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Änderungen in AWG und AWV zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226

Feb 6, 2026

Mit dem am 6. Februar 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union werden insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Vorgaben der EU-Richtlinie zum Sanktionsstrafrecht, Richtlinie (EU) 2024/1226, angepasst. Ziel ist es, Strafbarkeitslücken zu schließen und ein EU-weit einheitliches, wirksames Strafregime für Verstöße gegen EU-Sanktionen zu schaffen. Die Änderungen führen teilweise zu einer Verschärfung der strafrechtlichen Risiken für Unternehmen und verantwortliche Personen. Zahlreiche bislang lediglich bußgeldbewehrte Verstöße gegen EU-Sanktionen werden künftig als Straftaten verfolgt, während zugleich neue Tatbestände eingeführt und bestehende Strafrahmen ausgeweitet werden. Die für Unternehmen wichtigsten Änderungen sollen im Folgenden dargestellt werden.

Vorschriften zur Umsetzung von Waffenembargos

Zunächst wurden die Strafvorschriften für Verstöße gegen Waffenembargos in § 17 AWG angepasst. Dies war nicht aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/1226 erforderlich, sondern aufgrund einer neuen Art der Regelung von Waffenembargos durch den EU-Gesetzgeber: Waffenembargos werden inzwischen teilweise unmittelbar in EU-Sanktionsverordnungen geregelt und nicht mehr wie, zuvor, ausschließlich auf nationaler Ebene durch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten (die durch die national geregelten Waffenembargos wiederum entsprechende Beschlüsse des Rates im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umsetzen, die für den Einzelnen nicht unmittelbar rechtsverbindlich sind). Nach der bisherigen Formulierung in § 17 Abs. 1 AWG wären Verstöße gegen die in den EU-Sanktionsverordnungen geregelten Embargos nicht mehr nach dem AWG strafbar gewesen. Durch die Einführung eines neuen § 17 Abs. 1 a AWG wird nunmehr ein einheitlicher Strafrahmen geschaffen, unabhängig davon, ob das Waffenembargo auf einer EU-Verordnung beruht oder auf national umgesetztem Recht beruht.

Neustrukturierung der Strafvorschriften

Schwerpunkt der Reform ist die umfassende Neustrukturierung der Strafvorschriften in § 18 AWG Die Tatbestände des Absatzes 1 werden an die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1226 angepasst und deutlich erweitert. Künftig werden nahezu sämtliche zentralen Sanktionsverstöße in § 18 Abs. 1 AWG ausdrücklich als Straftaten erfasst.

Dienstleistungsverbote

Besonders deutlich zeigt sich dies im Bereich der Dienstleistungen. Während Dienstleistungsverbote bislang nur teilweise strafbewehrt waren, werden nun die vielfältigen Dienstleistungsverbote der EU-Sanktionsverordnungen differenziert und vollständig erfasst. Dazu zählen neben den warenbezogenen Dienstleistungen (technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe) alle weiteren Finanzdienstleistungen sowie sonstige Dienstleistungen, etwa in den Bereichen Beratung, Markt- und Meinungsforschung oder Ratingtätigkeiten. Verstöße gegen Finanzdienstleistungsverbote, einschließlich der warenbezogenen Beschränkungen bezüglich der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, werden den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1226 entsprechend in einer eigenen Tatbestandsgruppe gebündelt. Damit werden zahlreiche Handlungen, die bisher lediglich als Ordnungswidrigkeiten verfolgt wurden, zu Straftaten erhoben.

Sektorale Transaktionsverbote und Investitionsverbote

Neu eingeführt wird außerdem die Strafbarkeit von Verstößen gegen sogenannte sektorale Transaktionsverbote. Erfasst werden bestimmte verbotene Rechtsgeschäfte, etwa Kooperations-, Miet- oder Pachtverbote, die sich bislang keiner klassischen Kategorie wie Ein- oder Ausfuhrverboten oder Dienstleistungsverboten zuordnen ließen und daher keine Straftaten, sondern lediglich Ordnungswidrigkeiten darstellten. Gleiches gilt für Verstöße gegen Investitionsverbote, die künftig umfassend strafbewehrt sind. Die bisherige Unterteilung der verschiedenen Verstöße in Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wird aufgegeben, da allen Investitionsverboten ein vergleichbarer Unrechtsgehalt beigemessen wird.

