zusätzlich ist es nunmehr verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in Anhang IV der VO 2024/2642 gelisteten POE zu tätigen. Auch dieser Anhang ist derzeit noch nicht befüllt. Er ist vorgesehen für (i) außerhalb der EU niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, bei denen es sich um Kredit- oder Finanzinstitute oder Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, handelt und die an Transaktionen beteiligt sind, die unmittelbar oder mittelbar Aktivitäten von an destabilisierenden Handlungen beteiligten POE erleichtern oder sie anderweitig unterstützen (Art. 1b Abs. 1 lit. a) VO 2024/2642; der Verweis auf Anhang IV fehlt in der deutschen Sprachfassung insoweit); und (ii) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an destabilisierenden Handlungen beteiligten POE technische oder operative Hilfe leisten (Art. 1b Abs. 1 lit. b) VO 2024/2642).

Befreiung für das Projekt Sakhalin-2

Die bereits zuvor bestehende Befreiung für das Projekt Sakhalin-2 von den Verboten nach Art. 3n Abs. 1 und Abs. 4 VO 833/2014 wurde bis zum 28. Juni 2026 verlängert. Damit bleibt es vorerst möglich, Rohöl des HS-Unterposition 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сакакин-2) per Schiff nach Japan zu befördern sowie technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung bereitzustellen.

Weitere Maßnahmen im Mediensektor

Mit dem neu eingefügten Art. 1c VO 2024/2624 wurden weitere Beschränkungen im Mediensektor beschlossen, die aber zunächst ohne praktische Bedeutung bleiben, weil der relevante Anhang V der VO 2024/2624 bislang nicht befüllt ist.

Sobald juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang V der VO 2024/2624 aufgenommen werden, wird das Verbot greifen, deren Inhalte zu senden oder eine solche Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen (Art. 1c Abs. 1 VO 2024/2624). Zudem wird dann das Verbot greifen, für Produkte oder Dienstleistungen in Inhalten zu werben, die von den in Anhang V der VO 2024/2642 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen produziert oder gesendet werden (Art. 1b Abs. 3 VO 2024/2642).