PPWR: Neue und aktualisierte FAQ veröffentlicht

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Franziska Kaiser
Rechtsanwältin | Gesellschafterin
Dr. Julia Hörnig
Rechtsanwältin | Counsel

Die Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (nachfolgend „PPWR“) ist ab dem 12. August 2026 anwendbar. Wenige Tage vor Anwendungsbeginn, am 1. August 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission die aktualisierte Fassung der „Häufig gestellten Fragen“ (nachfolgend „FAQ“) zur PPWR, die 33 neue oder überarbeitete Fragen enthält. Das Dokument ist unverbindlich, wird jedoch von den nationalen Behörden bei der Auslegung der Vorschriften der PPWR herangezogen werden. Die neuesten FAQ der Kommission haben damit erhebliche Auswirkungen auf die Auslegung einiger Kernbegriffe der PPWR:

1. Rolle des Erzeugers

Die Kommission hat mit den neuen FAQ die Bedeutung der Kennzeichnung von Verpackungen mit der Marke oder dem Handelsnamen näher erläutert und die Grundsätze dargelegt, die für Verpackungen ohne sichtbare Marke oder Handelsnamen gelten.

1.1 Kennzeichnung mit der Marke als entscheidendes Kriterium für alle Verpackungsarten

Die Kommission stellt zunächst weitere Erläuterungen zur Relevanz der Markenkennzeichnung auf Verpackungen bereit, die unabhängig von der Art der Verpackung gelten. Wenn die Verpackung einen Namen oder eine Marke trägt, ist der Wirtschaftsakteur hinter diesem Namen oder dieser Marke der Erzeuger, selbst wenn eine andere Partei die Verpackung physisch herstellt oder befüllt. Name und Markenzeichen haben insoweit das gleiche Gewicht. Die Kommission stützt sich dabei auf die allgemeine Definition des Erzeugers in Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR und die zugrunde liegende vertragliche Beziehung. Die Kommission geht davon aus, dass der Markeninhaber die Eigenschaften der Verpackung bestimmt, selbst wenn er lediglich eine standardisierte Option auswählt, ohne Änderungen am Design vorzunehmen.

1.2 Festlegung von Verpackungen ohne eine Kennzeichnung mit einem Handelsnamen oder einer Marke anhand der Auftragserteilung und den Gestaltungsvorgaben

Fehlen Name oder Markenzeichen, ist das entscheidende Kriterium, wer den Auftrag erteilt und die Gestaltungsvorgaben festlegt. Bei allgemeinen, standardisierten Verpackungen ist dies in der Regel das Unternehmen, das die Verpackung physisch herstellt. Bei individualisierten Verpackungen ist es das auftraggebende Unternehmen, da eine speziell auf ein bestimmtes Produkt zugeschnittene Verpackung die Entscheidungsmacht des auftraggebenden Unternehmens widerspiegelt. Die Kommission stellte außerdem klar, dass das Anbringen eines Versandetiketts keinen Erzeugerstatus begründet.

2. Definition der Rollen für Transportverpackungen

Darüber hinaus enthalten die FAQ mehrere Klarstellungen für Transportverpackungen.

2.1 Erzeuger von Transportverpackungen

Für die Feststellung der Erzeugerrolle ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die leere Transportverpackung ihre endgültige Form erreicht hat. Die Kommission sieht dies dann erreicht, wenn die Verpackung ohne weitere Komponenten oder Zusatzelemente als Transportverpackung verwendet werden kann. Die Kommission zieht eine klare Grenze zwischen dem einfachen Zusammenfügen von Verpackungselementen und einem echten Montage- oder Umwandlungsvorgang, wie bei-spielsweise dem Ausformen vor Ort oder der Herstellung einer Verpackung aus Komponenten, die selbst keine Verpackungsfunktion erfüllen. Klebeband, Umwicklungsmaterial, Kartons und Paletten sind bei Lieferung in z.B. Rollenform bereits in der finalen Form. Die gleichzeitige Verwendung von Klebeband, Umwicklungsmaterial, Kartons und Paletten bedeutet nach Ansicht der Kommission nicht, dass sich die einzelnen Elemente noch nicht in ihrer endgültigen Form befinden.

