In den Artikeln 20 bis 24 der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-Verordnung) sind die Vorschriften für den Verkauf, den Preis, die Abgabe, den Rückkauf und die Löschung von CBAM-Zertifikaten festgelegt. Der Entwurf der delegierten Verordnung (DVO-Entwurf), der am 9. Juli 2026 veröffentlicht wurde, enthält detaillierte Vorschriften zur Abwicklung des Verkaufs und des Rückkaufs von CBAM-Zertifikaten. Interessierte Parteien sind eingeladen, hierzu bis zum 6. August 2026 Stellung zu nehmen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichen Elemente des Entwurfs der delegierten Verordnung und die wichtigsten Erkenntnisse für die Interessenträger.
Die Verwaltung der CBAM-Zertifikate erfolgt über zwei Systeme, die zu unterschiedlichen Zwecken eingerichtet wurden: (i) das CBAM-Register; und (ii) die zentrale gemeinsame Plattform. Das CBAM-Register, das gemäß Artikel 14 Abs. 1 CBAM-Verordnung eingerichtet wurde, ist das System zur Einreichung und Verwaltung von CBAM-Erklärungen, einschließlich indikativer Bewertungen und Überprüfungsverfahren. Darüber hinaus ist die zentrale gemeinsame Plattform, die gemäß Artikel 20 CBAM-Verordnung eingerichtet wurde, für die Finanztransaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Rückkauf von Zertifikaten zuständig, einschließlich der Zahlungsabwicklung und der Abrechnung der Transaktionen. Der DVO-Entwurf bestätigt dieses duale System und enthält Vorschriften betreffend die Schnittstelle zwischen den beiden Systemen.
1.2. Verkauf und Kauf der CBAM-Zertifikate
Ab Februar 2027 müssen zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate in dem Mitgliedstaat kaufen, in dem sie niedergelassen sind. CBAM-Anmelder müssen über das CBAM-Register Ersuche um Kauf einschließlich der Anzahl der zu erwerbenden CBAM-Zertifikate eingeben. Anschließend wird dieses Ersuchen um Kauf an die zentrale gemeinsame Plattform weitergeleitet, wo die Mitgliedstaaten die angeforderten CBAM-Zertifikate an die CBAM-Anmelder verkaufen. Erst nachdem die Zahlung bestätigt wurde, werden die CBAM-Zertifikate in dem Konto der CBAM-Anmelder generiert. Bei ihrer Generierung werden die CBAM-Zertifikate ausschließlich dem zugelassenen CBAM-Anmelder zugewiesen, der sie gekauft hat und das Eigentum an ihnen kann auf keinem Markt auf andere Personen übertragen werden.
CBAM-Anmelder können ihr Ersuchen um Kauf nicht mehr ändern, nachdem ein solches Ersuchen in das CBAM-Register eingetragen wurde. Allerdings können CBAM-Anmelder ein Ersuchen um Kauf noch zurückziehen, bis die Zahlung auf der zentralen gemeinsamen Plattform erfolgt ist.
Gemäß Artikel 22 Abs. 2 CBAM-Verordnung müssen zugelassene CBAM-Anmelder sicherstellen, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf ihrem Konto im CBAM-Register am Ende eines jeden Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die sie seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt haben (50 %-Regel). Aufgrund der vierteljährlichen Verpflichtung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten werden CBAM-Anmelder dazu angeregt, zusätzliche CBAM-Zertifikate zu kaufen, damit sie die 50 %-Schwelle niemals unterschreiten. Insbesondere wenn CBAM-Anmelder bei der Berechnung der grauen Emissionen entsprechend der vierteljährlichen Verpflichtungen Standardwerte verwenden (was zumindest im ersten und zweiten Quartal 2027 die einzige Option sein wird), sich die geprüften tatsächlichen Emissionen zu einem späteren Zeitpunkt jedoch als deutliche niedriger herausstellen, wird das sicherlich dazu führen, dass die CBAM-Anmelder zu viele CBAM-Zertifikate kaufen.
