Neue Spielregeln für ausländische Direktinvestitionen: BMWE legt Gesetzesentwurf vor

Investitionsprüfung
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Marian Niestedt, M.E.S.
Rechtsanwalt | Gesellschafter
Kahraman Altun, LL.M.
Rechtsanwalt | Senior Associate

Am 13. Oktober 2026 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWE“) seinen Referentenentwurf für ein eigenständiges Investitionsprüfungsgesetz („IPG“) und eine neue Investitionsprüfungsverordnung („IPV“) vor. Geplant ist die umfassendste Reform des deutschen Investitionsprüfungsrechts seit der AWV-Novelle 2021 mit dem Ziel, die bislang auf das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verteilten Regelungen zu konsolidieren, das Verfahren zu beschleunigen und zugleich neue Vorgaben der EU-ScreeningVerordnung (EU) 2026/1386 („EU-Screening-VO“) umzusetzen.

Die beabsichtigte Reform des Investitionsprüfungsrechts ist für die M&A-Praxis hochrelevant: Zum einen wird sein Anwendungsbereich ausgeweitet, und die unterlassene Meldung erstmals mit einem Bußgeld bedroht, andererseits sieht der Entwurf an mehreren Stellen Erleichterungen vor.

Wir stellen die wesentlichen Regelungen des Referentenentwurfes im Folgenden vor:

1. Verfahrenserneuerungen

1.1. Künftig drei Verfahrensarten

Bislang unterschied das Investitionskontrollrecht lediglich zwischen dem sektorspezifischen und dem sektorübergreifenden Verfahren. Diese Systematisierung soll nach dem IPG aufgegeben werden und an ihre Stelle drei Verfahrensarten treten:

• Im sektorspezifischen Verfahren greift eine Meldepflicht auch weiterhin im Falle von Erwerben deutscher Zielgesellschaften durch ausländische Investoren, wenn die deutsche Zielgesellschaft in einem gelisteten sicherheitsrelevanten Sektor in den Bereichen Kriegswaffen, Rüstungsgüter oder IT-Sicherheit tätig ist.

• Im fallgruppenspezifische Verfahren wird eine Meldepflicht im Falle des Erwerbs einer deutschen Zielgesellschaft durch einen Nicht-EU Investor ausgelöst, wenn die deutsche Zielgesellschaft in einem aufgelisteten sicherheitsrelevanten Sektor tätig ist, wobei im Vergleich zur aktuellen Rechtslage weitere sicherheitsrelevante Sektoren hinzukommen (s.u.).

• Das sektorübergreifende Verfahren ist eine Auffangregelung, die dem BMWE die Befugnis einräumt, Erwerbe deutscher Zielgesellschaften durch Nicht-EU Investoren auch in allen sonstigen Sektoren zu prüfen; insoweit greift mangels Katalogtatbestand keine Meldepflicht.

1.2. Beschleunigung der Prüfverfahren

Zur Umsetzung der EU-Screening-VO enthält der Referentenentwurf mehrere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung:

• Die Prüfung in Phase 1 soll von bislang zwei Monaten auf künftig 45 Kalendertage verkürzt werden. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit einer einvernehmlichen Verlängerung dieser Phase, wie sie nach aktueller Rechtslage noch möglich ist. Das BMWE muss daher schneller entscheiden, ob ein vertieftes Prüfverfahren eröffnet wird.

• Für die vertiefte Prüfung in Phase 2 sind 120 Tage vorgesehen. Es soll möglich sein, diese Frist um bis zu 90 Tage zu verlängern, was voraussetzt, dass ein besonders hoher Prüfaufwand oder Schwierigkeitsgrad vorliegt. Darüber hinaus ist eine einvernehmliche Verlängerung der Phase 2 möglich.

• Daneben soll die Aufgreiffrist für nicht gemeldete Transaktionen von fünf auf drei Jahre ab Signing reduziert werden. Die Parteien erhalten damit früher Rechtssicherheit.

1.3. Wegfall der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Nach der aktuell geltenden Rechtslage ist es möglich, im sektorübergreifenden Verfahren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erlangen, mit der das BMWE dem Erwerber die Unbedenklichkeit der Transaktion bescheinigt und somit Rechtssicherheit verschafft. Allerdings kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden, wenn die deutsche Zielgesellschaft in einem gelisteten Bereich tätig ist und damit eine Meldepflicht greift. In einem solchen Falle bedarf es einer Freigabe. Diese Differenzierung wird unter dem IPG wegfallen. Künftig soll jedes Prüfverfahren bei positivem Ausgang mit einer Genehmigung enden.