Eine einzelne Sendung kann daher die Verpackungen mehrerer Erzeuger enthalten, für die jeweils eine eigene technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung erforderlich sind. Ein flach zusammengeklappter Karton liegt bereits in seiner endgültigen Form vor; Stretchfolie gilt als Verpackung, wenn sie auf der Rolle verkauft wird, ungeachtet der Tatsache, dass sie am Verwendungsort zugeschnitten wird.

2.2 Hersteller von Transportverpackungen

Die Kommission hat zudem Klarheit hinsichtlich der Rolle des Herstellers bei Transportverpackungen geschaffen. Dies ist stets eine Einzelfallentscheidung. Ein Erzeuger, der im Inland Kartons ohne Kennzeichnung mit einem Namen oder einer Marke verkauft, ist in der Regel der Hersteller. Wenn ein Käufer in einem anderen Mitgliedstaat diese befüllt, wird dieser Käufer dort zum Hersteller. Wenn eine Verkaufsverpackung auch eine Transportfunktion erfüllt, bleibt sie für diesen Zweck eine Verkaufsverpackung, und der Hersteller ist der Wirtschaftsakteur, der sie befüllt und das verpackte Produkt erstmals in dem betreffenden Mitgliedstaat bereitstellt.

Eine konzerninterne Weitergabe kann bei Transportverpackungen als „Bereitstellung“ auf dem Markt angesehen werden. Verpackungen, die ein Unternehmen selbst herstellt und für den Transport von Produkten zwischen seinen eigenen Standorten (einer Konzerngesellschaft) verwendet, sind nicht Gegenstand einer gewerblichen Transaktion und werden nicht in Verkehr gebracht. Von Dritten bezogene Transportverpackungen, die für denselben Zweck verwendet werden, werden aber in Verkehr gebracht, sodass die Verordnung Anwendung findet.

3. Einfuhren und Transit

Ab dem 12. August 2026 müssen Importeure nach der PPWR sicherstellen, dass der Erzeuger aus einem Drittland das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Art. 38 PPWR durchgeführt hat, die Kennzeichnungsanforderung gemäß Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR erfüllt hat und dass die erforderlichen Dokumente der Verpackung beiliegen. Der Importeur muss darüber hinaus seinen eigenen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, seine Postanschrift und gegebenenfalls elektronischen Kommunikationsmittel auf der Verpackung oder alternativ auf einem standardisierten und offenen digitalen Datenträger (z. B. QR-Code) oder in einem Begleitdokument angeben, Art. 18 Abs. 3 PPWR.

Waren, die nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden und lediglich im Versandverfahren zu einem Bestimmungsort außerhalb der EU durch die EU befördert werden, werden nicht in Verkehr gebracht, sodass die Vorgaben der PPWR nicht eingehalten werden müssen. Gleiches gilt, wenn Produkte importiert und anschließend exportiert werden, ohne in Verkehr gebracht zu werden. Für das Inverkehrbringen ist stets ein Angebot oder eine Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums, des Besitzes oder eines sonstigen Rechts hinsichtlich der Verpackung erforderlich. Die Kommission stellt klar, dass die „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ und das „Inverkehrbringen“ nicht immer zusammenfallen; beispielsweise kann beim Fernabsatz das Inverkehrbringen der Überführung vorausgehen.

4. Verpflichtungen des Erzeugers und Möglichkeiten zur Delegierung

Die Konformitätsbewertung kann im Auftrag des Erzeugers durchgeführt werden, beispielsweise durch ein Referenzlabor oder ein Zertifizierungssystem. Die EU-Konformitätserklärung kann von einem Bevollmächtigten im Rahmen eines schriftlichen Mandats erstellt werden. Die Erstellung der technischen Dokumentation selbst darf hingegen nicht übertragen werden. Die Kommission gibt an, dass der Erzeuger der einzige Akteur bleibt, der die rechtliche Verantwortung für die Konformität trägt, und dass diese Verantwortung nicht durch vertragliche Vereinbarungen übertragen werden kann. Haftungsfreistellungen verteilen das finanzielle Risiko zwischen den Parteien; sie verlagern jedoch nicht die regulatorische Verpflichtung.

