Neue Spielregeln im EU-Zollrecht: Die Reform des UZK

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Dr. Hartmut Henninger
Rechtsanwalt | Gesellschafter
Dr. Victoria Seeliger
Rechtsanwältin | Associate

Mit der Ende März 2026 erzielten politischen Einigung über die Reform der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ("Unionszollkodex - UZK") modernisieren Europäisches Parlament und Rat das unionsweite Zollrecht umfassend und reagieren damit auf tiefgreifende Veränderungen im globalen Handel, insbesondere im Bereich des stark gewachsenen E-Commerce. Der Reform-Entwurf verfolgt das Ziel, die Zollaufsicht stärker zu vereinheitlichen, datenbasiert auszugestalten und den Schutz vor unsicheren oder nicht konformen Waren zu erhöhen. Zentrales Element ist dabei die Einrichtung einer neuen EU-Zollbehörde sowie der Aufbau einer neuen zentralen digitalen Plattform ("EU Customs Data Hub"), die die bislang fragmentierten IT-Systeme der Mitgliedstaaten schrittweise ersetzt, erstmals einen EU-weiten Echtzeit-Datenaustausch sowie konsolidierte Risikoanalysen realisieren soll. Vorgesehen sind zudem weitreichende Anpassungen der Regelungen zur Entstehung der Zollschuld sowie neue Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass E-Commerce-Plattformen bei Fernabsatzgeschäften mit Verbraucherinnen und Verbrauchern in der EU künftig stärker zollrechtlich in die Verantwortung genommen werden. Weitere Elemente sind Privilegierungen für besonders zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte sowie die Abschaffung der 150-Euro-Freigrenze, die künftig durch eine Handling-Fee bei Direktlieferungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher ersetzt werden soll.

Der Newsletter beleuchtet die wichtigsten Neuerungen:

1. Zollbehörde in Lille

Erstmals erhält die Zollunion eine unionsweit tätige EU-Zollbehörde: die EU Customs Authority (EUCA) mit Sitz in Lille (Frankreich). Die Zollbehörde übernimmt künftig Koordinierungs-, Steuerungs- und Monitoringaufgaben. Dazu gehören die Planung gemeinsamer Kontrollen, die Überwachung der Sanktionsdurchsetzung, das Krisenmanagement sowie die Unterstützung der Kommission bei der jährlichen Performance-Evaluierung der Zollunion. Die EUCA soll eng mit Europol, EPPO, Frontex und dem EU Product Compliance Network zusammenarbeiten und strategische Risikoindikatoren austauschen.

2. Data-Hub

Hierzu bereitet die EU die Einführung eines neuen zentralen Customs Data Hub vor, der künftig von der neuen EU-Zollbehörde in Lille betrieben wird. Über diese einheitliche digitale Schnittstelle sollen Unternehmen ihre Daten für die Abgabe der Zollanmeldung nur noch einmal eingeben müssen - selbst für mehrere Sendungen. Damit würde künftig die Zersplitterung von mehr als 111 unterschiedlichen nationalen IT-Systemen entfallen (z. B. ATLAS in Deutschland, DELTA in Frankreich). Der Data Hub soll die Umsetzung und Überwachung des Unionszollrechts erleichtern und vereinheitlichen, einschließlich unter anderem der Zollförmlichkeiten, Zollkontrollen sowie der Erhebung von Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer. Der Start für den E-Commerce-Bereich ist für Juli 2028 vorgesehen. Ab 2032 soll der Datenhub auch anderen Unternehmen freiwillig zur Verfügung stehen und die Nutzung voraussichtlich ab circa 2034 verpflichtend werden. Zugang zum Hub erhalten neben Zoll- und Steuerbehörden auch OLAF, EPPO, Europol, Frontex und Marktüberwachungsbehörden.

3. Einführer künftig Zollschuldner

Künftig soll nicht mehr der Zollanmelder, sondern der Einführer der Zollschuldner bei der Einfuhr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beziehungsweise zur vorübergehenden Verwendung sein. Zudem soll es künftig mehrere mögliche Zeitpunkte für das Entstehen der Zollschuld geben. Hintergrund ist, dass die tatsächlichen Abläufe bei der Einfuhr - etwa durch Digitalisierung, automatisierte Freigabeprozesse - nicht mehr einheitlich an einen einzigen Verfahrensschritt anknüpfen.

Mit der EU-Zollreform sollen zudem Betreiber großer Online-Marktplätze (beispielsweise Plattformen wie Amazon) deutlich stärker in die Pflicht genommen werden. Bislang gilt bei vielen B2C-Kleinsendungen der Käufer als Einführer (häufig: Vereinbarung DAP-Incoterms, Abgabe der Zollanmeldung durch den Transportdienstleister als Vertreter). Problematisch ist daran, dass Verbraucher und Verbraucherinnen in diesen Fällen zwar die zollrechtliche Verantwortung tragen, jedoch keine Kontrolle über Warenangaben, Wert oder Ursprung haben. Künftig sollen diese fiktiv als "Einführer" gelten und für Zölle, Einfuhrumsatzsteuer sowie die Einhaltung produktsicherheitsrechtlicher Vorgaben haften. Die Verantwortung für die Einhaltung zollrechtlicer Vorschriften würde somit vollständig auf die Plattformbetreiber verlagert.

4. Der "Trust & Check" Trader

Der neue Reformvorschlag sieht vor, ein Premium-Treuhandstatus-Modell für besonders zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte einzuführen, das auf dem AEO-C-Status aufbaut. Trusted Customs Traders könnten Waren im eigenen Namen zum freien Verkehr überlassen, ohne aktive Mitwirkung der Zollbehörden; die Zollschuld entstünde am Ort ihrer Niederlassung. Der Status würde an eine sehr umfassende und lückenlose Datentransparenz über den Data-Hub gegenüber den Zollbehörden geknüpft.

5. Handling-Fee

Der Reformvorschlag sieht zudem die Einführung einer neuen Abgabe bzw. Handlingsgebühr vor, mit der die gestiegenen Abwicklungskosten für Kleinsendungen gedeckt werden sollen. Die Gebühr würde für jedes Produkt anfallen, das Bestandteil einer Warensendung ist, die aus einem Nicht-EU-Staat in die EU eingeführt und unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU versendet wird. Die EU-Kommission würde die Höhe der Gebühr durch einen delegierten Rechtsakt festlegen und die Bemessung im Zweijahresrhythmus überprüfen; Grundlage hierfür wären die Mindestkosten, die den Zollbehörden bei der Verarbeitung solcher Sendungen entstehen. Die Mitgliedstaaten sollen mit der Erhebung der Gebühr beginnen, sobald die erforderlichen IT-Systeme betriebsbereit sind, spätestens jedoch am 1. November 2026. Die bislang geltende EU-Zollfreigrenze für Waren bis 150 Euro, die derzeit eine zollfreie Einfuhr solcher Kleinsendungen ermöglicht, soll zum 1. Juli 2026 vollständig abgeschafft werden.

6. Ausblick

Der Entwurf befindet sich aktuell auf der Zielgeraden des EU-Gesetzgebungsverfahrens: Nach Vorlage durch die Kommission (2023) und Festlegung der Positionen von Rat und Europäischem Parlament wurde im Trilog am 26. März 2026 eine politische Einigung erzielt. Formell ist das Gesetzgebungsverfahren damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Der endgültige Verordnungstext wird derzeit finalisiert und muss anschließend noch förmlich von Parlament und Rat angenommen sowie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Die UZK-Reform soll bereits ab 2028 gelten und schrittweise über einen längeren Übergangszeitraum vollständig umgesetzt werden.