1.4. Weitere Verfahrensneuerungen

Das IPG sieht darüber hinaus die folgenden Verfahrenserneuerungen vor:

• Die Eingriffsbefugnisse des BMWE sollen ausgebaut werden. Erstmals erhält das Ministerium eine ausdrückliche Befugnis zum Erlass vorläufiger Maßnahmen bereits während des laufenden Prüfverfahrens. Zudem werden Informations- und Auskunftsbefugnisse erweitert. Selbst Dritte, etwa Kunden oder Wettbewerber des Zielunternehmens, können künftig zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden.

• Multi-Jurisdictional Filings müssen, dies ist eine Vorgabe der EU-Screening-VO, in sämtlichen Jurisdiktionen am selben Tag eingereicht werden.

• Untersagungen sollen künftig ohne Kabinettsbeschluss möglich sein. Stattdessen soll eine Untersagung im Einvernehmen des BMWE mit dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen möglich sein.

• Das BMWE soll den Erlass von Untersagungen auf seiner Webseite veröffentlichen. Der Erlass von Anordnungen oder der Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen kann ebenso auf der Website des BMWE veröffentlicht werden.  

• Künftig soll unmittelbar das Oberverwaltungsgericht, nicht mehr das Verwaltungsgericht, erstinstanzlich für investitionsprüfungsrechtliche Streitigkeiten zuständig sein.

2. Sachlicher Anwendungsbereich

2.1. Weitere Meldepflichten

Die wohl größte praktische Ausweitung ergibt sich aus der Einführung neuer meldepflichtiger Sektoren, die im Wesentlichen zwecks Umsetzung der EU-Screening-VO erfolgte. Im (neuen) fallgruppenspezifischen Verfahren sind Erwerbe durch Nicht-EU Investoren nunmehr auch meldepflichtig, wenn die Zielgesellschaft beispielsweise einer der folgenden Geschäftstätigkeiten nachgeht:

• Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über eine kritische Anlage im Bereich der kritischen Infrastruktur. Diese Tätigkeit tritt neben den auch bisher schon erfassten Betrieb kritischer Anlagen;

• Entwicklung, Herstellung oder Vertrieb von Gütern gemäß Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821;

• Erforschung oder Entwicklung von Gütern im Bereich der Technologien der künstlichen Intelligenz;

• Entwicklung, Herstellung oder Erforschung von Gütern im Bereich der Halbleitertechnologien;

• Entwicklung, Herstellung oder Erforschung von Gütern oder wesentlichen Komponenten im Bereich der Quantentechnologien;

• Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Recycling, Verwertung oder Bevorratung von strategischen oder kritischen Rohstoffen gemäß dem Critical Raw Materials Act;  

• Besitz, Entwicklung oder Betrieb von Systemen zur Durchführung von Wahlen, Datenbanken zur Registrierung von Wählern und anderen Informationssystemen, die speziell für die Verwaltung von Wahlvorgängen wie die Auszählung, Überprüfung und Anzeige von Wahlergebnissen sowie zur Bestätigung und Validierung der Wahlergebnisse konzipiert sind.

2.2. Neufassung des Erwerbsbegriffes

Eine relevante Neuerung wird es auch für atypische Kontrollerwerbe geben. Nach der geltenden Rechtslage setzt ein prüffähiger atypischer Kontrollerwerb stets voraus, dass der Erwerber Stimmrechte an der deutschen Zielgesellschaft erwirbt. Nach dem IPG soll ein prüffähiger atypischer Erwerb künftig auch vorliegen, wenn der Investor keine Stimmrechte erwirbt. Voraussetzung ist insoweit auch weiterhin, dass der Investor durch den atypischen Erwerb einen Einfluss erlangt, der einem prüffähigen Stimmrechtserwerb vergleichbar ist.

Auch im Bereich der Asset Deals wird der Anwendungsbereich erweitert. Erfasst werden soll künftig neben dem Erwerb eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens auch der Erwerb eines wesentlichen Teils des Vermögens eines inländischen Unternehmens oder das im Inland belegene Vermögen eines ausländischen Unternehmens. Besonders praxisrelevant ist insoweit, dass auch die Erteilung einer Lizenz an einen Ausländer einen prüffähigen Asset Deal auslösen kann.

