ESPR: Verbot der Vernichtung von unverkauften Verbraucherprodukten und Offenlegungspflichten
Es ist bekannt, dass unverkaufte Produkte (insbesondere Textilien) teilweise routinemäßig vor ihrer Verwendung vernichtet werden. Dies führt zu hohen vermeidbaren Abfällen und CO²-Emissionen.
Um dieses Problem anzugehen, verpflichtet Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR) Unternehmen zur Offenlegung von vernichteten unverkauften Verbraucherprodukte, während Art. 25 ESPR ein vollständiges Verbot der Vernichtung bestimmter Verbraucherprodukte festlegt.
Am 9. Februar 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission (EK) einen delegierten Rechtsakt, in dem Ausnahmen von diesem Verbot festgelegt sind (Abschnitt 1), sowie eine Durchführungsverordnung, in der das Format für die Offenlegungspflichten in Bezug auf ausrangierte unverkaufte Verbraucherprodukte festgelegt ist (Abschnitt 2).
Anstehende Vernichtungsverbote nach der ESPR
Neben den Ökodesign-Vorgaben, die auf Basis der ESPR pro Produktkategorie ausgeformt werden, enthält die ESPR auch Regelungen zum Umgang mit unverkauften Verbraucherprodukten. Konkret bestehen nach Art. 24 ESPR Offenlegungspflichten für Unternehmen über die Vernichtung von unverkauften Verbraucherprodukten. Ein unverkauftes Verbraucherprodukt ist nach Art. 2 Nr. 37 ESPR dabei denkbar weit definiert als
„ein Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde, darunter Warenüberschuss, überhöhte Lagerbestände, und totes Inventar sowie Produkte, die von einem Verbraucher auf der Grundlage seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU oder gegebenenfalls während einer vom Unternehmer gewährten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden“
Die Offenlegungspflicht gilt für Verbraucherprodukte, unabhängig davon, ob sie mit Textilien in Zusammenhang stehen oder nicht (z. B. Elektronikgeräte, Spielzeug usw.), jedoch nicht für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Fahrzeuge usw. (um nur einige zu nennen. Werden diese Verbraucherprodukte vernichtet, muss dies gemäß Art. 24 der ESPR offengelegt werden.
Darüber hinaus existiert ein vollständiges Verbot der Vernichtung der in Anhang VII der ESPR aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte, insbesondere Kleidung und Schuhe. Gemäß Art. 25 Abs. 1 ESPR gilt das Vernichtungsverbot bereits ab dem 19. Juli 2026.
Die konkrete Anwendung der Anforderungen erforderte zusätzliche sekundäre Rechtsvorschriften. Der neue delegierte Rechtsakt legt Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung gemäß Art. 25 ESPR fest. Die Durchführungsverordnung und die veröffentlichten Anhänge regeln das Format und die Einzelheiten der Offenlegungspflichten nach Art. 24 ESPR.
Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Schuhe und Kleidung
Der delegierte Rechtsakt legt nun zehn Ausnahmen von diesem Verbot fest, die auf den in Art. 25 Abs. 5 ESPR genannten Gründen beruhen.
Eine Vernichtung ist somit unter anderem zulässig bei
- gefährlichen Produkten im Sinne der Produktsicherheitsverordnung, bei Verstößen gegen Unions- oder nationales Recht (etwa Zwangsarbeit),
- Verletzungen geistiger Eigentumsrechte durch Fälschungen oder nach Ablauf lizenzvertraglich festgelegter Vertriebsfristen,
- physisch beschädigten, kontaminierten oder hygienisch bedenklichen Produkten (insbesondere Retouren), sofern eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
- funktionsuntauglichen Produkten mit Konstruktions- oder Herstellungsfehlern,
- Produkten, deren geschützte oder kulturell/ethisch unangemessene Labels, Logos oder Designs technisch nicht entfernbar sind,
- nach erfolglosen Spendenbemühungen: Hierbei gilt, dass ein direktes Angebot an mindestens drei Sozialwirtschaftsunternehmen abgegeben oder eine achtwöchige öffentliche Ausschreibung vorgenommen worden sein muss.
Für Sozialwirtschaftsunternehmen und wiederaufbereitete Produkte gelten Sonderregelungen. Sofern Unternehmen von den Ausnahmen Gebrauch machen wollen, müssen sie die Dokumentationspflichten nach Art. 3 des delegierten Rechtsaktes beachten. Unternehmen müssen fünf Jahre lang Dokumentationen vorhalten, etwa Sicherheitsbewertungen, Testberichte, Inspektionsberichte zu Einzelprodukten, Nachweise über interne Prüfungen bei IP-Rechtsverletzungen oder Belege über Spendenangebote. Die Dokumentation muss auf Anfrage der Behörden innerhalb von 30 Tagen elektronisch vorlegt werden können. Bei Übergabe an Abfallentsorgungsunternehmen ist zudem eine Erklärung über die relevante Ausnahme abzugeben, um effektivere Sortierprozesse und höhere Recyclingquoten zu unterstützen.
