EUDR-Update: Vereinfachungspaket veröffentlicht

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Max Jürgens
Rechtsanwalt | Counsel
Dr. Julia Hörnig
Rechtsanwältin | Counsel
Sybila Galera Hauer, LL.M.
Advocaat & Abogada | Associate & Policy Advisor

Am 4. Mai 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre lang erwartete Überprüfung zur Vereinfachung der EU Deforestation Regulation (im Folgenden „EUDR“), wie gemäß Art. 34 Abs. 1a der Verordnung (EU) 2025/2650, die die EUDR ab 26. Dezember 2025 änderte, vorgesehen. Zusätzlich hat die Kommission ein Paket nicht-legislativer Maßnahmen veröffentlicht, bestehend aus aktualisierten häufig gestellten Fragen (im Folgenden „FAQ“), aktualisierten Leitlinien und einem neuen Entwurf des Anhangs I, der derzeit für Stellungnahmen offen ist. Die Kommission bestätigte zudem, dass es keine weiteren Änderungen am Haupttext der EUDR geben wird und dass es zu keiner weiteren Verzögerung der EUDR kommen wird.

1. Vereinfachungsbericht

In ihrem Vereinfachungsbericht betont die Kommission, dass derzeit keine Notwendigkeit bestehe, einen weiteren legislativen Vereinfachungsvorschlag vorzulegen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und einen stabilen Regulierungsrahmen zu bieten. Dies steht im Einklang mit der Position, die Kommissarin Roswall bereits Anfang 2026 signalisiert hatte.

Unternehmen sollten daher auf Basis des im Dezember 2025 geänderten EUDR-Textes planen, wobei das allgemeine Anwendungsdatum der EUDR der 30. Dezember 2026 (für große und mittelgroße Unternehmen) und der 30. Juni 2027 für kleine und Kleinstunternehmen, bei denen es sich um Marktteilnehmer handelt, ist.

2. Vorgeschlagener delegierter Rechtsakt und Anhang I

Die Kommission veröffentlichte einen überarbeiteten delegierten Rechtsakt, mit dem Anhang I, der die relevanten Rohstoffe und relevanten Produkte aufführt, die in den Anwendungsbereich der EUDR fallen, formell geändert wird. Der überarbeitete Anhang I ist noch nicht in Kraft, wird jedoch in Kraft treten, sofern Parlament und Rat nicht innerhalb von zwei Monaten widersprechen, Art. 35 Abs. 6 EUDR.

Wesentliche Änderungen von Anhang I umfassen die Entfernung von folgenden Produkten aus dem Anwendungsbereich, mit der Begründung, dass EU-Betreiber nur begrenzten Einfluss auf diese Lieferkette haben: rohe Häute, gegerbte Felle und Leder von Rindern. Die Kommission schlägt zudem vor, runderneuerte Reifen aus dem Anwendungsbereich der EUDR zu streichen, was im Einklang mit dem allgemeinen Ausnahmetatbestand für Abfall und gebrauchte Produkte steht. Produktmuster und Produkte, die für Laborforschung oder -tests verwendet werden, sowie Schriftstücke und Produkte aus Bambus bleiben nach dem Vorschlag der Kommission weiterhin vom Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen.

Die Kommission hat jedoch ebenfalls vorgeschlagen, bestimmte Produkte in den Anwendungsbereich der EUDR aufzunehmen , insbesondere gefrorene Rinderzungen, Extrakte und Konzentrate aus Kaffee (einschließlich löslichem Kaffee) sowie verschiedene palmölbasierte Chemikalien und Derivate wie Glycerin, Seife und Fettalkohole.

3. Überarbeitete Leitlinien und FAQ-Dokument

Zudem veröffentlichte die Kommission die überarbeiteten Leitlinien und das überarbeitete FAQ-Dokument mit einer unverbindlichen Auslegung der EUDR, um ein einheitlicheres Verständnis unter den Beteiligten zu fördern.

3.1. Erläuterungen zu den Rollen

Die Kommission hat die Verpflichtungen der neuen Rollen im Rahmen der EUDR (nachgelagerte Marktteilnehmer sowie Kleinst-Primärmarktteilnehmer, nachstehend „MSPO“) klargestellt und erläutert, dass eine juristische Person gleichzeitig die Definitionen sowohl eines (vorgelagerten) Operators als auch eines ersten Downstream Operators innerhalb derselben Lieferkette erfüllen kann, wobei sie mehrere erläuternde Beispiele anführte.

