Am 30. Juni 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457, mit der die im Rahmen der neuen Stahlverordnung (Verordnung (EU) 2026/1384) eröffneten länderspezifischen Zollkontingente zugeteilt wurden; diese Verordnung ersetzt die seit 2019 geltenden Stahlschutzmaßnahmen, die am 30. Juni 2026 außer Kraft traten. Das Ausmaß dieser Änderung ist erheblich: Der neue Rahmen sieht Zollkontingente in Höhe von 18.345.922 Tonnen für 26 Produktkategorien vor, wobei für alle Einfuhren, die über das Kontigent hinausgehen, nun ein ad-valorem-Zollsatz von 50% gilt. Die Durchführungsverordnung gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026, die Kommission muss bis zum Jahresende prüfen, ob der Produktumfang um weitere Produkte ergänzt werden muss.
Das wesentliche Merkmal des neuen Systems ist die Aufteilung aller Kontingente in zwei Teile. Der Meistbegünstigungsteil („Meistbegünstigungsteil“) steht allen Drittländern diskriminierungsfrei zur Verfügung, wobei der Anteil jedes Landes entsprechend seinem durchschnittlichen Anteil an den EU-Einfuhren in der jeweiligen Kategorie im Bezugszeitraum 2022-2024 zugeteilt wird, im Einklang mit Artikel XIII des GATT 1994. Der Freihandelsabkommensteil („FHA-Teil“) steht nur Ländern zur Verfügung, die von einem bestehenden oder künftigen Freihandelsabkommen mit der Union profitieren. Die abschließende Liste der FHA-Partner, welche Abkommen erfasst, die unterzeichnet wurden, in Kraft sind oder politisch vereinbart wurden, ist in Artikel 2 und Abschnitt 1 des Anhangs II festgelegt.
Länderspezifisches Kontingent. Länder mit einem historisch erheblichen Anteil an den Einfuhren in einer bestimmten Warenkategorie erhalten ein länderspezifisches Kontingent (Country-Specific Quota, „CSQ“), in der ihre Meistbegünstigungs- und (soweit anwendbar) FHA-Teile unter einer einzigen laufenden Nummer zusammengefasst werden. Wirtschaftsteilnehmer können parallel sowohl auf den Meistbegüngungs- als auch den FHA-Teil zurückgreifen, da beide unter einer einzigen laufenden Nummer als einziges Kontingent gelten.
Sobald ein FHA-Partner sein länderspezifisches Kontingent ausgeschöpft hat, können die Wirtschaftsteilnehmer Zugang zu einem zusätzlichen Zollkontingent („FHA Kontingent – länderspezifisches Kontingent“) erhalten, nach dem Windhundverfahren, in Konkurrenz mit Wirtschaftsteilnehmern aus anderen FHA-Partnerländern in der gleichen Lage. In Anhang II Abschnitt 2 sind die Ursprungsländer der Waren dargestellt, die in jeder Warenkategorie Zugang zu einem länderspezifischen Kontingent im Rahmen der FHA-Kontingente haben.
Restkontingente. Länder, die in einer bestimmten Warenkategorie über kein länderspezifisches Kontingent verfügen, sind auf ein Restkontingent angewiesen, welches ebenfalls in zwei Teile aufgeteilt ist: einen „Sonstige-Länder“ Meinstbegünstigungsrestteil, der allen Ländern mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt 3 aufgeführten Länder zugänglich ist, und einen „FHA-Kontingent – Sontige Länder“ Restanteil, für FHA-Partner, die im Anhang II Abschnitt 4 aufgeführt sind.
Länder mit bestehenden oder künftigen Freihandelsabkommen mit der Union haben ab dem ersten Tag jedes Quartals gleichzeitig zu beiden Teilen des Restkontingent Zugriff. Für bestimmte Warenkategorien erhalten ausgewiesene FHA-Partner ein spezifisches Kontingent im Rahmen des verbliebenen FHA-Kontingents für sonstige Länder, anstatt nach dem Windhundprinzip zu konkurrieren. In Anhang II Abschnitt 5 wird dargelegt, welche Länder über ein solches spezifisches Kontingent im Rahmen des FHA-Kontingents für sonstige Lände verfügen.
