EU und Indien einigen sich politisch auf Freihandelsabkommen – die "Mutter aller Deals"?
Mit der politischen Einigung auf ein Freihandelsabkommen („FTA“) zwischen der Europäischen Union („EU“) und Indien ist am 27. Januar 2026 nach jahrelangen Verhandlungen ein bedeutender Durchbruch erzielt worden. Der Beitrag fasst die zentralen Inhalte des geplanten Abkommens zusammen und erläutert die nächsten Schritte auf dem Weg zum Inkrafttreten.
Kontext des Abkommens
Als „Mutter aller Deals“ bezeichneten der indische Premierminister Narendra Modi und EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen das Freihandelsabkommen zwischen Indien und der EU, dessen politischer Abschluss am Dienstag in Neu-Delhi bekanntgegeben wurde. Die Verhandlungen hatten sich über fast zwei Jahrzehnte erstreckt und waren zwischenzeitlich über mehrere Jahre ausgesetzt. Die Wortwahl ist nicht übertrieben: Mit dem Abkommen heben die EU und Indien ihre wirtschaftlichen Beziehungen auf ein neues Niveau. Gemeinsam repräsentieren beide Wirtschaftsräume einen Markt von rund zwei Milliarden Menschen. Für Indien ist das Abkommen mit der EU das bislang bedeutendste jemals abgeschlossene Handelsabkommen. Auch für die EU hat die Einigung erhebliche strategische Bedeutung: In einer geopolitisch zunehmend fragmentierten Weltordnung stellt das FTA einen wichtigen Schritt zur Diversifizierung wirtschaftlicher Beziehungen und zur Verringerung bestehender Abhängigkeiten von den USA und China dar. Das Abkommen öffnet Unternehmen in der EU den Zugang zu einem der dynamischsten Wachstumsmärkte weltweit, der bislang aufgrund hoher Einfuhrzollsätze, Importlizenzen und erheblicher Marktzugangsbeschränkungen nur eingeschränkt zugänglich war.
Zentraler Inhalt des Abkommens
Reduzierung der Einfuhrzollsätze
Ein zentraler Bestandteil des FTA ist eine umfassende Reduzierung der gegenseitigen Einfuhrzölle. Etwa 96% der gehandelten Waren zwischen EU und Indien sollen künftig zollfrei werden oder deutlich gesenkten Zöllen unterliegen. Besonders profitieren exportorientierte Branchen in der EU wie Maschinen- und Anlagenbau, Automobilindustrie, Chemie, Pharma sowie Dienstleistungen und Infrastruktur. Maschinen und elektronische Ausrüstungen, für die bislang Einfuhrzölle von bis zu 44 % gelten, sollen künftig zollfrei nach Indien eingeführt werden können. Gleiches gilt für fast alle Waren der Warengruppen Flugzeuge und Raumfahrt, optische, medizinische und chirurgische Geräte, Kunststoffe, Eisen und Stahl sowie Pharmazeutika. Für Autos ist eine Zollreduktion auf 10 % vorgesehen, begrenzt auf eine Einfuhrquote von 250.000 Fahrzeugen, statt bisher bis zu 110 %. Auch die bislang prohibitiven Zollsätze auf Agrar- und Ernährungsgüter sollen erheblich gesenkt oder abgeschafft werden, wodurch sich der Marktzugang für europäische Erzeuger deutlich erleichtern wird. So soll der Einfuhrzoll auf Wein zunächst von 150 % auf 75 % gesenkt und in einem gestaffelten Verfahren auf bis zu 20 % reduziert werden.
Während einige Industriegüter bereits mit Inkrafttreten zollfrei eingeführt werden können, werden die Zollsätze für die meisten Waren über einen Zeitraum von in der Regel fünf bis sieben Jahren schrittweise reduziert bzw. abgeschafft (phase-in periods“).Die Zollvergünstigungen sind an die Einhaltung der Ursprungsregeln und eventuelle Schutzmaßnahmen gebunden.
Schutzklauseln
Das Abkommen beinhaltet Schutzklauseln, die wirtschaftliche Schäden oder Marktstörungen verhindern sollen, die durch plötzliche Importsteigerungen infolge des Abkommens entstehen können. Dazu gehören die vorübergehende Wiedereinführung höherer Zollsätze und zeitlich begrenzte Mengenbeschränkungen für die Einfuhr.
Ausnahmen für sensible Agrarprodukte
Anders als beim Mercosur-Abkommen dürften die Proteste der Landwirte in der EU ausbleiben: Das Abkommen nimmt sensible Agrarprodukte wie Rindfleisch, Hühnerfleisch, Reis und Zucker von der Liberalisierung der Zollsätze aus. Alle indischen Einfuhren müssen zudem weiterhin die strengen Gesundheits- und Lebensmittelsicherheitsvorschriften der EU einhalten.
Keinen Sonderstatus für Indien in Bezug auf CBAM
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) stellte einen wichtigen Streitpunkte in den Verhandlungen über das EU-Indien-Freihandelsabkommen dar. Indien drängte darauf, im Abkommen eine Ausnahme (sog. „Carve-out“) oder zumindest eine Sonderbehandlung von CBAM-Pflichten zu verankern. Eine solche ausdrückliche Ausnahme ist im Abkommen jedoch nicht vorgesehen, sodass CBAM grundsätzlich auch auf Importe aus Indien Anwendung findet. Die EU hat lediglich klargestellt, dass etwaige allgemeine Flexibilitäts- oder Erleichterungsregelungen, die im Rahmen von CBAM global eingeführt werden, auch für Indien gelten würden. Ein länderbezogener Sonderstatus für Indien ist hingegen nicht vorgesehen.
Ausblick
Mit dem politischen Abschluss der Verhandlungen durch die Europäische Kommission auf Grundlage eines Verhandlungsmandats des Rates ist das Abkommen noch nicht rechtsverbindlich. In einem nächsten Schritt unterbreitet die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Unterzeichnung des Abkommens. Der Rat beschließt hierüber gemäß Art. 218 Abs. 5 AEUV mit qualifizierter Mehrheit, da das Abkommen der Gemeinsamen Handelspolitik im Sinne von Art. 207 Abs. 4 AEUV zuzuordnen ist. Der formelle Abschluss des Abkommens setzt nach Art. 218 Abs. 6 lit. a) AEUV die Zustimmung des Europäischen Parlaments voraus. Das Parlament kann dem Abkommen zustimmen oder seine Zustimmung verweigern sowie nach Art. 218 Abs. 11 AEUV ein Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union („EuGH“) zur Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht einholen. Soweit das Abkommen Bestimmungen in Bereichen außerhalb der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union enthält, etwa zum Investitionsschutz oder zu Safeguard-Regelungen, ist darüber hinaus eine Ratifikation durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen nationalen Verfassungsordnungen erforderlich.
Nach Abschluss dieses Verfahrens wird das Abkommen von der EU und dem Partnerland unterzeichnet. Die Kommission rechnet mit einem Abschluss Ende 2026 bis Anfang 2027. Der Rat kann zudem gemäß Art. 218 Abs. 5 AEUV auf Vorschlag der EU-Kommission beschließen, das Abkommen vorläufig anzuwenden, noch bevor das formelle Verfahren abgeschlossen ist.

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