Die Kommission hat zudem klargestellt, dass die EUDR auf alle relevanten Produkte Anwendung findet, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit geliefert werden, einschließlich Online- und Fernabsatz. Dies ist insbesondere für den E-Commerce von Bedeutung, da die Kommission bestätigt hat, dass sowohl B2C- als auch B2B-Transaktionen in den Anwendungsbereich der EUDR fallen.

Nach den spezifischen Bestimmungen des Art. 7 EUDR gilt: Wenn eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der EU ein relevantes Erzeugnis in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union ansässige Person, die dieses Erzeugnis verfügbar macht, als „Marktteilnehmer“. Dies stellt sicher, dass stets ein verantwortlicher, in der EU ansässiger Akteur für die Einhaltung der Vorschriften haftbar gemacht wird. Die Kommission hat klargestellt, dass im Bereich des E-Commerce (B2C-Online-Verkäufe) EU-Verbraucher davon ausgenommen sind, als „Marktteilnehmer“ eingestuft zu werden, selbst wenn sie auf Zollanmeldungen als Importeur aufgeführt sind. Die Verantwortung in diesen E-Commerce-Szenarien liegt bei dem Unternehmen, das das Produkt tatsächlich kommerziell liefert, wie beispielsweise beim Hersteller, Verkäufer oder Erfüllungsdienstleister.

3.2. Pflichten der Marktteilnehmer

Es gibt keine Änderungen hinsichtlich der Pflichten der ersten Marktteilnehmer, die die Hauptverantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass Produkte sowohl entwaldungsfrei als auch in Übereinstimmung mit der einschlägigen Gesetzgebung des Produktionslandes hergestellt wurden. Die Kommission hat in ihren aktualisierten Leitlinien (Kapitel 6b) klargestellt, dass die Intensität der Beweiserhebung dem festgestellten Risiko nach angemessen sein muss.

Die Kommission erklärte, dass eine vertiefte Beweiserhebung vorrangig für Lieferketten, Produktionsgebiete und Herkunftsländer erfolgen sollte, bei denen eine erste Prüfung der dem Marktteilnehmer zur Verfügung stehenden Informationen auf ein erhöhtes Risiko der Nichtkonformität hinweist. Für Lieferketten, bei denen eine erste Prüfung ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität erkennen lässt, wird von den Marktteilnehmern nicht erwartet, dass sie eine umfassende Datenerhebung vornehmen, wie beispielsweise das systematische Erfassen individueller Landtitel für jede einzelne Parzelle. Zur Erleichterung dieser Bewertungen beabsichtigt die Kommission, bis Dezember 2026 ein zentrales Verzeichnis einschlägiger Rechtsvorschriften einzurichten, dass es den Erzeugerländern ermöglicht, anwendbare Gesetze im Zusammenhang mit Landnutzung, Umweltschutz und Menschenrechten aufzulisten.

Außerdem gibt die Kommission in ihren FAQ an, dass bei Waren, die ausschließlich aus Gebieten stammen, die im Rahmen des EU-Benchmarking-Systems als risikoarm eingestuft wurden, Wirtschaftsteilnehmer von einem vereinfachten Regime profitieren, das die Verpflichtung zur vollständigen Risikobewertung und Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 10 und 11 EUDR aufhebt. Die Kommission stellte klar, dass „im Rahmen der vereinfachten Sorgfaltspflicht und nach der Bewertung gemäß Art. 13 Abs. 1 EUDR die Anforderung nach Art. 9 Abs. 1 (g) EUDR, hinreichend schlüssige und überprüfbare Informationen bereitzustellen, dass die betreffenden Produkte entwaldungsfrei sind, durch die Erhebung der Geolokalisierung (oder im Fall von MSPOs der Postadresse) der Grundstücke (bzw. im Fall von Rindern der Betriebe) erfüllt werden kann“ (Übers. d. Verf.).

Außerdem hat die Kommission klargestellt, dass jeder Marktteilnehmer, der ein relevantes Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder exportiert, derjenige ist, der für die Gesamteinhaltung verantwortlich ist, und dass Marktteilnehmer eine individuelle Sorgfaltspflichtregelung (im Folgenden „DDS“) unterhalten müssen. Die Kommission stützt sich auf aktuelle Rechtsprechung zu Sorgfaltspflichten im Kontext von Lieferketten, insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-117/24. Dieses Urteil betont, dass die Sorgfaltspflichten individuell für die juristische Person gelten, die das Produkt in Verkehr bringt, und dass Tochtergesellschaften sich nicht auf die Sorgfaltspflichtregelung der Muttergesellschaft stützen können.

