Am 19. Mai 2026 hat das Europäische Parlament den neuen Entwurf für eine FDI-Screening-Verordnung angenommen. Mit dem Entwurf reformiert die EU ihr System zur Prüfung ausländischer Direktinvestitionen (Foreign Direct Investments - FDI). Der Rat der Europäischen Union hatte am 10. Februar 2026 den Entwurf für die neue Verordnung (2024/0017 (COD)) bestätigt und ihn offiziell an das Parlament weitergeleitet. Die Verordnung soll die bisherige Verordnung (EU) 2019/452 vollständig ersetzen.
Ziel der neuen Verordnung ist eine effizientere und wirksamere Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen sowie ein erhöhtes Maß an Harmonisierung innerhalb der EU. Der folgende Überblick stellt die wichtigsten Änderungen dar.
Erweitert wird insbesondere der Anwendungsbereich der Investitionsprüfung. Zum einen werden künftig mehr Transaktionen erfasst werden, zum anderen werden mehr Sektoren prüfpflichtig. Darüber hinaus werden auch die formellen Rahmenbestimmungen für das Prüfverfahren angepasst.
Die Verordnung erfasst künftig auch Investitionen durch EU-Unternehmen, die von ausländischen Investoren kontrolliert werden. Indem nicht alleine auf formale Beteiligungsverhältnisse abgestellt wird, sollen Umgehungsgestaltungen unterbunden werden. Solche Konstellationen waren zuvor insbesondere im Zusammenhang des „Xella-Urteils“ des EuGH vom 12. Juli 2023, Rs. C-106/22, kritisiert worden.
Als ausländische Investition gilt demnach nun jede Investition eines ausländischen Investors - direkt oder über eine EU-Tochtergesellschaft - mit dem Ziel, dauerhafte und direkte Verbindungen mit einem Zielunternehmen in der Union herzustellen oder aufrechtzuerhalten und durch die eine wirksame Beteiligung an der Leitung oder Kontrolle des Zielunternehmens in der Union ermöglicht wird.
Neu ist zudem eine Definition von Greenfield-Investitionen. Greenfield-Investitionen sind Investitionen ausländischer Investoren durch die Neuerrichtung bisher nicht existierender Anlagen oder Unternehmen, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Union auszuüben. Sie werden zwar grundsätzlich von der Verordnung erfasst, allerdings bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie sie in das verpflichtende Investitionsprüfungsregime aufnehmen wollen.
Während die aktuelle Verordnung die Einführung eines FDI-Screening-Mechanismus der Entscheidung eines jeden Mitgliedsstaats überlässt, macht der Entwurf dessen Einführung verpflichtend. Ziel ist eine Mindestharmonisierung, die Raum lässt für komplementierende oder strengere nationale Regelungen.
In Bezug auf das bisherige deutsche FDI-Screening-Regime bedeutet dies eine Erweiterung insbesondere in Bezug auf
Der materielle Prüfungsmaßstab bleibt unverändert (Beeinträchtigung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung). Neu ist jedoch eine konkretisierte Liste von Risikoindikatoren, unter anderem
In formeller Hinsicht wird für die Phase-I-Prüfung ein einheitlicher Zeitrahmen festgelegt. Regelmäßig muss innerhalb von 45 Kalendertagen entschieden werden, ob eine vertiefte Untersuchung notwendig ist. Für die Phase-II-Prüfung ist kein Zeitrahmen vorgesehen.
Investitionen außerhalb der genehmigungspflichtigen Sektoren können innerhalb eines Zeitraums von mindestens 15 Monaten bis maximal 5 Jahren nach ihrem Abschluss nachträglich überprüft werden. Genehmigungspflichtige Investitionen, die nicht oder erst nach ihrem Abschluss angemeldet wurden, sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrem Abschluss überprüfbar.
Der Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten beziehungsweise den Mitgliedstaaten und der Kommission wird deutlich gestärkt. Meldepflichtig sind zukünftig genehmigungspflichtige Investitionen, bei denen der Investor
Meldepflichten bestehen zudem bei Phase-II-Prüfungen mit grenzüberschreitender Relevanz (beispielsweise bei Beteiligung an einem Projekt oder Programm von Unionsinteresse, Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat oder wenn der betroffene Teil einer Gruppe Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat hat).
Die Kommission richtet zudem eine neue EU-Datenbank ein, welche die Prüfungsentscheidungen der Mitgliedstaaten sowie die Namen der beteiligten Unternehmen enthält.
Die neue Verordnung muss noch vom Rat der Europäischen Union förmlich verabschiedet werden. Sie gilt erst 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten (das heißt voraussichtlich Anfang 2028). Die bisherige Verordnung (EU) 2019/452 wird dann aufgehoben, gilt jedoch weiterhin für laufende Prüfverfahren und für Investitionen, die bis zum Ablauf der Übergangsfrist abgeschlossen (completed) wurden. Die deutsche Bundesregierung plant bereits für 2026 einen Referentenentwurf für ein neues Investitionsprüfungsgesetz, das die Regelungen der Verordnung widerspiegelt. Unternehmen sollten sich darauf vorbereiten, dass die Investitionsprüfung eine noch größere Rolle in M&A-Transaktionen spielen wird. Essenziel ist dabei eine rechtzeitige und vorausschauende Planung, um potenzielle Risiken zu erkennen und zu bewerten.