Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in Deutschland
Am 17. November 2025 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) den Referentenentwurf für das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG-E) vorgelegt. Das geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) soll an die Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) angepasst werden, die ab dem 12. August 2026 gilt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Hintergründe und wesentlichen Neuerungen im Verpackungsrecht.
Hintergrund zur PPWR
Die PPWR ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Sie zielt insbesondere auf die Stärkung der Kreislaufwirtschaft ab und ist ein zentraler Baustein des EU Green Deal. Nicht neu, aber durchaus konkreter als die bisherigen Regelungen enthält sie unter anderem Rahmenvorgaben für die Minimierung unnötiger Verpackungen, die Umstellung auf Wiederverwendungssysteme, die Erhöhung der Recyclingfähigkeit und die Verwendung eines Mindestrezyklatanteils in Verpackungen. Gleichzeitig steigen die Kennzeichnungsanforderungen. Auf Basis der PPWR werden zwischen 2026 und 2040 zahlreiche konkretisierende Rechtsakte durch die Europäische Kommission erwartet.
Die PPWR erlegt verschiedenen Wirtschaftsakteuren teils weitreichende Verpflichtungen auf, insbesondere „Erzeugern“, „Importeuren“ und „Vertreibern“. Als Erzeuger gelten nicht nur Personen, die Verpackungen herstellen oder herstellen lassen, sondern auch solche, die verpackte Produkte herstellen oder herstellen lassen.
Jeder der genannten Wirtschaftsakteure kann außerdem gleichzeitig „Hersteller“ im Sinne der PPWR sein und damit der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen. Neu ist, dass unter der PPWR wesentlich mehr Unternehmen unter den Herstellerbegriff fallen als unter dem bisher geltenden VerpackG. Unverändert bleibt, dass die Ausformung der Herstellerpflichten den Mitgliedsstaaten überlassen ist. Hier knüpft der Referentenentwurf für das neue VerpackDG-E an.
Umsetzung in Deutschland und Anpassung des Verpackungsrechts
Aus dem VerpackDG-E wird ersichtlich, dass das bisher gültige VerpackG im Wesentlichen fortbestehen soll; allerdings sieht er wichtige Neuerungen vor:
- So soll es nach dem VerpackDG-E eine Zulassungspflicht nicht mehr nur für bestimmte Systeme, sondern auch für Hersteller geben. Demnach sollen künftig alle Hersteller und Systeme durch die Zentrale Stelle zugelassen werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass das Register weiterhin das Verpackungsregister LUCID sein wird. Dazu soll ein automatisierter Zulassungsprozess eingerichtet werden. Zugelassene Hersteller und Systeme sind dann auch verpflichtet, sich an der Finanzierung der Zentralen Stelle zu beteiligen.
- Zur Umsetzung der Vorgaben der PPWR zur Abfallreduzierung und -vermeidung sieht der Referentenentwurf außerdem eine Beteiligung an der Finanzierung der Organisation der Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen vor. Ab dem 1. Januar 2027 sollen Systeme einen Betrag von fünf Euro pro Tonne der im jeweiligen Kalkulationszeitraum beteiligten Verpackungen an die Zentrale Stelle entrichten.
- Des Weiteren sind höhere Recyclingquoten als bisher im VerpackG vorgesehen. Systeme sollen in Zukunft strengere Quoten beim Recycling erfüllen, etwa 80 % bei Flüssigkeitskartons, 90 % bei Glas, Papier, Pappe und Karton und ab 2028 75 % bei Kunststoffen (ab 2030 dann 80 %). Bei Aluminium und Eisenmetallen beträgt die geforderte Quote ab dem Jahr 2028 sogar 95 %. Neu ist dabei zudem, dass die Quote in Bezug auf die Kunststoffe ab 2028 nicht mehr ausschließlich durch werkstoffliches Recycling erreicht werden muss. Stattdessen können auch Recyclinganteile aus chemischem Recycling angerechnet werden.
Das deutsche Verpackungsrecht wird ab dem 12. August 2026 neben der PPWR anwendbar sein. Das bedeutet, dass die Verpackungsvorgaben, der Art 5-12 PPWR (z.B. zu Minimierung von Verpackungen, Recyclingfähigkeit, sowie zu Rezyklatanteilen) sowie die zusätzlichen Vorgaben zur Wiederverwendbarkeit und Hohlraumformate über die nationalen Bestimmungen hinaus gelten und zu beachten sind. Die Vorgaben sind angesichts des § 4 VerpackG nur bedingt neu, sollten aber in Zukunft angesichts der rechtlichen Konsequenzen der Nichtkonformität mit der PPWR (Verbot des Inverkehrbringens und Bußgeldandrohungen) ernst genommen werden.
Nächste Schritte
Der Referentenentwurf ist noch nicht final beschlossen, er befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Inhaltliche Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind daher noch zu erwarten. Bis zum 5. Dezember 2025, 23:00 Uhr, können Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf abgegeben werden. Unternehmen sollten außerdem prüfen, ob sie von der PPWR betroffen sind und frühzeitig Prozesse aufsetzen, um die Konformität mit der Verordnung ab August 2026 sicherzustellen.


