Das 19. Sanktionspaket gegen Russland
Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union (EU) ihr 19. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Das neue Paket zielt insbesondere auf den Energie- sowie den Finanzsektor ab. Gleichzeitig wurden aber auch Ausfuhr- und Dienstleistungsverbote verschärft sowie personenbezogene Beschränkungen ausgeweitet.
Personenbezogene Beschränkungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 („VO 269/2014“) wurde um 64 natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen („POE“) erweitert. Die neuen Listungen umfassen in China, Hongkong, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kirgisistan ansässige Unternehmen. In Bezug auf die gelisteten POE gilt ein umfassendes Bereitstellungsverbot.
Energiesektor
Das zentrale Element des neuen Pakets ist ein ab dem 25. April 2026 geltendes Einfuhrverbot für russisches Flüssigerdgas (LNG). Für Einfuhren auf Grundlage von Verträge, die vor dem 17. Juni 2025 geschlossen wurden, eine Laufzeit von über einem Jahr haben und seitdem nicht geändert wurden, gilt dieses Verbot hingegen erst ab dem 1. Januar 2027.
Darüber hinaus wurde das Transaktionsverbot mit gelisteten Häfen und Schleusen (Art. 5ae der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 („VO 833/2014“) dadurch erweitert, dass nunmehr auch Häfen und Schleusen außerhalb Russlands gelistet werden können. Allerdings finden sich aktuell noch keine Einträge im dafür vorgesehenen Anhang XLVII Teil C VO 833/2014, sodass das Transaktionsverbot betreffend nichtrussische Häfen und Schleusen zunächst ohne praktischen Anwendungsbereich bleibt.
Ferner wurde die Schiffe der sog. „Schattenflotte“ (Anhang XLII VO 833/2014) um 117 Einträge erweitert, sodass mittlerweile insgesamt 557 Schiffe gelistet sind. In Bezug auf diese Schiffe gelten umfangreiche Verbote gemäß Art. 3s VO 833/2014.
Finanzsektor
Auch wurden die Sanktionen im Finanzsektor erweitert. Insbesondere wurden Transaktionsverbote durch neue Listungen in den Anhängen XIV, XLV und XLIV VO 833/2014 ausgeweitet.
Zusätzlich zu dem System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands ist es ab dem 25. Januar 2026 auch verboten, sich mit Systemen der Zentralbank Russlands oder mit Systemen mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen POE bereitgestellt werden, einschließlich des Systems für schnelle Zahlungen (SBP) und des Mir, zu verbinden.
Art. 5b Abs. 2 VO 833/2014, der es verbietet, gegenüber russischen POE bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, wurde neu gefasst. Mit dem 19. Sanktionspaket wurden neben Krypto-Diensten nun auch die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen, Zahlungsauslösung und die Ausgabe von E-Geld ausdrücklich aufgenommen. Neu eingeführt wurde darüber hinaus ein Verbot, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen im Zusammenhang mit den in Anhang LIII aufgeführten Kryptowerten zu beteiligen (Art. 5ba VO 833/2014).
Weitere Änderungen
Der Anhang IV VO 833/2014, in dem POE aufgeführt sind, die militärische Endnutzer sind, bzw. zum militärisch-industriellen Komplex Russlands gehören, wurde um 45 Einträge ergänzt.
Anhang VII VO 833/2014 wurde in Teil A um diverse Positionen erweitert. In Teil B wird die Tabelle 3 (Fotoapparate, Sensoren und optische Komponenten) neu gefasst, ebenso wie Tabelle 6 (Energetische Materialen und Ausgangsstoffe) und Tabelle 8 (Chemikalien, Metalle, Legierungen, Verbundwerkstoffe und andere fortgeschrittene Werkstoffe). In Bezug auf diese „Advanced Technology“-Güter gelten Ausfuhr-, Durchfuhr- und akzessorische Dienstleistungsverbote nach Art. 2a VO 833/2014.
Auch Anhang XXIII, der Waren listet, die weder unmittelbar oder mittelbar an POE in Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden dürfen (Art. 3k Abs. 1 VO 833/2014), wurde erneut geändert. Insbesondere sind nun sämtliche Waren der HS-Kapitel 25 erfasst. Neu aufgenommen wurden darüber hinaus weitere Waren des HS-Kapitels 40 sowie 68 und 69.
Das Dienstleistungsverbot nach Art. 5n VO 833/2014 wurde vollständig neugefasst und erweitert. Verboten sind nunmehr Dienstleistungen in weiteren Bereichen, nämlich im Bereich der künstlichen Intelligenz, Hochleistungsrechnen oder Quanteninformatikdienste sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten.
Änderungen der Belarus-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 765/2006
Im Einklang mit dem seit Längerem durch die EU verfolgten Ansatz, die Sanktionen gegen Belarus an die Sanktionen gegen Russland anzugleichen, entsprechen die Änderungen der VO 765/2006 im Rahmen des 19. Sanktionspaketes im Wesentlichen den Änderungen der VO 833/2014.


