Nach zähen Ringen und rund zweimonatigem politischen Stillstand verabschiedete der Rat der Europäischen Union („EU") am 23. April 2026 das 20. Sanktionspaket gegen Russland. Das Paket, das die Kommission bereits am 6. Februar 2026 vorgelegt hatte, sollte ursprünglich zum 24. Februar 2026, dem vierten Jahrestag des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine, in Kraft treten. Die Annahme scheiterte zunächst am Einstimmigkeitserfordernis im Rat auf Grund des wiederholten Vetos Ungarns und der Slowakei im Zusammenhang mit dem Streit über die Reparatur und Wiederinbetriebnahme der Druschba-Ölpipeline durch die Ukraine. Erst nach Abschluss der Reparatur und Freigabe des Öltransits wurde der Weg sowohl für den 90-Milliarden-Euro-EU-Kredit an die Ukraine als auch für das neue Sanktionspaket frei. Mit dem Paket verfolgt die Union das Ziel, den wirtschaftlichen und finanziellen Handlungsspielraum Russlands weiter einzuschränken und Umgehungslücken zu schließen. Das Paket adressiert insbesondere Russlands Einnahmen aus Energie, Schattenflotten-Strukturen, Finanz- und Kryptodienstleistungen sowie sanktionsumgehende Drittstaatenakteure, um dadurch den Druck auf Russland zur Aufnahme ernsthafter Verhandlungen zu erhöhen.
Der Newsletter beleuchtet die wichtigsten Neuerungen:
Durch die Erweiterung der Anhänge VII und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014) wurden weitere Güter ausfuhrseitigen Beschränkungen nach Art. 2a und Art. 3k VO 833/2014 unterworfen. Zu den neu in Anhang XXIII aufgenommenen Gütern gehören insbesondere chemische Zwischenprodukte (KN-Codes 2931, ex 2932), explosionsrelevante Erzeugnisse (KN-Code 3603), Natur- und Synthesekautschuk sowie Kautschukwaren (KN-Codes 4001, 4007, ex 4015, 4016, 4017), industrielle Schleifmittel (KN-Code 6805), Metallverbindungselemente und Gusswaren (KN-Codes 7318, 7325), Werkzeugkomponenten aus Cermets (KN-Code 8209), Schweiß- und Auftragsmaterialien aus Metallen (KN-Code 8311) sowie bestimmte leistungsstarke Zugmaschinen (KN-Codes 8701 95 90). Für die Erfüllung von Verträgen, die vor Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, greift bis zum 25. Juli 2026 eine Altvertragsklausel. Neu in Anhang VIIA aufgenommen wurden zusätzliche energetische Materialien, bestimmte Schmiermittel, Flüssigkeiten und Additive und Anhang VIIB wurde um bestimmte Glaswaren (KN-Code 7017) erweitert; diesbezüglich greift keine Altvertragsregelung.
Zusätzlich beinhaltet das Paket durch Erweiterung des Anhangs XXI neue Einfuhrverbote für Waren aus Russland; insbesondere mineralische Rohstoffe, Chemikalien, Metalle und Metallhalberzeugnisse.
Die Dienstleistungsbezogenen Beschränkungen nach Art. 5n Abs. 1 VO 833/2014 werden um „verwaltete Sicherheitsdienste" erweitert. „Verwalteter Sicherheitsdienst" bezeichnet einen für einen Dritten erbrachten Dienst, der in der Durchführung oder Unterstützung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Cybersicherheitsrisikomanagement besteht, wie beispielsweise die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Penetrationstests, Sicherheitsaudits und Beratung – auch von Sachverständigen – zur technischen Unterstützung. Das Verbot gilt ab dem 25. Mai 2026. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 des BAFA, die Inländern die Erbringung bestimmter nach Art. 5n beschränkter Dienstleistungen allgemein erlaubt, erstreckt sich derzeit (noch) nicht auf die neu gelisteten „verwaltete[n] Sicherheitsdienste".
37 Einzelpersonen und 80 Unternehmen werden neu in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen. Für entsprechend gelistete Personen, Organisationen und Einrichtungen gilt ein umfassendes Einfrierensgebot und Bereitstellungsverbot. Es handelt überwiegend um Akteure aus dem militärischen Bereich und der Verteidigungsindustrie. Zudem wurden weitere 60 Unternehmen in Anhang IV der VO 833/2014 aufgenommen, viele davon mit Sitz außerhalb Russlands. An in Anhang IV gelistete Unternehmen dürfen keine Dual-Use-Güter oder in Anhang VII der VO 833/2014 gelisteten Güter geliefert werden.
Ein zentraler Schwerpunkt des 20. Sanktionspakets liegt auf der Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Erstmals wird das EU-Anti-Umgehungsinstrument gemäß Art. 12f VO 833/2014 durch die Befüllung von Anhang XXXIII aktiv angewendet. Der Verkauf, die Lieferung, Bereitstellung und Ausfuhr der militärisch besonders relevanten Güter der KN-Codes 8457 10 (Bearbeitungszentren für die Metallbearbeitung) und 8517 62 (Geräte zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Regenerieren von Tönen und Bildern) in die Kirgisische Republik ist nunmehr untersagt. Hintergrund ist ein von der Union festgestellter erheblicher Anstieg entsprechender Warenströme aus der EU über Kirgisistan nach Russland seit Inkrafttreten der Russland-Sanktionen, der auf systematische Umgehung hindeutet. Zudem wurden weitere drittländische Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Sanktionsumgehungen Transaktionsverboten unterworfen; zudem gilt erstmalig ein Transaktionsverbot für einen Hafen und eine Schleuse in Indonesien (Karim-Ölterminal).
Das Sanktionspaket erweitert die Transaktionsverbote auf weitere Kredit- und Finanzdienstleister, insbesondere aus Drittstaaten, und verschärft zugleich die restriktiven Maßnahmen im Kryptosektor durch die Ausweitung der für Transaktionen gesperrten Kryptowerte.
Das Paket sieht zusätzliche Beschränkungen für den russischen Öl- und Gassektor vor. Die Einfuhrbeschränkungen nach Art. 3m VO 833/2014 werden auf Erdgaskondensat der KN-Unterposition 2709 00 10 erstreckt und die Beschränkungen nach Art. 3q VO 833/2014 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Tankschiffen wird ausgeweitet. Es werden zudem neue Dienstleistungsverbote im Zusammenhang mit LNG-Tankschiffen und Eisbrechern (Art. 3sa VO 833/2014) niedergelegt und weitere Schiffe, die als Teil der russischen „Schattenflotte" identifiziert wurden, den Beschränkungen nach Art. 3s VO 833/2014 unterworfen.
Das Erfüllungsverbot nach Art. 11 Abs. 1 VO 833/2014 wird auf die Erfüllung von Ansprüchen von natürlichen Personen eines Drittlands, die nicht russische Staatsangehörige sind, und von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in einem anderen Drittland als Russland – mit Ausnahme der in Anhang VIII der VO 833/2014 aufgeführten Partnerländer – niedergelassen sind, ausgeweitet.
Das 20. Sanktionspaket wurde am 23. April 2026 vom Rat der Europäischen Union förmlich angenommen. Die entsprechenden Änderungsverordnungen zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Verordnung (EU) Nr. 269/2014 traten am 24. April 2026 in Kraft. Einzelne Maßnahmen gelten erst zu einem späteren Zeitpunkt; zudem sind Altvertragsklauseln vorgesehen. Parallel hierzu hat der Rat ein inhaltlich korrespondierendes Sanktionspaket gegen Belarus beschlossen, die ebenfalls in Kürze in Kraft treten.