Am 13. Juli 2026 hat die Europäische Kommission per delegiertem Rechtsakt den neuen Anhang I der EUDR sowie den Durchführungsrechtsakt zur Anpassung der neuen Funktionalitäten des Informationssystems (TRACES) veröffentlicht. Zeitgleich ist das Informationssystem wieder online verfügbar gemacht worden. Im Folgenden fassen wir die für die Praxis relevantesten Änderungen zusammen und ordnen den weiteren Zeitplan ein.
- Delegierter Rechtsakt zum Anhang I
Die Europäische Kommission kann nach Art. 34 Abs. 1 EUDR den Anhang I der EUDR per delegiertem Rechtsakt ändern. Tut sie dies, ist kein ordentliches Gesetzgebungsverfahren erforderlich. Rat und Parlament können lediglich innerhalb einer zweimonatigen Frist Einwände erheben; diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Werden keine Einwände erhoben, kann der neue Anhang I damit ab dem 13. September 2026 in Kraft treten.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Einschränkungen und entfernte Erzeugnisse in Anhang I
- Einschränkung bei Sitzmöbeln (HS-Code 9401)
Der bisherige pauschale HS-Code 9401 (Sitzmöbel und Teile davon) wird durch eine spezifischere Liste einzelner HS-Codes für hölzerne Sitzmöbel und deren Teile ersetzt (u. a. ex 9401 31 00, ex 9401 41 00, ex 9401 61 00, ex 9401 69 00, ex 9401 80 00, ex 9401 91 90). Damit werden Flugzeug- und Kraftfahrzeug-Sitze (9401 10 00, 9401 20 00), die nur einen geringen Holzanteil haben, ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Wer also Sitzmöbel für Flugzeuge oder Kraftfahrzeuge herstellt oder handelt, ist künftig nicht mehr von der EUDR erfasst – bei klassischen Holzmöbeln (bspw. Drehstühle, Klappsofas, gepolsterte und ungepolsterte Sitze mit Holzrahmen) bleibt es dagegen grundsätzlich bei der Erfassung.
- Nicht mehr in Anhang I EUDR
- Häute, Felle und Leder von Rindern (HS-Codes ex 4101, ex 4104, ex 4107) sind nicht mehr in Anhang I der EUDR aufgeführt. Die Kommission begründet dies mit der vom Fleischmarkt getrennt verlaufenden Lieferkette für Leder und den begrenzten Möglichkeiten der Marktteilnehmer, die erforderlichen Informationen von vorgelagerten Lieferanten einzuholen.
- Der HS-Code für runderneuerte Reifen (ex 4012) wird durch den HS-Code ex 4012 90 30 ersetzt; die bei der Runderneuerung verwendeten neuen Laufflächen bleiben dagegen erfasst.
- Förderbänder, Treibriemen und andere Waren aus vulkanisiertem Kautschuk (HS-Codes 4010, 4016) werden ebenfalls nicht mehr aufgeführt. Die Kommission begründet dies mit dem grundsätzlich geringen Naturkautschukanteil und dementsprechend begrenzten Beitrag zur Entwaldung.
- Nicht mehr umfasst sind zudem zur Aussaat verwendete Sojabohnen (HS-Code 1201 Sojabohnen, auch geschrotet). Stattdessen wird nur noch der engere HS-Code 1201 90 00 in Anhang I der EUDR stehen.
- Neu aufgenommene Erzeugnisse in Anhang I der EUDR
Der veröffentlichte Anhang I enthält eine Vielzahl an neuen relevanten Erzeugnissen. Um betroffenen Unternehmen angemessen Zeit zur Vorbereitung zu geben, sieht der delegierte Rechtsakt vor, dass die EUDR für diese neuen Erzeugnisse erst ab dem 30. Dezember 2027 gilt.