Um dieses Problem zu vermeiden, können CBAM-Anmelder den Rückkauf überzähliger CBAM-Zertifikate beantragen. Die CBAM-Anmelder müssen das Ersuchen um Rückkauf über das CBAM-Register bis zum 31. Oktober jedes Jahres einreichen, in dem die CBAM-Zertifikate abgegeben wurden. CBAM-Anmelder können ein Ersuchen um Rückkauf nur stellen, wenn sie ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, jährlich die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten bis zum 30. September jedes Jahres abzugeben. Mit anderen Worten, CBAM-Anmelder sind nicht berechtigt, ein Ersuchen um Rückkauf zu stellen, wenn sie nicht die Anzahl an CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 22 CBAM-Verordnung abgegeben haben.
Die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die zurückgekauft werden müssen, ist auf die Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate beschränkt, zu deren vierteljährlichem Kauf die CBAM-Anmelder verpflichtet waren.
CBAM-Anmelder dürfen nur ein Ersuchen um Rückkauf pro Jahr einreichen. Zudem sind Ersuche um Rückkauf unwiderruflich und nicht mehr änderbar, sobald sie in das CBAM-Register eingetragen wurden. CBAM-Zertifikate werden zum gleichen Preis zurückgekauft, der beim Kauf gezahlt wurde.
Deshalb sollten CBAM-Anmelder, deren Lieferanten sehr niedrige tatsächliche Werte melden, den voraussichtlichen Gesamtbetrag der CBAM-Zertifikate im Voraus sorgfältig berechnen und vermeiden, mehr CBAM-Zertifikate zu kaufen, als nach der 50 %-Regel nötig ist. Wenn Lieferanten tatsächliche Werte melden, die 50 % unter dem Standartwert liegen, würden die derzeitigen Beschränkungen des Rückkaufmechanismus zu finanziellen Verlusten führen.
Um Risiken aus Währungsumrechnungen und Wechselkursschwankungen über die Zeit auszuschließen, wird der Preis für CBAM-Zertifikate im CBAM-Register ausschließlich in Euro erfasst. Außerdem erfolgen alle Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Rückkauf ausschließlich in Euro.
Die Kosten für die zentrale gemeinsame Plattform werden durch Gebühren finanziert, die die CBAM-Anmelder beim Verkauf von Zertifikaten entrichten. Diese Gebühr beträgt pauschal 0,05 EUR je verkauftem CBAM-Zertifikat, unabhängig vom Preis des CBAM-Zertifikats oder dem verkaufenden Mitgliedstaat. Die von den CBAM-Anmeldern zu zahlende endgültige Gebühr soll mit der Anzahl der CBAM-Zertifikate multipliziert werden, auf die sich das Kaufgesuch bezieht.
Um Mehrfachgebühren zu vermeiden, fallen beim Rückkauf von CBAM-Zertifikaten keine Gebühren an.
Nach der Veröffentlichung des DVO-Entwurfs hat die Kommission Interessenten aufgefordert, hierzu bis zum 6. August 2026 Stellung zu nehmen. Diese Rückmeldungen sollen berücksichtigt werden, bevor der DVO-Entwurf fertiggestellt wird. Nach Abschluss der Konsultation wird die Kommission den DVO-Entwurf finalisieren und verabschieden; dies wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026 erfolgen. Die delegierte Verordnung soll ab Februar 2027 gelten, wobei die Vorschriften zur Einrichtung der zentralen gemeinsamen Plattform bereits bei Inkrafttreten der delegierten Verordnung (d.h. vor Februar 2027) gelten sollen.
Angesichts der in der CBAM-Verordnung genannten einschlägigen Vorschriften zu CBAM-Zertifikaten war bereits absehbar, dass das Risiko eines überzähligen Kaufs vom CBAM-Zertifikaten besteht. Da CBAM-Anmelder nur ein Ersuchen um Rückkauf pro Jahr stellen dürfen und diese Ersuche nach dem DVO-Entwurf unwiderruflich sind, müssen Anmelder ein internes System für den Kauf von CBAM-Zertifikaten einrichten und den Bedarf an CBAM-Zertifikaten auf der Grundlage von Emissionswerten und Importmengen prognostizieren, um Liquiditätsprobleme zu vermeiden.