Warenkategorie 1A: ein Sonderfall. Warenkategorie 1A (z.B. warmgewalzte Bleche und Bänder aus unlegiertem Stahl und anderem legierten Stahl) wird anders behandelt, da auf diese Kategorie fast ein Drittel der Gesamtmenge der eröffneten Zollkontingente entfällt und in der Vergangenheit große Schwankungen der Einfuhren in dieser Kategorie verzeichnet wurden. In dieser Warenkategorie garantiert die Kommission spezifische Kontingente für bestimmte Handelspartner in beiden Restkontingenten (Sonstige-Länder Meinstbegünstigungsrestteil und FHA Kontingent – Sonstige Länder), darunter Brasilien, Indonesien, Nordmazedonien, die Schweiz und das Vereinigte Königreich, aus dem Interesse, die Versorgungsquellen zu diversifizieren und die Verdrängung bestimmter Urspungsländern zu verhindern. Die Ukraine, als Beitrittkandidat, der sich einer außergewöhnlichen Sicherheitslage ausgesetzt sieht, profitiert von einer günstigeren Zuteilung der Zollkontingente im Vergleich zu anderen FHA-Partnern.
Sämtliche Zollkontingente werden nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 („UZK-IA“) verwaltet.
Besondere Aufmerksamkeit verdient Artikel 3 Abs. 3, da er von der üblichen Kontingentsverwaltung abweicht: Zurückgegebene Zollkontingentmengen sind nicht in jedem Fall wiederverwendbar. Wurden die Ziehungen auf ein vierteljährliches Kontingent eingestellt oder wurde ein Zollkontingent ausgeschöpft oder anderweitig für den weiteren Zugang gesperrt, so führt die Rückgabe ungenutzter zugeteilter Mengen nicht zur Wiedereröffnung dieses Kontingents zwecks Einreichung bzw. Annahme neuer Ziehungsanträge. Dasselbe gilt für übertragene Restmengen: Wurde der nicht in Anspruch genommene Teil eines vierteljährlichen Kontingents bereits auf das nächste Quartal übertragen, so werden die anschließend zurückgegebenen Mengen nicht auf das nächste Quartal übertragen. Sie sind für die Wirtschaftsteilnehmer damit faktisch verloren.
Die Ursprungsbestimmung richtet sich nach den in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung. Waren mit Ursprung in der EU, die einer Be- oder Verarbeitung in einem Drittland unterzogen wurden, die nach diesen Vorschriften nicht zu einer Änderung des Ursprungs führt, werden jedoch bei der Einfuhr in die Union so behandelt wie Waren mit Ursprung in diesem Drittland. Diesen Punkt sollten Einführer genau im Blick behalten, wenn sie Lieferketten gestalten, die eine Be- oder Verarbeitung außerhalb der Union umfassen.Schließlich werden die neuen Zollkontingente abweichend von Artikel 53 Abs. 2 UZK-IA, der den kritischen Zustand von Zollkontingenten regelt, nicht als „kritisch“ im Sinne des Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013, „UZK“) angesehen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Regellage nach dem UZK erheblich strenger ist: Gilt ein Zollkontingent bereits ab dem Tag seiner Eröffnung als kritisch, so ist die Überlassung der Waren nach Artikel 195 UZK davon abhängig, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Sicherheit in Höhe der außerhalb des Kontingents geltenden Zölle leistet – Kapital, das damit bis zur Klärung der verfügbaren Restmenge gebunden ist. Indem die Verordnung die neuen Stahlkontingente ausdrücklich als nicht kritisch einstuft, erspart sie den Wirtschaftsteilnehmern die Sicherheitsleistung, die für neu eröffnete Kontingente dieser Art andernfalls gelten würde – ein spürbarer Liquiditätsvorteil, da die Kontingente neu geschaffen wurden und die Kriterien des Artikels 53 Abs. 2 UZK-IA regelmäßig erfüllen würden.
Importeure sollten für jede Kategorie prüfen, ob die Urspungsländer, die sie beliefern, von einem länderspezifischen Kontigent, einem FHA-konkurrierenden Zollkontingent oder bloß einem Meistbegünstigungsrestkontingent profitieren. Zur Klärung dieser Frage müssen die Anhänge I und II gemeinsam herangezogen werden. Der Zollkontingentstrategie kommt eine größere Bedeutung zu als unter den vorherigen Schutzmaßnahmen: Die Regelungen der Reihenfolge für den Zugang zu dem „FHA-Kontingent – länderspezifisches Kontingent“, die gleichzeitige vierteiljährliche Freigabe der verbleibenden Meistbegündtigungs- und FHA-Restkontingente, die für einzelne Länder vorgesehenen spezifischen Anteile innerhalb des „FHA-Kontingent – Sonstige Länder“, und die strenge Handhabung von zurückgegebenen Mengen, sprechen jeweils für eine frühzeitige und sorgfältig geplante Zollanmeldung.