Hinzugekommen sind:
- Zahlreiche Palmölderivate, u. a. Seife aus Palmöl (HS-Codes ex 3401 11 00, ex 3401 20), bestimmte Fettalkohole (ex 3823 70 00), acyclische Monoamine und deren Derivate (ex 2921 19), bestimmte Ammoniumsalze (ex 2923 90 00), Ölsäure, Linolsäure und Linolensäure (ex 2916 15) sowie weitere Palmölderivat.Ein Blick in den neuen Anhang I lohnt sich für einen genaueren Abgleich.
- Bestimmte Kaffeeextrakte (u. a. löslicher Kaffee, HS-Code 2101 11 00)
- Gefrorene Rinderzungen (HS-Code ex 0206 21 00) – hier war bislang insoweit nur die frische Variante erfasst
- Neue (und alte) Bereichsausnahmen
Darüber hinaus sieht Anhang I neue sowie bereits bekannte, aber nun festgeschriebene Bereichsausnahmen vor, insbesondere:
- Muster und Proben, die nach Wert und Menge vernachlässigbar sind und ausschließlich der Absatzförderung dienen können, sowie Erzeugnisse, die zu Prüf-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendet und dabei vollständig verbraucht oder vernichtet, oder aus keinem anderen Grund als der Erfüllung entsprechender rechtlicher oder vertraglicher Pflichten behalten oder zurückgegeben werden;
- viele der neu hinzugefügten Palmölprodukte (siehe oben), soweit sie zur Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bzw. der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden;
- Briefsendungen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sowie Werbe- und Informationsmaterialien, die einem anderen Produkt unentgeltlich zu Vermarktungs- oder Informationszwecken beigefügt werden;
- eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignete Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden – was mithin insbesondere Paletten im Rahmen eines Palettentauschsystems erfasst.
- Weiterhin keine de-minimis-Ausnahme
Eine allgemeine Bagatellgrenze (de minimis), etwa für geringe Mengen oder Kleinsendungen, ist weiterhin nicht vorgesehen.
- Durchführungsverordnung zu den Funktionalitäten des Informationssystems
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 („DV“) setzt die Kommission vor allem die im letzten Jahr durch die Verordnung (EU) 2025/2650 eingeführten Neuerungen in der EUDR technisch im Informationssystem um. Die Durchführungsverordnung trat am 17. Juli 2026 in Kraft.
Im Wesentlichen finden sich darin folgende Änderungen:
- Vereinfachte Erklärung für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger: Ein neuer Art. 4a DV regelt Übermittlung, Aktualisierung und Widerruf der vereinfachten Erklärung sowie die Zuweisung einer Identifikationsnummer.
- Zusammenfassung von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen: Der neue Art. 8a DV ermöglicht es einem Marktteilnehmer, mehrere zuvor von ihm eingereichte Sorgfaltserklärungen („DDS“) bzw. vereinfachte Erklärungen durch eine zusammenfassende Erklärung zu ersetzen, mithin mehrere seiner DDS zu gruppieren.
- Notfallregelungen: Nach dem neuen Art. 15a stellt die Kommission ab dem 30. Dezember 2026 auf einer öffentlich zugänglichen Website Informationen zur Verfügbarkeit des Informationssystems sowie zu Notfallmaßnahmen bereit, darunter die Vergabe einer Notfall-Referenz- bzw. Notfall-Identifikationsnummer bei ungeplanten Ausfällen von mehr als 60 Minuten.
- TRACES ist wieder online
Das EU-Informationssystem TRACES für die Abgabe der DDS ist wieder verfügbar. Sowohl Test- als auch Produktivumgebung wurden durch die Kommission bereitgestellt:
• Produktivsystem: https://lnkd.in/dDGtxsT8
• Testsystem: https://lnkd.in/dg-H5Rdc
Für die Praxis gilt weiterhin: Rechtlich verbindliche Sorgfaltserklärungen müssen im Produktivsystem eingereicht werden; das Testsystem eignet sich, um zunächst unverbindlich zu prüfen, ob eigene Eingaben oder Schnittstellen wieder reibungslos funktionieren, bevor im Produktivsystem tatsächlich Erklärungen abgegeben werden.