2.3. Anpassung der Prüfschwellen

Zudem werden die Prüfeintrittsschwellen teilweise angehoben und bestimmte Hinzuerwerbsschwellen gestrichen.

Sowohl im sektorspezifischen Verfahren als auch im fallgruppenspezifischen Verfahren geregelten Bereichen bleibt es bei der bisher schon geltenden Prüfeintrittsschwelle von 10%. Im (neuen) sektorübergreifenden Verfahren soll die Prüfeintrittsschwelle indes auf 25%, statt wie bisher 20%, angehoben werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die deutsche Zielgesellschaft börsennotiert ist. In diesem Falle liegt die Prüfeintrittsschwelle bei 15%, da auch niedrigere Stimmrechtsanteile als 25% unter Berücksichtigung der Präsenzquoten auf der Hauptversammlung faktisch schon eine Sperrminorität bedeuteten können.

Die Hinzuerwerbsschwellen von 20% und 40% fallen weg, dafür wird eine weitere Schwelle von 100% eingeführt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Aufstockung der Stimmrechte auf 100% dazu führen kann, dass etwaige Vetorechte anderer Anteilseigner entfallen und Einfluss- und Kontrollrechte absolut werden. Für börsennotierte Unternehmen gilt künftig eine Hinzuerwerbsschwelle von 30%.

2.4. Klarstellung betreffend konzerninterne Restrukturierungen

Bisher waren konzerninterne Umstrukturierungen lediglich vom Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung aufgenommen. Diese Ausnahme soll künftig auf alle Verfahrensarten ausgeweitet werden. Maßgeblich soll sein, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht ändert (wie auch bisher) und kein neuer Rechtskreis in die Erwerberkette eintritt. Erfreulich ist, dass nunmehr auch klargestellt werden soll, dass die Ausnahme für konzerninterne Restrukturierungen auch greift, wenn das herrschende Unternehmen selbst als Erwerber oder Veräußerer an der Transaktion beteiligt ist.

3. Persönlicher Anwendungsbereich

Bislang wurden Erwerber aus der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein investitionsprüfungsrechtlich weitgehend wie EU-Investoren behandelt. Diese Privilegierung soll mit dem IPG entfallen. Künftig gelten EFTA-Erwerber als Drittstaatsinvestoren.

Auch die Definition der Begriffe „Inländer“ und „unionsansässig“ werden angepasst – mit potenziell weitreichenden Folgen im Hinblick auf natürliche Personen, die z.B. hinter dem unmittelbaren Investor stehen. Bislang gelten natürliche Personen als Inländer, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben. „Unionsansässig“ sind nach geltender Rechtslage natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der EU.

Künftig soll jedoch zusätzlich an die Staatsbürgerschaft angeknüpft werden. Das IPG definiert „Inländer“ als natürliche Personen mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. „Unionsansässig“ sind nach dem Referentenentwurf natürliche Personen mit ausschließlich einer oder mehreren Staatsangehörigkeiten eines EUMitgliedstaates und Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf enthalt in der EU.

Das bedeutet, dass natürliche Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit als ausländische Investoren behandelt werden, selbst wenn sie in Deutschland ansässig sind. Außerdem werden auch deutsche Staatsangehörige, die zudem eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, als ausländische Investoren behandelt werden.

4. Fazit

Der Referentenentwurf verfolgt einen ausgewogenen Ansatz, indem er nicht nur den Anwendungsbereich des Investitionsprüfungsrechts erweitert, sondern zugleich praxisrelevante Erleichterungen und Klarstellungen vorsieht sowie bislang bestehende Lücken schließt.

Für die M&A-Praxis dürfte das IPG bedeuten, dass die investitionskontrollrechtliche Prüfung weiter an Bedeutung gewinnt. Zum einen sollen Verstöße gegen Meldepflichten künftig als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 100.000 geahndet werden. Zum anderen wird die Prüfung einer etwaigen Meldepflicht in Zukunft noch komplexer, insbesondere aufgrund der Einführung neuer Fallgruppen sowie der Anknüpfung an die Staatsbürgerschaft des (mittelbaren) Investors.