Das 16. Sanktionspaket gegen Russland

Mar 3, 2025

Anlässlich des dritten Jahrestages des russischen Angriffs auf die Ukraine hat die EU am 24. Februar 2025 ihr 16. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Wir stellen die wesentlichen Ergänzungen vor:

Ausweitung der personenbezogenen Beschränkungen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/389 wurde die Liste der in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen („POE“) um 48 natürliche Personen und 35 Einrichtungen erweitert. Dies hat zur Folge, dass die Vermögenswerte der neu gelisteten natürlichen Personen und Einrichtungen eingefroren werden. Ferner dürfen ihnen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (sog. Bereitstellungsverbot).

Ausweitung der Liste von Schiffen der sog. „Schattenflotte“

Weitere 74 Schiffe wurden in Anhang XLII VO der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 („VO 833/2014“) aufgenommen. Damit sind nunmehr insgesamt 153 Schiffe in Anhang XLII VO 833/2014 gelistet. Hierbei soll es sich um Schiffe der sog. „Schattenflotte“ Russlands handeln, die unter anderem zur Umgehung der Ölpreisobergrenze genutzt wird.

Weitere Listungen in Anhang IV VO 833/2014

Anhang IV wurde um 53 Unternehmen ergänzt. Nur ein Drittel der 53 neu gelisteten Unternehmen ist in Russland ansässig. Der Großteil ist in anderen Drittländern ansässig, namentlich in China (einschließlich Hongkong), Indien, Kasachstan, Singapur, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Usbekistan. Die Listung in Anhang IV hat insbesondere ein Verbot zur Folge, an diese POE Dual-Use-Güter und Güter des Anhangs VII VO 833/2014 zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Verbot der Einfuhr russischen Primäraluminiums

Anhang XI VO833/2014 wurde um Aluminium in Rohform der HS-Position 7601 ergänzt, sodass es nunmehr auch in Bezug auf Primäraluminium insbesondere verboten ist, es unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde. Für einen Übergangszeitraum bis zum 26. Februar 2026 gelten indes an Einfuhrkontingente geknüpfte Ausnahmen.

Ausweitung ausfuhrseitiger Verbote

Die Anhänge VII und XXIII VO 833/2014 wurden erweitert. Erfasst sind nunmehr insbesondere auch chemische Ausgangsstoffe mit doppeltem Verwendungszweck, Chromerze und Chromverbindungen, Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (sog. CNC-Maschinen) und Videospiel-Controller zur Steuerung von Drohnen auf dem Schlachtfeld.

Neue Transaktionsverbote

In Bezug auf in Anhang XLVII Teil A und Teil B VO 833/2014 gelistete Häfen, Schleusen und Flughäfen greift ein Transaktionsverbot. Zudem wurde das Transaktionsverbot in Bezug auf Kredit- oder Finanzinstitute, die das System für die Übermittlung von Finanznachrichten (SPFS) der russischen Zentralbank zur Sanktionsumgehung nutzen, scharfgeschaltet, indem erstmals drei Banken in Anhang XLIV VO 833/2014 aufgenommen wurden.

Verbot der Erbringung von Baudienstleistungen

Art. 5n Abs. 2 VO833/2014 wurde um Dienstleistungen im Bereich Bauwesen ergänzt. Damit ist es EU-Unternehmen nunmehr vollständig verboten, Bauleistungen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen. Die Allgemeine Genehmigung („AGG“) Nr. 42 gilt weiterhin, jedoch vorerst nicht in Bezug auf das neu eingefügte Verbot betreffend Dienstleistungen im Bauwesen.

Neue Sanktionen gegen Belarus

Die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 normierten Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus wurden ebenfalls ausgeweitet. Die Neuerungen entsprechen im Wesentlichen den oben dargestellten Verschärfungen der Sanktionen gegen Russland.

Besetzte ukrainische Gebiete

Sowohl in Bezug auf von Russland besetzte Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja, als auch in Bezug auf die Krim und Sewastopol ist es nunmehr grundsätzlich verboten, Banknoten der Währung eines EU-Mitgliedstaates in diese Gebiete, an POE in diesen Gebieten oder zur Verwendung in diesen Gebieten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Darüber hinaus wurden an Art. 5n VO833/2014 angelehnte Dienstleistungsverbote in Bezug auf diese Gebiete eingeführt. Die AGG Nr. 42 greift insoweit nicht.

Ferner wurden Art. 8a VO 833/2014 entsprechende Bemühenspflichten in Bezug auf drittländische Tochtergesellschaften eingeführt. Gemäß Art. 13a VO 2022/263 bzw. Art. 8a VO 692/2014 sollen sich POE bemühen, „nach besten Kräften sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben.“

Zudem wurden die ausfuhrseitigen Verbote durch die Aufnahme weiterer Güter in Anhang II VO 692/2014 ausgeweitet.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Unternehmen sollten vor dem Hintergrund der Ausweitung personenbezogener Sanktionen sicherstellen, dass sie die neuen Listungen im Rahmen ihres Sanktionslistenscreenings berücksichtigen. Ferner sollten Unternehmen auf Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit und Produktpalette prüfen, ob und inwieweit sie bzw. ihre Produkte von den neuen Regelungen betroffen sein könnten. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung könnte das Internal Compliance Program (ICP) anzupassen sein.