Zollkontingente: EuG bestätigt Anforderungen an das Windhundprinzip

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Max Jürgens
Rechtsanwalt | Counsel
Dr. Victoria Seeliger
Rechtsanwältin | Associate

Die Verwaltung von zahlreichen Zollkontingenten erfolgt nach dem sogenannten „Windhundprinzip“. Maßgeblich für die Inanspruchnahme eines begünstigten Zollsatzes im Rahmen eines Zollkontingents ist der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun klargestellt: Eine fehlende Kontingentnummer kann nicht nachträglich ergänzt werden, um von einem bereits ausgeschöpften Kontingent zu profitieren und einen niedrigeren Zollsatz zu erhalten. Die Kontingentnummer muss bei Abgabe der Anmeldung vollständig und korrekt angegeben sein – andernfalls greift der reguläre Zollsatz.

Was war passiert?

Ein Importeur von Bienenhonig aus der Ukraine beantragte die Anwendung eines Unionsnullzollkontingents, das es unter anderem erlaubte, ukrainischen Honig zollfrei in die Europäische Union einzuführen. Da der Gültigkeitsbeginn des Zollkontingentes jedoch auf einen Sonntag fiel, war die hierfür erforderliche Kontingentnummer bei Abgabe der Zollanmeldung noch nicht in das TARICSystem eingepflegt. Der Importeur konnte daher die Kontingentnummer nicht in Feld 39 der Zollanmeldung einfügen, um somit die Anwendung des Zollkontingentes zu beantragen. In der Annahme, die Zollanmeldung später nach Veröffentlichung der Kontingentnummer im TARIC-System entsprechend berichtigen zu können, gab der Importeur die Zollanmeldung zunächst ohne Kontingentnummer ab und führte den Honig in die EU ein.

Voraussetzungen für Änderung von Zollanmeldungen nach Überlassung der Waren

Änderungen von Zollanmeldungen sind nach Art. 173 Abs. 3 UZK auch nach Überlassung der Waren noch innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Anmeldung möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Berichtigung der Erfüllung der Pflichten dient, die sich aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren ergeben. Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kommen etwa Korrekturen von Angaben zum Zollwert in Betracht.

Auslegung des Art. 173 Abs. 3 UZK durch das EuG

Das EuG hat entschieden, dass Art. 173 Abs. 3 UZK nicht dahin ausgelegt werden kann, dass eine bereits abgegebene Zollanmeldung nachträglich um die Nummer eines spezifischen Zollkontingents ergänzt werden darf, um den ursprünglich beantragten Erga-omnes-Zollsatz durch einen Präferenzzollsatz zu ersetzen. Eine solche Ergänzung diene nicht der Berichtigung einer zollrechtlichen Situation, sondern allein dem Ziel, nachträglich einen niedrigeren Zollsatz zu erlangen. Eine derartige Änderung der Zollanmeldung sei daher nicht von Art. 173 Abs. 3 UZK erfasst.

Zudem widerspräche eine nachträglich Ergänzung dem Grundsatz des fairen und gleichberechtigten Zugangs zu Zollkontingenten, da eine nachträgliche Änderung die maßgebliche zeitliche Reihenfolge faktisch rückdatieren würde. Einführer würden dadurch gegenüber denjenigen begünstigt, die zwar korrekt anmelden, jedoch zeitlich kein Kontingent mehr erhalten.

Praktische Konsequenzen für Einführer

Das Urteil des EuG stellt klar: Die Angabe der vollständigen und korrekten Zollkontingentnummer in Feld 39 der Zollanmeldung ist zwingend für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen. Selbst wenn die Kontingentnummer technisch erst verspätet im TARIC-System erscheint – etwa wegen Wochenenden – sollte somit keine Anmeldung zum Regelzollsatz abgegeben werden. Fehlt die Kontingentnummer, gilt die Anmeldung endgültig und irreversibel als Anmeldung zum Regelzollsatz.

In der Praxis ist es daher ratsam, die Veröffentlichung von Kontingentnummern genau zu beobachten und die Zollanmeldung unmittelbar nach deren Verfügbarkeit einzureichen sowie stets zu prüfen, ob die Kontingentnummern korrekt eingetragen sind.