Die technischen Unterlagen müssen fünf Jahre (Einwegverpackungen) bzw. zehn Jahre (Mehrwegverpackungen) aufbewahrt werden und müssen den Entwurfsplan, Fertigungszeichnungen sowie Angaben zu den Materialien der Bauteile enthalten. Die Aufbewahrung allein durch den Lieferanten reicht nicht aus. Die Konformitätserklärung wird für die Verpackungseinheit insgesamt und nicht für jede einzelne Komponente in der Sprache jedes Liefermitgliedstaats erstellt. Die älteren harmonisierten Anforderungen begründen keine Konformitätsvermutung mehr, mit Ausnahme der Normen zur Verpackungsminimierung bis Ende 2029. Die Einhaltung der Verordnung über Lebensmittelinformationen für Verbraucher entbindet nicht von den Kennzeichnungsanforderungen der PPWR, da der verantwortliche Lebensmittelunternehmer und der Verpackungserzeuger nicht zwangsläufig dieselbe Person sein müssen.

5. Lagerbestände von Verpackungen und deren Rückverfolgbarkeit

Die Kommission hat zudem die Ausnahmeregelung für Lagerbestände an Verpackungen ausgeweitet. Verpackungen, die bis zum 12. August 2026 hergestellt, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen weder vernichtet, wiederaufbereitet noch neu gekennzeichnet werden Die in Art.15 Abs. 5 und 6 PPWR vorgesehenen Angaben können mittels eines Begleitdokuments bereitgestellt werden. Verpackungen, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht vom Markt genommen werden, auch wenn sie nicht konform sind. Für Verpackungen, die nach dem 12. August 2026 hergestellt werden, ist ein Begleitdokument nur dann zulässig, wenn die entsprechende Kennzeichnung der Verpackungen nicht möglich ist. Die Identifizierung kann auf der Ebene der Art der Verpackung, des Modells oder der Produktionscharge erfolgen, sofern die Verpackung mit der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung verknüpft werden kann. Die Kennzeichnung nur eines Bestandteils einer Verkaufsverpackungseinheit reicht aus.

6. Anwendung ab dem 12. August 2026

Die Kommission hat hinsichtlich der Einführungsphase ab dem 12. August 2026 eine merklich vermittelnde Haltung eingenommen. Produkte sollten nicht allein deshalb vom EU-Markt verbannt werden, weil ihre Verpackung am ersten Tag noch nicht den Vorschriften entspricht. Die Durchsetzung soll weder die Handelsströme noch die Lieferketten noch den Zugang der Verbraucher zu Waren beeinträchtigen. Gemäß Art. 62 PPWR muss ein Mitgliedstaat, der von einer Nichtkonformität Kenntnis erlangt, zunächst den Wirtschaftsakteur auffordern, dies zu korrigieren – was faktisch einer Verwarnung und der Möglichkeit zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen entspricht. Erst wenn die Nichtkonformität fortbesteht, dürfen die Behörden die Verpackung verbieten, zurückrufen oder aus dem Verkehr ziehen. Die Marktüberwachungsbehörden werden dazu angehalten, die Wirtschaftsakteure durch Sensibilisierung, Auskunftsersuchen und die Aufforderung zu Korrekturmaßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu unterstützen, statt einen sanktionsorientierten An-satz zu verfolgen. Es ist jedoch zu beachten, dass die FAQ nicht rechtlich verbindlich sind und die nationale Durchsetzung in den Mitgliedstaaten weiterhin strenger ausfallen kann.

7. Ausblick

Wenige Tage vor dem Anwendungsdatum der PPWR hat die Kommission nun die wichtigsten Punkte der PPWR präzisiert. Einige dieser Präzisierungen stehen nach wie vor im Widerspruch zu den Ansichten der zuständigen nationalen Behörden, weshalb betroffene Unternehmen die Situation in den Mitgliedstaaten weiterhin beobachten sollten.

Gleichzeitig empfiehlt die Kommission den nationalen Behörden, die PPWR zurückhaltend durchzusetzen und zunächst Korrekturmaßnahmen zu verlangen. Insbesondere aufgrund der Klarstellung zu Transportverpackungen werden mehr Verpackungen ihren finalen Status erreicht haben und bereits auf Lager sein. Dies könnte den Unternehmen mehr Zeit verschaffen, um ihre PPWR-Compliance noch zu finalisieren.