Neue und aktualisierte Allgemeine Genehmigungen

Play
Play
Play
Dr. Katja Göcke, LL.M.
Rechtsanwältin | Gesellschafterin
Caroline Walka, LL.M.
Rechtsanwältin | Associate

In einer Pressemitteilung vom 30. Januar 2026 gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ein gemeinsam mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschlossenes neues Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Vereinfachung der Exportkontrolle für Rüstungs- und Dual-Use-Güter bekannt. Im Kontext der aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen umfasst das Paket mehrere überarbeitete und neu eingeführte Allgemeine Genehmigungen (AGGen), die zum 1. Februar 2026 in Kraft getreten sind. Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Gestrafftes Exportkontrollverfahren durch Allgemeine Genehmigungen

Aufgrund des besonderen Risikopotentials beim Export von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern werden diese grundsätzlich im Rahmen eines Einzelgenehmigungsverfahrens durch das BAFA geprüft und freigegeben. Um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, identifiziert das BAFA fortlaufend Exportvorgänge, die etwa aufgrund ihres Bestimmungsziels ein geringeres Risikopotentzial haben und bündeln diese in AGGen. Erfüllt ein genehmigungspflichtiges Gut die Voraussetzungen einer solchen AGG, gilt die Ausfuhr/Verbringung als genehmigt, ohne dass ein gesonderter Antrag beim BAFA gestellt werden muss. Es ist lediglich eine (einmalige) Registrierung als Nutzer der jeweiligen AGG beim BAFA erforderlich. Dadurch, dass das Einzelgenehmigungsverfahren den sensibelsten Ausfuhren/Verbringungen vorbehalten wird, sollen nicht nur das BAFA entlastet und das Verfahren für die Exporte von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern beschleunigt werden, sondern den ausführenden Unternehmen auch ein höheres Maß an Planungssicherheit eingeräumt werden. Letztere folgt aus der Gewissheit, während der Laufzeit einer AGG die von ihr erfassten Güter ohne Antrag ans BAFA unmittelbar liefern zu können.

Neue Allgemeine Genehmigungen zur Ausfuhr und Verbringung von Software und Technologie im Rüstungsbereich

Herzstück des aktuellen Maßnahmenpakets betrifft die Ausfuhr bzw. Verbringung von Rüstungstechnologie und -software der Unternummern 0021a und 0022a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)). Beide AGGen stellen mitunter umfangreiche Anforderungen, die hier nur überblicksweise dargestellt werden und sich in Gänze hier einsehen lassen: BAFA - Allgemeine Genehmigungen.

Die neu eingeführte AGG Nr. 45 erfasst den Upload bzw. die Datenspeicherung von Rüstungstechnologie und -software auf bestimmte(n) Server(n) in EU-Staaten. Der genutzte Server muss dabei mindestens den vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegten Kriterienkatalog C5 erfüllen. Weiterhin dürfen nur natürliche und juristische Personen im Inland Zugriff auf den Server haben; soweit auch Personen im Ausland Zugriff haben, ist hierfür eine zusätzliche Genehmigung erforderlich. Die zugriffsberechtigten Personen müssen außerdem bei dem verbringenden Unternehmen, bei mit diesem konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder bei im Inland ansäßigen Unternehmen, die im Auftrag des Verbringers handeln, angestellt sein.

Die neue AGG Nr. 46 erfasst die Verbringung und Ausfuhr von Rüstungstechnologie und software im Rahmen von Projekten des Europäischen Verteidigungfonds (EVF). Die Ausfuhren und Verbringungen müssen durch Personen, Einrichtungen und Organisationen erfolgen, die an einem Projekt des EVF beteiligt sind und namentlich im entsprechenden Fördervertrag (Grant Agreement) zwischen der Europäischen Kommission genannt sind (mit weiteren Möglichkeiten). Zudem muss der Nutzer einmalig eine Endverbleibserklärung des Empfängers bzw. Endverwenders zu seinen Geschäftsunterlagen nehmen und diese auf Verlangen dem BAFA vorlegen, es sei denn, die zugrundliegende, unterzeichnete Konsortialvereinbarung zwischen den Projektbeteiligten enthält einen gegenüber den zuständigen Genehmigungsbehörden adressierten und in seiner zeitlichen Geltung unbeschränkten Re-Exportvorbehalt.

Die übrigen Änderungen im Überblick

Darüber hinaus umfasst das Maßnahmenpaket die Anpassung bestehender AGGen für die Ausfuhr und Verbringung von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern:

In erster Linie klarstellender Natur sind die Änderungen der AGG Nr. 13 (Ausfuhr von bestimmten Dual-Use-Güter in bestimmten Fallgruppen). Unter Ziff. 3.2 wird nunmehr klargestellt, dass auch in den unter Ziff. 4.24 bis 4.26 genannten Fallgruppen die Nutzung der AGG Nr. 13 möglich ist, wenn dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie bestimmt sind. Dies betrifft unter anderem Güter, die an die Streitkräfte eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung außerhalb des eigenen Staatsgebiet ausgeführt werden.

Die überarbeitete AGG Nr. 17 (Frequenzumwandler, Kondensatoren und Laser) erweitert den Kreis der von ihr erfassten Güter um Laser der Nummern 6A005a6a und 6A005a6b des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-VO). Hintergrund ist die Entscheidung des Wassenaar Plenary vom 5. Dezember 2025, diese Laser aus der Liste kontrollierter Dual-Use-Güter zu streichen. Bis zum Inkrafttreten des entsprechend überarbeiteten Anhangs I der Dual-Use-VO im Jahr 2026 nimmt die AGG Nr. 17 diese Änderung vorweg, um die damit verbundenen Verfahrenserleichterungen bereits nutzen zu können.

Im Bereich des Rüstungsexports sind durch die AGG Nr. 21 (Schutzausrüstung) nun auch Güter erfasst, die zur Identifizierung von chemischen und biologischen Agenzien sowie nuklearrelevanten Strahlungen dienen.

Ferner ist die nur vorübergehend Ausführung oder Verbringung von bestimmten Gütern nach der AGG Nr. 24 nun für zusätzliche Länder möglich.

Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs sieht auch die AGG Nr. 28 (Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich) vor, die nach dem Beitritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands zum Übereinkommen zwischen Deutschland, Frankreich und Spanien nun auch Ausfuhren in diese Länder erfasst.

Fazit

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die jüngsten Änderungen und Neuerungen in den AGGen für Ausführer von Dual-Use- und Rüstungsgütern weitere Erleichterungen mit sich bringen. Gleichwohl sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, die jeweiligen Voraussetzungen der einzelnen Allgemeinen Genehmigungen sorgfältig zu prüfen und einzuhalten. Mit dem Wegfall eines individuellen Antragsverfahrens beim BAFA geht zugleich eine erhöhte Eigenverantwortung einher, da die Unternehmen sicherstellen müssen, die AGGen ausschließlich dann zu nutzen, wenn sämtliche Voraussetzungen – inklusive ihrer teils umfangreichen Nebenbestimmungen – tatsächlich erfüllt sind.