EU hebt Sanktionen gegen Syrien auf
Als Reaktion auf den Sturz des Assad-Regimes hat die Europäische Union (EU) die bislang geltenden Sanktionen gegen Syrien weitgehend aufgehoben.
Bereits mit der Verordnung (EU) 2025/407 vom 24. Februar 2025 (VO 2025/407) wurden große Teile der in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (VO 36/2012) verankerten Maßnahmenausgesetzt. Zeitgleich wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/408 die Finanzsanktionen gegen sechs bedeutsame syrische Organisationen aufgehoben.
Mit der Verordnung (EU) 2025/1098 vom 27. Mai 2025 wurden nunmehr die zuvor ausgesetzten sowie alle weiteren sektorspezifischen Sanktionen gegen Syrien aufgehoben, mit Ausnahme von Maßnahmen aus Sicherheitsgründen. Ziel ist es, die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Syrien, seiner Bevölkerung und seinen Unternehmen zu erleichtern und so den Wiederaufbau zu fördern. Zudem wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1094 vom selben Tag weitere natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen von der Sanktionsliste gestrichen. In Kraft bleiben hingegen restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Assad-Regime, dem Chemiewaffensektor sowie dem illegalen Drogenhandel.
Die EU agiert damit im Gleichklang mit den Vereinigten Staaten, die ihrerseits zum 23. Mai 2025 durch Erlass der Syria General License (GL) 25 ihr bisheriges Totalembargo beendet haben. Die meisten der zuvor untersagten Transaktionen unter den Syrian Sanctions Regulations sind damit nunmehr genehmigt.
Konkret wurden die folgenden Regelungen der VO 36/2012 mit Wirkung zum 29. Mai 2025 gestrichen:
• Art. 1a, eingeführt durch die VO 2025/407 zum Zwecke der vorübergehenden Aussetzung sektorspezifischer Sanktionen, entfällt.
• Einfuhr-, Kauf- und Beförderungsverbote für syrische Rohöl- und Erdölerzeugnisse sowie Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit (Art. 6, 6a, 6b, 7 i.V.m. Anhang IV).
• Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe- und Ausfuhrverbote für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive sowie Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten und Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit (Art. 7a i.V.m. Anhängen Va und Vb).
• Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe- und Ausfuhrverbote für Schlüsselausrüstung und -technologie für verschiedene Branchen der syrischen Erdöl- und Erdgasindustrie sowie Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen und Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit (Art. 8, 9, 9a, 10 i.V.m. Anhang VI).
• Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe- und Ausfuhrverbote für auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der EU gedruckt bzw. geprägt wurden, an die syrische Zentralbank (Art. 11).
• Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe- und Ausfuhrverbote sowie Einfuhr-, Kauf- und Beförderungsverbote für Gold, Edelmetalle und Diamanten und Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit (Art. 11a, 11b i.V.m Anhang VIII).
• Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe- und Ausfuhrverbote für Luxusgüter (Art. 11b i.V.m. Anhang X).
• Verbot der Beteiligung an bestimmten Infrastrukturvorhaben (Art. 12 i.V.m. Anhang VII).
• Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen (Art. 13, 13a).
• Ausnahmen von personenbezogenen Finanzsanktionen (Art. 21, 21a, 21b); diese sind fortan nur noch in Art. 20 und 20a geregelt.
• Beschränkungen für Finanzdienstleistungen (Art. 23, 24, 25, 25a, 26).
• Landeverbot für syrische Frachtflugzeuge (Art. 26a).
• Liste von syrischen Kulturgütern, in Bezug auf die gem. Art. 11c Handelsverbote bestehen (Anhang XI); Art. 11c als solcher bleibt jedoch in Kraft.
Weiterhin in Kraft bleiben hingegen die folgenden Regelungen:
• Sanktionen in Bezug auf Güter, die zur internen Repression verwendet werden können (Art. 2, 2a, 2b, 2c, 3 i.V.m. Anhängen IA und IX).
• Beschränkungen für Überwachungssoftware (Art. 4, 5 i.V.m. Anhang V).
• Verbot der Erbringung technischer Unterstützung und der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern (Art. 3a, 3b).
Durch die Neufassung des Anhangs I der VO 36/2012 wurden zudem zahlreiche Unternehmen aus dem Medien- und Energiesektor von der Sanktionsliste gestrichen. Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit dem Assad-Regime in Verbindung standen, bleiben jedoch weiterhin gelistet (Art. 14, 15 i.V.m. Anhang II). Auch staatliche Stellen, darunter Ministerien, sind weiterhin sanktioniert.
In diesem Zusammenhang ist der neu eingefügte Art. 15a hervorzuheben, der den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten erlaubt, die Freigabe oder die Zurverfügungstellung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an das syrische Verteidigungs- und Innenministerium zu genehmigen. Insoweit ist eine Genehmigungsfiktion vorgesehen: Reagiert die zuständige Behörde nicht binnen fünf Tagen auf einen entsprechenden Antrag, gilt die Genehmigung als erteilt.