Die Kommission nimmt zudem einige Klarstellungen in Bezug auf die DDS und die bevollmächtigten Vertreter vor. Die Kommission bestätigt, dass eine Erklärung im Übermaß weiterhin möglich bleibt, dass mehrere Unternehmen denselben Bevollmächtigten benennen können, und dass die Einreichung eines DDS vor der Ernte möglich ist, wenn die Bedingungen hinsichtlich Gesetzeskonformität und dem Nichtvorliegen von Entwaldung oder Waldschädigung unverändert bleiben.

3.3. Pflichten nachgelagerter Marktteilnehmer

Die Änderungen von 2025 haben den Umfang der Pflichten für nachgelagerter Marktteilnehmer und Händler erheblich eingeschränkt, da diese im Allgemeinen nicht mehr verpflichtet sind, eigene Sorgfaltserklärungen einzureichen. Ihre Pflichten beschränken sich auf die Erhebung und fünfjährige Aufbewahrung von Identitätsinformationen bezüglich ihrer unmittelbaren Lieferanten und Kunden.

Allerdings sind alle nachgelagerter Marktteilnehmer verpflichtet, die zuständigen Behörden und ihre Partner unverzüglich zu informieren, sofern ihnen begründete Bedenken vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Produkt dem Risiko der Nichtkonformität unterliegt. Nicht-KMU-Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen zudem überprüfen, dass die Sorgfaltspflicht vorgelagert ordnungsgemäß angewandt wurde und das Risiko vernachlässigbar ist, bevor sie das Produkt weiterhin auf dem Markt bereitstellen dürfen.

3.4. Synergien mit CSDDD und FLR

Die Kommission hat einige Klarstellungen zum Zusammenspiel zwischen der EUDR, der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) und der Verordnung über Zwangsarbeit (FLR) vorgenommen. Die Kommission führt in ihrem FAQ-Dokument aus, dass das im Rahmen der EUDR eingeführte Sorgfaltspflichtverfahren als grundlegende Säule für Unternehmen dienen kann, um ihren Verpflichtungen aus der CSDDD nachzukommen und menschenrechtliche Risiken im Zusammenhang mit der FLR zu identifizieren. Aus rechtlicher und verwaltungstechnischer Sicht gilt die EUDR als lex specialis gegenüber der CSDDD (lex generalis), was bedeutet, dass die spezifischen Anforderungen der EUDR in Bezug auf Entwaldung in Fällen, in denen sich die beiden Regelwerke überschneiden, Vorrang haben. Zur Vermeidung unnötiger administrativer Belastungen hat die Kommission klargestellt, dass Unternehmen, die bereits Berichtspflichten nach der CSDDD oder der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) erfüllen, die entsprechenden Elemente in ihren jährlichen EUDR-Berichten nicht erneut aufführen müssen.

3.5. Übergangszeitraum und DDS-Übermittlung bei der Zollabfertigung

Im Hinblick auf den Übergangszeitraum hat die Kommission bestätigt, dass für Produkte, die in den Übergangszeitraum fallen, keine Sorgfaltspflichterklärung im Informationssystem eingereicht werden muss. Für den Fall des Exports oder der Wiedereinfuhr eines Produkts, das ursprünglich während des Übergangszeitraums auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurde, kann eine „konventionelle DDS-Referenznummer“ in der für den Export oder die Wiedereinfuhr eingereichten Zollanmeldung verwendet werden. Die Kommission hat bestätigt, dass diese Nummer 99EU9999999999 lautet. Darüber hinaus hat die Kommission klargestellt, dass im Falle des Exports durch einen nachgelagerten Marktteilnehmer keine konventionelle Nummer anzugeben ist, sondern dafür ein spezieller TARIC-Zertifikatscode zur Verfügung gestellt wird.

4. Nächste Schritte

Die Kommission hat mitgeteilt, dass das Informationssystem aktualisiert wird, um die durch die überarbeitete Verordnung eingeführten Änderungen widerzuspiegeln und die Nutzerfreundlichkeit des Systems zu verbessern. Der neue Entwurf des Durchführungsrechtsakts zum Informationssystem wird den Mitgliedstaaten vor seiner Annahme zur Verfügung gestellt.

Die Interessengruppen haben bis zum 1. Juni 2026 Zeit, Stellungnahmen zum Entwurf des delegierten Rechtsakts zur Aktualisierung von Anhang I einzureichen, die bei der Fertigstellung der Dokumente berücksichtigt werden sollen. Das Parlament und der Rat haben zwei Monate Zeit, Einwände gegen den delegierten Rechtsakt zu erheben; tun sie dies nicht, kann die Kommission den delegierten Rechtsakt direkt erlassen.