Umgehungsverbot

Da das in allen EU-Sanktionsverordnungen enthaltene allgemeine Umgehungsverbot als solches wird als zu unbestimmt angesehen, um hieran strafrechtliche Konsequenzen zu knüpfen. Im Zuge der Anpassung von Straftatbeständen führt der Gesetzgeber mit § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG aber eine Strafbarkeit für bestimmte Arten von verbotenen Strafbar ist künftig insbesondere die vorsätzliche Verschleierung von Eigentums- oder Kontrollverhältnissen an sanktionsbefangenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen. Erfasst werden zudem Fälle, in denen falsche, irreführende oder unvollständige Informationen verbreitet werden, um zu verdecken, dass gelistete Personen wirtschaftlich begünstigt sind. In der Praxis bedeutet die explizite Aufnahme der Umgehungstatbestände jedoch kaum eine Änderung, da entsprechende Verstöße auch bereits zuvor als mittelbare Verstöße oder Beteiligungen an Verstößen Dritter sanktioniert wurden.

Personenbezogene Finanzsanktionen

Neu formuliert werden Regelungen zu den personenbezogenen Finanzsanktionen. Das vorsätzliche Unterlassen des Einfrierens wird nun ausdrücklich als Straftat normiert. Die in diesem Zusammenhang normierte Pflicht zur Verhinderung stellt allerdings lediglich eine redaktionelle Klarstellung der bereits bestehenden Einfrierpflichten dar; eine materielle Ausweitung des Verwaltungsvollzugs ist damit nicht verbunden. Insbesondere bedarf es weiterhin keiner behördlichen Handlung, um Vermögenswerte wirksam einzufrieren. Inhaltlich ändert sich am Einfriergebot somit nichts.

Strafbarkeit für leichtfertige Verstöße

Wohl eine der relevantesten Änderungen in der Praxis findet sich im neuen § 18 Abs. 8a AWG. Durch diesen wird eine Strafbarkeit für leichtfertige Verstöße gegen bestimmte sanktionsrechtliche Verbote eingeführt, soweit Dual-Use-Güter nach den Anhängen I oder IV der Verordnung (EU) 2021/821 betroffen sind. Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn der Täter die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt. Wenn die zuständigen Behörden und Gerichte den Begriff der „Leichtfertigkeit“ so weit auslegen wie im Zusammenhang mit anderen Vorschriften, könnte diese neue Regelung eine erhebliche Ausweitung der Strafverfolgung zur Folge haben. Zudem ist damit der bisher geltende Grundsatz, dass nur vorsätzliche Verstöße gegen Sanktionsrecht als Straftat behandelt werden, aufgegeben.

Streichung der 48-Stunden-Karenzfrist

Der bislang in § 18 Abs. 11 AWG geregelte Strafausschluss, nach dem im Hinblick auf die Sanktionierbarkeit von Verstößen gegen personenbezogene Sanktionen eine Karenzfrist von zwei Werktagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Listung im Amtsblatt galt, entfällt. Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht sieht einen solchen sanktionsspezifischen Bewehrungsaufschub nicht vor. Die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen zur Irrtumsproblematik sowie die Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 ff. Strafprozessordnung bleiben dabei jedoch unberührt. Das bedeutet, ein Wirtschaftsbeteiligter kann weiterhin geltend machen, er habe in der Kürze der Zeit keine Kenntnis von der neuen Regelung nehmen können oder die Auslieferung nicht mehr stoppen können.

Erhöhung der Unternehmensgeldbußen

Zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zu Sanktionen gegen juristische Personen werden in § 19 AWG neue Absätze 7 und 8 eingefügt. Während die maximale Unternehmensgeldbuße (§ 130, 30 OWiG) bislang EUR 10 Millionen betrug, können künftig in bestimmten Konstellationen Geldbußen von bis zu EUR 40 Millionen verhängt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, keine umsatzabhängigen Bußgelder einzuführen.

Einzelne Vorschriften weiterhin nicht straf- oder bußgeldbewehrt

Die Änderungen in der AWV beschränken sich zu einem großen Teil auf redaktionelle Anpassungen wie etwa der Streichung der Bußgeldtatbestände, die nun strafbewehrt sind. Einige Verstöße gegen sanktionsrechtliche Vorschriften bleiben trotz der Anpassungen in AWG und AWV nicht straf- oder bußgeldbewehrt: Dies betrifft zum einen die sogenannten „best efforts“-Pflicht, die in den Russland- und Belarus-Sanktionen geregelt ist, sowie die Pflicht beim Abschluss bestimmter Geschäfte eine sogenannte „No-Russia-/No-Belarus-Clause“ in den Vertrag aufzunehmen.

Fazit

Zusammenfassend ist jedoch zu sagen, dass mit der Verschärfung des Sanktionsstrafrechts auch eine Erhöhung des Risikos im Bereich Trade Compliance für Unternehmen einhergeht. Insbesondere für Unternehmen, die mit Dual-Use-Gütern befasst sind, sind sorgfältige Überprüfungen des eigenen Compliance-Systems sowie die regelmäßige Schulung von Mitarbeitenden, um sie auf die potenziellen Folgen von Verstößen gegen EU-Sanktionsrecht aufmerksam zu machen, unerlässlich.