Aktualisierte FAQ und Leitlinien zur EUDR

May 6, 2025

Am 15. April hat die EU-Kommission aktualisierte FAQ und aktualisierte Leitlinien zur Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115, “EUDR”) sowie Details zur öffentlichen Konsultation bzgl. des neuen Anhang I veröffentlicht. Wir fassen die zentralen Klarstellungen zusammen und geben einen kurzen Ausblick.

Klarstellungen für Verpackungen; weiterhin keine de minimis-Regel

Die EUDR findet generell auf alle relevanten Erzeugnisse Anwendung, die in Anhang I gelistet sind. Dazu zählen auch Holzpaletten. Allerdings sind Holzpalletten und andere relevante Erzeugnisse aus Holz oder Papier nicht von der EUDR umfasst, wenn sie dazu genutzt werden, ein anderes Erzeugnis zu stützen, zu schützen oder zu tragen. Eine eigenständige Abgabe bspw. von Holzpalletten würde demnach der EUDR unterfallen. Die neuen FAQ präzisieren in diesem Kontext, dass Palletten gleichwohl nicht von der EUDR umfasst sind, wenn diese separate Abgabe im Rahmen eines Pallettentauschsystems stattfindet (sog. “closed-loop system” – geschlossenes Kreislaufsystem).

Allerdings kommt die EUDR wieder zur Anwendung, wenn Erzeugnisse zum Schützen, Stützen oder Tragen eines anderen Produkts den essenziellen Charakter dieses Produkts ausmachen. Das wäre zum Beispiel bei besonderen Geschenkverpackungen aus Holz der Fall.  

Weiterhin hat die EU-Kommission trotz Anregungen aus der Industrie keine de minimis-Regel eingeführt. Damit kommt es nicht auf die Menge des relevanten Erzeugnisses in. Wenn das Erzeugnis in Anhang I gelistet ist und keine Ausnahme greift (z.B. Abfallausnahmen) ist die EUDR anwendbar.

Klärung des Bereitstellens auf dem Markt, insbes. “Abgabe”

Sowohl die aktualisierten Leitlinien als auch die FAQ präzisieren, worauf vorige Informationen der Kommission bereits hindeuteten, nämlich dass nur ein Eigentumsübergang an relevanten Erzeugnissen eine “Abgabe eines relevanten Erzeugnisses im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit” i.S.d. Art. 2 Nr. 16 und 18 EUDR darstellt. Wenn aber Unternehmen A die Herstellung eines relevanten Erzeugnisses bei Unternehmen B in Auftrag gibt und A sofort das Eigentum an dem hergestellten Erzeugnis erhält (z. B. aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung), würde nur Unternehmen A als Marktteilnehmer gelten. Die EU-Kommission betont, dass das nationale Eigentumsrecht für den Eigentumsübergang maßgeblich ist.

Neue Informationen zur „Feststellungspflicht“ für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler

Gemäß Artikel 4 Absatz 9 EUDR können Marktteilnehmer, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind („Nicht-KMU-Marktteilnehmer“), auf Referenznummern von Sorgfaltserklärungen (Due Diligence Statements – “DDS“) verweisen, die bereits von vorgelagerten Marktteilnehmern an das Informationssystem übermittelt wurden. Vor Verweisung müssen sie gemäß Artikel 4 Absatz 9 EUDR feststellen, dass die in den DDS zum Ausdruck gebrachte Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 EUDR erfüllt wurde.

Der Inhalt dieser Feststellungspflicht war bisher eher vage. In FAQ Nr. 3.4 stellt die Europäische Kommission klar, dass sich die Feststellungspflicht auf die Überprüfung der jeweiligen DDS-Referenznummer bezieht. Unter Verweis auf Artikel 4 Absatz 10 EUDR betont die die Europäische Kommission die weiterhin bestehende Verantwortung jedes Marktteilnehmers (und gemäß Artikel 5 Absatz 1 auch von Nicht-KMU-Händlern). Nachgelagerte Marktteilnehmer sollten diesbezüglich präventiv Informationen von ihren Lieferanten einholen, um festzustellen, ob diese über eine aktuelle Sorgfaltspflichtregelung verfügen. So kann beispielsweise die Vollständigkeit und Plausibilität der bereitgestellten Informationen im Hinblick auf die für den EU-Markt bestimmten Erzeugnisse überprüft werden. Neben dem EUDR-Informationssystem können auch externe Quellen wie öffentlich zugängliche Berichte von vorgelagerten Lieferanten gemäß Artikel 12 Absatz 3 EUDR berücksichtigt werden. Nicht-KMU-Händler/-Marktteilnehmer müssen ihrerseits ihren nachgelagerten Marktteilnehmern/Kunden schlüssige Informationen darüber übermitteln, dass eine Sorgfaltsprüfung durchgeführt wurde. Aufgrund des potenziellen Risikos von Produktrückrufen und dem Risiko insbesondere bei komplexen Lieferketten sind jährliche Überprüfungen der Sorgfaltspflichtregelung der Lieferanten ratsam.