Das Vernichtungsverbot aus Art. 25 Abs. 1 ESPR gilt ab dem 19. Juli 2026 für große Unternehmen. Der delegierte Rechtsakt betrifft lediglich Ausnahmen vom Verbot nach Art. 25 Abs. 5 ESPR und würde ebenfalls ab dem 19. Juli 2026 gelten. Jedoch können gemäß Art. 72 Abs. 6 ESPR das Europäische Parlament und der Rat innerhalb zwei Monaten Einwände erheben. Werden Einwände innerhalb dieser Frist erhoben, tritt der delegierte Rechtsakt nicht in Kraft, mit der Folge, dass das Vernichtungsverbot aus Art. 25 Abs. 1 ESPR ausnahmslos ab dem 19. Juli 2026 gelten würde.
Offenlegungspflichten für vernichtete unverkaufte Verbraucherprodukte
Die Durchführungsverordnung konkretisiert das Format und den Umfang der Offenlegungspflichten nach Art. 24 ESPR. Dies betrifft auch andere Produkte als Schuhe oder Bekleidung. Des gelten allerding die Ausnahmen vom Vernichtungsverbot nach Art. 25 Abs. 5 ESPR i.V.m. dem veröffentlichten delegierten Rechtsakt.
Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar entsorgen oder entsorgen lassen müssen innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende auf der Unternehmenswebsite in einen Bericht im Format nach Anhang I der Durchführungsverordnung veröffentlichen. Alternativ ist ein Verweis auf einen solchen Bericht mit klarer Kennzeichnung der relevanten Passage ausreichend, sofern dort die Informationen im vorgeschriebenen Format enthalten sind.
Erforderlich sind Angaben zu
- Anzahl und Gewicht vernichteter Produkte (Diese sind grundsätzlich nach ihrem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) anzugeben, in einigen in Anhang II der Durchführungsverordnung genannten Fällen nach deren KN-Position)
- Vernichtungsgründen und angewandter Ausnahmen nach dem delegierten Rechtsakt,
- zum Anteil nach Abfallbehandlungsart (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung einschließlich energetischer Verwertung, Beseitigung) sowie
- zu bereits ergriffenen und geplanten Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung künftiger Vernichtungen.
Unternehmen müssen zudem Belege über Übergabe und Empfang vernichteter Produkte, einschließlich Erklärungen von Abfallentsorgungsunternehmen über Empfang und Behandlung, fünf Jahre aufbewahren. Die Überprüfung der Compliance durch nationale Marktaufsichtsbehörden erfolgt nach standardisierten Verfahren gemäß Anhang III, wobei bei grenzüberschreitender Relevanz eine Information anderer Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
Nach der ESPR war der erste Berichtszeitraum für große Unternehmen eigentlich für das erste vollständige Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der ESPR am 18. Juli 2024 vorgesehen. Die Durchführungsverordnung wird erst ab dem ersten Quartal 2027 Anwendung finden – 12 Monate und 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt. Durch Sie wurde nun der Berichtszeitraum für große Unternehmen auf das erste vollständige Jahr nach Anwendung der Durchführungsverordnung verschoben. die Offenlegungspflichten wurden darin entsprechend verschoben. Mittlere Unternehmen werden ab dem 19. Juli 2030 berichtspflichtig.
Die Anwendbarkeit der Durchführungsverordnung hängt nicht von Einwänden des Parlaments oder dem Rat ab. Seine Kontrolle erfolgt lediglich über das sogenannte Komitologieverfahren nach Art. 73 ESPR m.w.N., bei dem die Mitgliedstaaten über einen Ausschuss eingebunden sind.
Fazit
Unternehmen sollten den sehr kurzen Zeithorizont bedenken und die Anwendbarkeit der Ausnahmen nach Art. 25 ESPR auf ihre Produkte überprüfen. Die Offenlegungspflicht betrifft dabei ein weitaus höheres Produktportfolio als das Vernichtungsverbot. Neben den herstellenden und vertreibenden Unternehmen in der Textilbranche sollten insbesondere auch Logistikunternehmen mit Blick auf ihre Lagerhaltung die Vorgaben ernst nehmen.
