Mit Wirkung zum 15. Januar 2025 werden die Allgemeinen Genehmigungen (AGGen) Nr. 13 und Nr. 25 erweitert, um die Ausfuhr von Dual-Use- und Rüstungsgütern im Zusammenhang mit Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung zu ermöglichen. Darüber hinaus werden weitere Rüstungsgüter in die AGG Nr. 33 aufgenommen. Im Bereich der Dual-Use-Güter gibt es neue AGGen für (Re-)Exporte nach Wartung oder Instandsetzung oder zum Ersatz sowie für konzerninterne Software- und Technologieausfuhren.
Am 10. Dezember 2024 traten zwei Allgemeinverfügungen des BAFA in Kraft, die für zahlreiche exportierende Unternehmen von Bedeutung sind. Zum einen lockerte das BAFA seine bisherigen formellen Anforderungen an Endverbleibsdokumente, insbesondere im Hinblick auf die bislang zwingende handschriftliche Unterschrift. Ferner veröffentlichte es zwei neue Formularmuster, die für die Beantragung von Genehmigungen für die Ausfuhr von exportkontrollrechtlich kontrollierten Gütern nach Russland und Belarus zu verwenden sind.
Zum 1. Januar 2025 traten wichtige Änderungen des Meldewesens (§§ 63 ff. AWV) in Kraft, die erstmals für den Berichtsmonat Januar 2025 zu beachten sind. Insbesondere hat der Verordnungsgeber die Meldeschwellen angehoben und Meldefristen teilweise vereinheitlicht. Darüber hinaus wurden Klarstellungen in Bezug auf die Übertragung von Kryprowerten sowie Änderungen in Bezug auf Meldepflichten für Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere vorgenommen.
Der EuGH war viele Jahre für Rechtsstreitigkeiten zum Zollkodex, Zollnomenklatur und Emissionshandel zuständig. Nun werden diese Streitigkeiten durch das Gericht der Europäischen Union entschieden.
Weites Verständnis des Anwendungsbereiches der „Bemühenspflicht“ in Art. 8a der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – auch russische Tochtergesellschaften sollen erfasst sein.
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