Ab dem 25. September 2026 gelten vorläufige Schutzmaßnahmen auf Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl („GOES“) sowie von Stahl-Elektroblechen und -kernen, auch geschichtet oder gewickelt („SLCs“), auch wenn diese in Transformatoren verbaut sind. Die Europäische Kommission hat die Maßnahmen am 18. September 2026 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2133 eingeführt. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Elemente der vorläufigen Schutzmaßnahmen zusammen.
Am 27. März 2026 hat die Kommission eine Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl eingeleitet. Im Rahmen ihrer Feststellungen prüfte die Kommission, ob die betroffene Ware in derart erhöhten Mengen eingeführt wurde, dass den Unionsherstellern ein ernsthafter Schaden entstand, ob die Einführung der Maßnahmen im Unionsinteresse lag und ob kritische Umstände vorlagen, die die Einführung vorläufiger Maßnahmen rechtfertigten. Die Kommission sah diese Voraussetzungen als erfüllt an.
Im Wesentlichen erfassen die Maßnahmen GOES der KN-Codes 7225 11 00 und 7226 11 00 sowie Elektrobleche und -kerne des KN-Codes 8504 90 13. Erstmals erfasst eine Schutzmaßnahme auch Waren, die in nachgelagerte Erzeugnisse eingebaut sind. Die Maßnahmen gelten daher auch für Elektrobleche und -kerne, die in Transformatoren der KN-Codes 8504 21 00, 8504 22 10, 8504 22 90, 8504 23 00, 8504 31 21, 8504 31 29, 8504 31 80, 8504 32 00, 8504 33 00 und 8504 34 00 verbaut sind.
Die Maßnahmen gelten für 155 Kalendertage und enden mit Ablauf des 26. Februar 2027. Einfuhren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen, Kenia und der Ukraine sind vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgenommen, ebenso Einfuhren aus den meisten Entwicklungsländern. Einfuhren von GOES aus China und Brasilien sowie Einfuhren von SLCs aus China, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterliegen den Maßnahmen, obwohl es sich bei diesen Ländern um Entwicklungsländer handelt.
Die Kommission hat länderspezifische Zollkontingente für GOES aus China, Japan und Südkorea sowie für SLCs aus der Türkei, China und den Vereinigten Arabischen Emiraten eröffnet. Einfuhren aus allen übrigen Ländern unterliegen Restkontingenten. Die vorläufigen Maßnahmen wirken wie Mindesteinfuhrpreise („MEP“). Maßgeblich ist der Preis der Ware an der EU-Grenze vor Verzollung (Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt). Liegt dieser Preis unter dem MEP, zahlt der Einführer die Differenz als Zoll. Liegt der Preis auf oder über dem MEP, fällt kein Zoll an. Die Verordnung sieht zwei MEP vor. Für Einfuhren innerhalb der Kontingente gilt ein niedrigerer MEP, für Einfuhren außerhalb der Kontingente ein höherer.
Für GOES liegen die Preisschwellen innerhalb der Kontingente je nach Qualitätsklasse zwischen 2.800 EUR und 3.400 EUR je Tonne. Für GOES außerhalb der Kontingente beträgt die Preisschwelle für alle Qualitätsklassen 3.500 EUR je Tonne. Für Elektrobleche beträgt die Preisschwelle 4.000 EUR je Tonne innerhalb der Kontingente und 4.550 EUR je Tonne außerhalb der Kontingente. Für Kerne beträgt die Preisschwelle 5.000 EUR je Tonne innerhalb der Kontingente und 5.600 EUR je Tonne außerhalb der Kontingente.
Anders als nicht verbaute GOES und SLCs unterliegen bereits in Transformatoren verbaute Kerne weder einem Kontingent noch einem MEP. Stattdessen hat die Kommission einen spezifischen Zoll von 1.140 EUR je Tonne eingeführt. Die Höhe des Zolls entspricht der Differenz zwischen einer festgesetzten Preisschwelle für Kerne und dem durchschnittlichen Einfuhrpreis auf Grundlage von Eurostat-Daten für die Jahre 2023 bis 2025. Der Zoll bemisst sich nach dem Gewicht des im Transformator verbauten Kerns, das die Wirtschaftsbeteiligten in Tonnen anmelden müssen. Damit werden die Schutzmaßnahmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette eingeführt, was ein Novum in der Handelsschutzpraxis der EU darstellt.
GOES unterliegen bereits den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/58 eingeführten Antidumpingzöllen auf Einfuhren mit Ursprung in China, Japan, Südkorea, Russland und den Vereinigten Staaten. Auch diese Zölle haben die Form von MEP. Die Mindesteinfuhrpreise wurden vor mehr als zehn Jahren festgesetzt und bieten nach Auffassung der Kommission dem Wirtschaftszweig der Union keinen wirksamen Schutz mehr. Für Einfuhren, die beiden Zöllen unterliegen (Einfuhren mit Ursprung in den bereits von Antidumpingzöllen betroffenen Ländern, d. h. China, Südkorea, Japan, den Vereinigten Staaten und Russland), werden die Antidumpingzölle für die Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmaßnahmen nicht erhoben, da sie niedriger sind als die neue vorläufige Maßnahme.
Interessierte Parteien können zu der vorläufigen Maßnahme bis zum 5. Oktober 2026 Stellung nehmen. Anschließend prüft die Kommission die Stellungnahmen. Die Kommission wird ihre endgültige Entscheidung grundsätzlich innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung treffen, d. h. bis zum 27. Dezember 2026. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission diese Frist jedoch um weitere zwei Monate verlängern, d. h. bis Ende Februar 2027. Die Frist endet damit zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die vorläufigen Zölle auslaufen.