Keine Erleichterungen für Konzerne

Die EU-Kommission bekräftigt, dass eine einzelne Konzerngesellschaft innerhalb eines Konzerns nach den Kriterien des Anwendungsbereichs der EUDR zu beurteilen ist. Daher stellen Inter-Company-Käufe (oder Schenkungen) weiterhin ein Bereitstellen im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 EUDR, solange ein Eigentumsübergang stattfindet. Die Europäische Kommission hat jedoch einige Informationen zur möglichen Erfüllung der EUDR-Pflichten durch Konzerne bereitgestellt. Eine Konzerngesellschaft kann eine andere Konzerngesellschaft innerhalb des Konzerns ermächtigen, die DDS in ihrem Namen als Bevollmächtigte gemäß Artikel 6 abzugeben.  

Erläuterungen zur DDS-Übermittlung und zusätzlichen Informationen im Informationssystem

Die neuen FAQ enthalten mehrere neue Erläuterungen dazu, wie ein DDS übermittelt werden kann und muss, sowie zu den technischen Details des Informationssystems. Weiterhin wird betont, dass Bündelungen von Produkten und Erzeugergebieten in einem DDS möglich sind. Nachgelagerte Lieferkettenteilnehmer können auf vorgelagerte DDS verweisen (siehe hierzu unter 3.). Insbesondere bei wechselndem Sortiment und Erzeugergrundstücken, wie es in den überwiegenden Lieferketten der Fall sein dürfte, müssen stets neue DDS abgegeben werden – eine pauschale Jahres-DDS ist damit weiterhin für die Mehrheit der Fälle nicht erlaubt.  

Darüber hinaus werden in den FAQ die Beschränkungen für die Dateneingabe erläutert: Ein einzelnes DDS kann maximal 200 Zeilen mit relevanten Erzeugnissen enthalten, wobei maximal 500 Zeilen für Erläuterungen zum jeweiligen Erzeugnis vorgesehen sind und die Gesamtgröße 25 MB nicht überschreiten darf. Bei Bedarf kann mehr als ein Erzeugerland angegeben werden. Geolokalisierungsdaten können zwar von den nachgelagerten Marktteilnehmern blockiert werden, das Produktionsland sowie die wissenschaftliche Holzbezeichnung bleiben jedoch im DDS stets, d.h. auch nach Weitergabe sichtbar.  

Darüber hinaus wird betont, dass zusätzliche Informationen, die über das Informationssystem übermittelt werden, wie beispielsweise Rechtsdokumente, zwar an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden können, jedoch nur für die zuständige Behörde und nicht für andere Marktteilnehmer oder Händler sichtbar sind.

Neue Informationen zur Übergangsphase

Die Informationen zur Übergangsphase, genauer gesagt zum Zeitraum bis zum Datum des Inkrafttretens der EUDR, wurden entsprechend der Änderung der Verordnung (EU) 2024/3234 auf die neuen Anwendungsdaten aktualisiert. Noch wichtiger war jedoch die Bekanntgabe einer universellen Referenznummer für die Zollanmeldung, die von der Europäischen Kommission für die Ausfuhr/Wiedereinfuhr von Produkten aus Lagerbeständen (bis zum Datum der Anwendbarkeit der EUDR) mitzuteilen ist.    

Öffentliche Anhörungen - beteiligen Sie sich!  

Die Europäische Kommission hat außerdem die Links für die öffentliche Konsultation zu den in Anhang I aufgeführten Produkten veröffentlicht. Rückmeldungen können bis zum 13. Mai 2025 (EOD) über die Plattform der Europäischen Kommission (hier) abgegeben werden und beziehen sich auf einen Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung von Anhang I. Beispielsweise betroffen sind Produkte der HS-Position 1802 sowie mehrere Palmöl- und Holzprodukte – einige Klarstellungen, wie Ausnahmen oder Korrespondenzschreiben und Begleitmaterialien, sind enthalten. Wir empfehlen, die Liste der Produkte und Ausnahmen zu überprüfen. Gern unterstützen wir bei der Teilnahme an der Konsultation.